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Änderung § 8 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen vom 17.12.2019

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 45 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung


(Text neue Fassung)

§ 8 Bewerten der Prüfungsleistungen


vorherige Änderung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 3 Abs. 6 und in der mündlichen Prüfung nach § 3 Abs. 10 und 11 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(2) Die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 3 Abs. 6 und die mündliche Prüfung nach § 3 Abs. 10 und 11 sind jeweils gesondert zu bewerten.

(3) Die mündlichen Prüfungsleistungen nach § 3 Abs. 10 werden zu einer Note zusammengefasst. Hierbei wird folgende Gewichtung vorgenommen:

1. Gesprächssimulation 40 Prozent,

2. Fachgespräch 20 Prozent,

3. Präsentation 40 Prozent.

(4) Die schriftliche Prüfung des nach § 3 Abs. 5 gewählten Handlungsbereiches sowie die mündliche Prüfung nach § 3 Abs. 11 werden mit jeweils 50 Prozent gewichtet und zu einer Note zusammengefasst.

(5) Die Gesamtnote der Prüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Summe der Einzelpunkte.

(6) Über
das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach den Anlagen 2 und 3 auszustellen. Im Falle der Freistellung nach § 7 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 2 mit Punkten zu bewerten.

(2) Folgende Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:

1. die
schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 3 Absatz 6,

2.
die mündlichen Prüfungsleistungen nach § 3 Absatz 10 und 11.

(3) 1 Aus den einzelnen Prüfungsleistungen der mündlichen Prüfungsleistungen nach § 3 Absatz 10 wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. 2 Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1. die Bewertung der Gesprächssimulation mit 40 Prozent,

2. die Bewertung des Fachgesprächs mit 20 Prozent,

3. die Bewertung der Präsentation mit 40 Prozent.

(4) Aus der schriftlichen Prüfung der nach § 3 Absatz 5 gewählten Handlungsbereiche und der mündlichen Prüfung nach § 3 Absatz 11 wird als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel berechnet.