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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen am 17.12.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Dezember 2019 durch Artikel 45 der 6. FortbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der VersFaWiPrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 45 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung
§ 4 Prüfungsteil A nach § 3 Abs. 2
§ 5 Prüfungsteil B nach § 3 Abs. 3
§ 6 Zusatzqualifikation
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§ 8 Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung
§ 9 Wiederholung der Prüfung
§ 10 Ausbildereignung
§ 11 Übergangsvorschriften
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(Text neue Fassung)

§ 7 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
§ 8 Bewerten der Prüfungsleistungen
§ 9
Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
§ 10 Zeugnisse
§ 11
Wiederholung der Prüfung
§ 12 Ausbildereignung
§ 13 Übergangsvorschriften
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 (zu § 5 Abs. 2, 4 und 5) Liste der produktbezogenen Qualifikationsschwerpunkte nach § 5 Abs. 2, 4 und 5
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 8 Abs. 6)
Anlage 3 (zu § 8 Abs. 6)


Anlage 2 (zu den §§ 8 und 9) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Anlage 3 (zu § 10) Zeugnisinhalte

§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung


(1) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen und gliedert sich in die Prüfungsteile A und B nach den Absätzen 2 und 3, die unabhängig voneinander absolviert werden können.

(2) Der Prüfungsteil A gliedert sich in die Handlungsbereiche:

1. Steuerung und Führung im Unternehmen,

2. Marketing und Vertrieb von Versicherungs- und Finanzprodukten für Privatkunden.

(3) Der Prüfungsteil B gliedert sich in die Handlungsbereiche:

1. Personalführung, Qualifizierung und Kommunikation,

2. Produktmanagement für Versicherungs- und Finanzprodukte,

3. Vertriebsmanagement,

4. Risikomanagement,

5. Schaden- und Leistungsmanagement.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Im Handlungsbereich „Produktmanagement für Versicherungs- und Finanzprodukte' wählt der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin einen der folgenden produktbezogenen Qualifikationsschwerpunkte mit den sich aus der Anlage 1 ergebenden Produktbereichen aus:



(4) Im Handlungsbereich 'Produktmanagement für Versicherungs- und Finanzprodukte' wählt die zu prüfende Person einen der folgenden produktbezogenen Qualifikationsschwerpunkte mit den sich aus der Anlage 1 ergebenden Produktbereichen aus:

1. Sachversicherungen für private und gewerbliche Kunden,

2. Vermögensversicherungen für private und gewerbliche Kunden,

3. Lebensversicherungen und Betriebliche Altersversorgung,

4. Kranken- und Unfallversicherungen,

5. Rückversicherungen,

6. Finanzdienstleistungen für Privat- und Gewerbekunden.

Bei der Anmeldung zur Prüfung ist der gewählte Qualifikationsschwerpunkt der zuständigen Stelle mitzuteilen. Bei Wiederholungsprüfungen können auch andere Qualifikationsschwerpunkte gewählt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Aus den in Absatz 3 Nr. 3 bis 5 genannten Handlungsbereichen wählt der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin einen Handlungsbereich aus. Bei der Anmeldung zur Prüfung ist der gewählte Handlungsbereich der zuständigen Stelle mitzuteilen. Bei Wiederholungsprüfungen können auch andere Handlungsbereiche gewählt werden. Sofern im Handlungsbereich „Produktmanagement für Versicherungs- und Finanzprodukte' nach Absatz 4 der Qualifikationsschwerpunkt „Finanzdienstleistungen für Privat- und Gewerbekunden' gewählt wurde, besteht diese Wahlmöglichkeit nicht. In diesem Fall wird der Handlungsbereich „Vertriebsmanagement' geprüft.



(5) Aus den in Absatz 3 Nr. 3 bis 5 genannten Handlungsbereichen wählt die zu prüfende Person einen Handlungsbereich aus. Bei der Anmeldung zur Prüfung ist der gewählte Handlungsbereich der zuständigen Stelle mitzuteilen. Bei Wiederholungsprüfungen können auch andere Handlungsbereiche gewählt werden. Sofern im Handlungsbereich 'Produktmanagement für Versicherungs- und Finanzprodukte' nach Absatz 4 der Qualifikationsschwerpunkt 'Finanzdienstleistungen für Privat- und Gewerbekunden' gewählt wurde, besteht diese Wahlmöglichkeit nicht. In diesem Fall wird der Handlungsbereich 'Vertriebsmanagement' geprüft.

(6) In den Handlungsbereichen nach den Absätzen 2 und 3 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgaben nach den §§ 4 und 5 zu prüfen.

