(1) Die zu prüfende Person kann nach Bestehen der Prüfung zum Geprüften Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/zur Geprüften Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen beantragen, die Prüfung in weiteren Qualifikationsschwerpunkten nach
§ 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 6 gemäß
§ 5 und in weiteren Handlungsbereichen nach
§ 3 Abs. 5 gemäß
§ 5 abzulegen. Die Regelungen in den
§§ 3 und
9 gelten entsprechend. Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Über das Ergebnis dieser weiteren Prüfung ist eine gesonderte Bescheinigung, die die erreichte Punktzahl und die erzielte Note ausweist, auszustellen.
(2) Wer in einer früheren Prüfung auf Grund einer Regelung der zuständigen Stelle den Abschluss Versicherungsfachwirt/Versicherungsfachwirtin oder den anerkannten Abschluss Geprüfter Versicherungsfachwirt/ Geprüfte Versicherungsfachwirtin erworben hat, kann ebenfalls von der Möglichkeit nach Absatz 1 Gebrauch machen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.