§ 9 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen (VersFaWiPrV k.a.Abk.)

V. v. 26.08.2008 BGBl. I S. 1758 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 45 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 806-22-6-20 Berufliche Bildung
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§ 9 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen schriftlichen Teilprüfungen nach § 3 Absatz 6 und in der mündlichen Prüfung nach § 3 Absatz 10 und 11 mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:

1.
das gewichtete arithmetische Mittel nach § 8 Absatz 3,

2.
das arithmetische Mittel nach § 8 Absatz 4 sowie

3.
die übrigen Prüfungsleistungen nach § 8 Absatz 2.

(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile nach § 9 Absatz 2 ist nach Anlage 2 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen zu berechnen. 2Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 3Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 2 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. 4Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.


Text in der Fassung des Artikels 45 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019

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Frühere Fassungen von § 9 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 45 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 9 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 VersFaWiPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersFaWiPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 VersFaWiPrV Zusatzqualifikation (vom 17.12.2019)
... nach § 3 Abs. 5 gemäß § 5 abzulegen. Die Regelungen in den §§ 3 und 9 gelten entsprechend. Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen ...
§ 7 VersFaWiPrV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen (vom 17.12.2019)
... befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen ... erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 3 oder § 8 Absatz 4 oder § 9 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile ...
§ 9 VersFaWiPrV Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (vom 17.12.2019)
... nach § 8 Absatz 2. (3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile nach § 9 Absatz 2 ist nach Anlage 2 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (4) Für ...
§ 10 VersFaWiPrV Zeugnisse (vom 17.12.2019)
... Wer die Prüfung nach § 9 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der ...
§ 13 VersFaWiPrV Übergangsvorschriften (vom 17.12.2019)
... Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durchführen; § 9 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis ...
Anlage 2 VersFaWiPrV (zu den §§ 8 und 9) Bewertungsmaßstab und -schlüssel (vom 17.12.2019)


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