(7) Die Mindestbearbeitungsdauer der schriftlichen Prüfungsleistungen beträgt für:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. den Handlungsbereich „Steuerung und Führung im Unternehmen' 150 Minuten,

2. den Handlungsbereich „Marketing und Vertrieb von Versicherungs- und Finanzprodukten für Privatkunden' 120 Minuten,

3. den Handlungsbereich „Personalführung, Qualifizierung und Kommunikation' 60 Minuten,



1. den Handlungsbereich 'Steuerung und Führung im Unternehmen' 150 Minuten,

2. den Handlungsbereich 'Marketing und Vertrieb von Versicherungs- und Finanzprodukten für Privatkunden' 120 Minuten,

3. den Handlungsbereich 'Personalführung, Qualifizierung und Kommunikation' 60 Minuten,

4. einen nach Absatz 4 zu wählenden Qualifikationsschwerpunkt 90 Minuten,

5. einen nach Absatz 5 zu wählenden Handlungsbereich 60 Minuten.

Die Gesamtdauer der Prüfung soll 510 Minuten nicht überschreiten.

(8) Wurden je Prüfungsteil in nicht mehr als einer schriftlichen Prüfungsleistung mangelhafte Leistungen erbracht, ist in dem jeweiligen Handlungsbereich jeweils eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Leistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und je Ergänzungsprüfung in der Regel nicht länger als 15 Minuten dauern. Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

(9) Die mündliche Prüfung gliedert sich in zwei Teile:

Erster Teil

1. Gesprächssimulation und anschließendes Fachgespräch,

2. Präsentation;

Zweiter Teil

Fachgespräch.

vorherige Änderung nächste Änderung

(10) Im ersten Teil der mündlichen Prüfung soll in einer Gesprächssimulation (Rollenspiel) mit anschließendem Fachgespräch sowie einer Präsentation die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebsbezogen und situationsgerecht mit Kunden und Mitarbeitern zu kommunizieren, Mitarbeiter zu führen sowie Moderations- und Präsentationstechniken team- und ergebnisorientiert einsetzen zu können. Für die Gesprächssimulation mit anschließendem Fachgespräch wählt der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin aus drei vom Prüfungsausschuss vorgegebenen Situationsaufgaben eine Aufgabe aus. Bei der Aufgabenstellung zur Gesprächssimulation und dem sich daran anschließenden Fachgespräch sind die Anforderungen des Handlungsbereichs „Personalführung, Qualifizierung und Kommunikation nach § 5 Abs. 1 zugrunde zu legen. Die Gesprächssimulation soll in der Regel 15 Minuten dauern. Gesprächssimulation und anschließendes Fachgespräch sollen zusammen nicht länger als 25 Minuten dauern. Dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 30 Minuten einzuräumen. Das Thema der Präsentation ist vom Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin selbst zu wählen und der zuständigen Stelle zu einem von ihr festgesetzten Termin mitzuteilen. Das Thema bezieht sich auf die Inhalte des nach Absatz 5 gewählten Handlungsbereiches. Die Präsentation soll zehn Minuten dauern.



(10) Im ersten Teil der mündlichen Prüfung soll in einer Gesprächssimulation (Rollenspiel) mit anschließendem Fachgespräch sowie einer Präsentation die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebsbezogen und situationsgerecht mit Kunden und Mitarbeitern zu kommunizieren, Mitarbeiter zu führen sowie Moderations- und Präsentationstechniken team- und ergebnisorientiert einsetzen zu können. Für die Gesprächssimulation mit anschließendem Fachgespräch wählt die zu prüfende Person aus drei vom Prüfungsausschuss vorgegebenen Situationsaufgaben eine Aufgabe aus. Bei der Aufgabenstellung zur Gesprächssimulation und dem sich daran anschließenden Fachgespräch sind die Anforderungen des Handlungsbereichs 'Personalführung, Qualifizierung und Kommunikation nach § 5 Abs. 1 zugrunde zu legen. Die Gesprächssimulation soll in der Regel 15 Minuten dauern. Gesprächssimulation und anschließendes Fachgespräch sollen zusammen nicht länger als 25 Minuten dauern. Der zu prüfenden Person ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 30 Minuten einzuräumen. Das Thema der Präsentation ist von der zu prüfenden Person selbst zu wählen und der zuständigen Stelle zu einem von ihr festgesetzten Termin mitzuteilen. Das Thema bezieht sich auf die Inhalte des nach Absatz 5 gewählten Handlungsbereiches. Die Präsentation soll zehn Minuten dauern.

(11) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung besteht aus einem Fachgespräch, in dem nachgewiesen werden soll, dass im Rahmen des nach Absatz 5 gewählten Handlungsbereiches eine komplexe Problemstellung aus einem betrieblichen Kernprozess dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann. Ausgangspunkt für das Fachgespräch ist das Thema der Präsentation nach Absatz 10. Das Fachgespräch soll nicht länger als zehn Minuten dauern.



§ 6 Zusatzqualifikation


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin kann nach Bestehen der Prüfung zum Geprüften Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/zur Geprüften Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen beantragen, die Prüfung in weiteren Qualifikationsschwerpunkten nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 6 gemäß § 5 und in weiteren Handlungsbereichen nach § 3 Abs. 5 gemäß § 5 abzulegen. Die Regelungen in den §§ 3 und 9 gelten entsprechend. Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Über das Ergebnis dieser weiteren Prüfung ist eine gesonderte Bescheinigung, die die erreichte Punktzahl und die erzielte Note ausweist, auszustellen.



(1) Die zu prüfende Person kann nach Bestehen der Prüfung zum Geprüften Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/zur Geprüften Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen beantragen, die Prüfung in weiteren Qualifikationsschwerpunkten nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 6 gemäß § 5 und in weiteren Handlungsbereichen nach § 3 Abs. 5 gemäß § 5 abzulegen. Die Regelungen in den §§ 3 und 9 gelten entsprechend. Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Über das Ergebnis dieser weiteren Prüfung ist eine gesonderte Bescheinigung, die die erreichte Punktzahl und die erzielte Note ausweist, auszustellen.

(2) Wer in einer früheren Prüfung auf Grund einer Regelung der zuständigen Stelle den Abschluss Versicherungsfachwirt/Versicherungsfachwirtin oder den anerkannten Abschluss Geprüfter Versicherungsfachwirt/ Geprüfte Versicherungsfachwirtin erworben hat, kann ebenfalls von der Möglichkeit nach Absatz 1 Gebrauch machen.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen




§ 7 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.



1 Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer Betracht. 2 Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 3 oder § 8 Absatz 4 oder § 9 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3 Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung




§ 8 Bewerten der Prüfungsleistungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 3 Abs. 6 und in der mündlichen Prüfung nach § 3 Abs. 10 und 11 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(2) Die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 3 Abs. 6 und die mündliche Prüfung nach § 3 Abs. 10 und 11 sind jeweils gesondert zu bewerten.

(3) Die mündlichen Prüfungsleistungen nach § 3 Abs. 10 werden zu einer Note zusammengefasst. Hierbei wird folgende Gewichtung vorgenommen:

1. Gesprächssimulation 40 Prozent,

2. Fachgespräch 20 Prozent,

3. Präsentation 40 Prozent.

(4) Die schriftliche Prüfung des nach § 3 Abs. 5 gewählten Handlungsbereiches sowie die mündliche Prüfung nach § 3 Abs. 11 werden mit jeweils 50 Prozent gewichtet und zu einer Note zusammengefasst.

(5) Die Gesamtnote der Prüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Summe der Einzelpunkte.

(6) Über
das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach den Anlagen 2 und 3 auszustellen. Im Falle der Freistellung nach § 7 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 2 mit Punkten zu bewerten.

(2) Folgende Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:

1. die
schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 3 Absatz 6,

2.
die mündlichen Prüfungsleistungen nach § 3 Absatz 10 und 11.

(3) 1 Aus den einzelnen Prüfungsleistungen der mündlichen Prüfungsleistungen nach § 3 Absatz 10 wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. 2 Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1. die Bewertung der Gesprächssimulation mit 40 Prozent,

2. die Bewertung des Fachgesprächs mit 20 Prozent,

3. die Bewertung der Präsentation mit 40 Prozent.

(4) Aus der schriftlichen Prüfung der nach § 3 Absatz 5 gewählten Handlungsbereiche und der mündlichen Prüfung nach § 3 Absatz 11 wird als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel berechnet.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 (neu)




§ 9 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen schriftlichen Teilprüfungen nach § 3 Absatz 6 und in der mündlichen Prüfung nach § 3 Absatz 10 und 11 mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:

1. das gewichtete arithmetische Mittel nach § 8 Absatz 3,

2. das arithmetische Mittel nach § 8 Absatz 4 sowie

3. die übrigen Prüfungsleistungen nach § 8 Absatz 2.

(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile nach § 9 Absatz 2 ist nach Anlage 2 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) 1 Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen zu berechnen. 2 Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 3 Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 2 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. 4 Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 (neu)




§ 10 Zeugnisse


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Wer die Prüfung nach § 9 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 3 Teil A und B.

(2) 1 Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 3 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. 2 Jede Befreiung nach § 7 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1. über den erworbenen Abschluss oder

2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Wiederholung der Prüfung




§ 11 Wiederholung der Prüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ein Prüfungsteil, der nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.



(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.

(2) Wer auf Antrag an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der nicht bestandenen Prüfung an, dazu anmeldet, ist von einzelnen Prüfungsleistungen zu befreien, wenn die dort in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind. Der Antrag kann sich auch darauf richten, bestandene Prüfungsleistungen einmal zu wiederholen. Werden bestandene Prüfungsleistungen erneut geprüft, gilt in diesem Fall das Ergebnis der letzten Prüfung.



(heute geltende Fassung) 
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§ 10 Ausbildereignung




§ 12 Ausbildereignung


(1) Wer die Prüfung zum Geprüften Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/zur Geprüften Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen nach dieser Verordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin ist eine zusätzliche Prüfung durchzuführen. Diese zusätzliche Prüfung besteht aus der Präsentation oder praktischen Demonstration einer Ausbildungssituation und einem Prüfungsgespräch. Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin wählt dazu eine Ausbildungssituation aus. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation hat der Prüfungsteilnehmer in dem Prüfungsgespräch zu begründen. Die Dauer der zusätzlichen Prüfung beträgt höchstens 30 Minuten. Die Konzeption für die Präsentation oder die praktische Durchführung ist vorab schriftlich einzureichen. Diese zusätzliche Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(3) Wer die zusätzliche Prüfung nach Absatz 2 bestanden hat, hat die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz nachgewiesen. Dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin ist ein Zeugnis auszustellen, aus dem hervorgeht, dass die berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 30 des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen wurden.



(2) Auf Antrag der zu prüfenden Person ist eine zusätzliche Prüfung durchzuführen. Diese zusätzliche Prüfung besteht aus der Präsentation oder praktischen Demonstration einer Ausbildungssituation und einem Prüfungsgespräch. Die zu prüfende Person wählt dazu eine Ausbildungssituation aus. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation hat die zu prüfende Person in dem Prüfungsgespräch zu begründen. Die Dauer der zusätzlichen Prüfung beträgt höchstens 30 Minuten. Die Konzeption für die Präsentation oder die praktische Durchführung ist vorab schriftlich einzureichen. Diese zusätzliche Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(3) Wer die zusätzliche Prüfung nach Absatz 2 bestanden hat, hat die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz nachgewiesen. Im Falle des Satzes 1 ist der zu prüfenden Person das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11 Übergangsvorschriften




§ 13 Übergangsvorschriften


(1) Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum 31. August 2012 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.

(2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durchführen; § 9 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 1. Februar 2010 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten




§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Versicherungsfachwirt/Geprüfte Versicherungsfachwirtin vom 16. März 1998 (BGBl. I S. 487) außer Kraft.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 8 Abs. 6)




Anlage 2 (zu den §§ 8 und 9) Bewertungsmaßstab und -schlüssel


vorherige Änderung nächste Änderung

(Zeugnismuster siehe BGBl. I 2008 S. 1764)


a) Die Wörter 'durch Artikel 33 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)' werden durch
die Wörter 'zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274)' ersetzt.

b) Vor dem Wort 'Datum' wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:


'Dieser Abschluss ist
im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).'




Punkte | Note
als Dezimalzahl | Note
in Worten | Definition


100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht


98 und 99 | 1,1

96 und 97 | 1,2

94 und 95 | 1,3

92 und 93 | 1,4

91 | 1,5 | gut | eine Leistung,
die den Anforderungen voll entspricht

90 | 1,6


89 | 1,7

88 | 1,8

87 | 1,9

85 und 86 | 2,0

84 | 2,1

83 | 2,2

82 | 2,3

81 | 2,4

79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen
im Allgemei-
nen entspricht

78 | 2,6

77 | 2,7

75
und 76 | 2,8

74 | 2,9

72 und 73 | 3,0

71 | 3,1

70 | 3,2

68 und 69 | 3,3

67 | 3,4

65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht

63 und 64 | 3,6

62 | 3,7

60 und 61 | 3,8

58 und 59 | 3,9

56 und 57 | 4,0

55 | 4,1

53 und 54 | 4,2

51 und 52 | 4,3

50 | 4,4

48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind

46 und 47 | 4,6

44 und 45 | 4,7

42 und 43 | 4,8

40 und 41 | 4,9

38 und 39 | 5,0

36 und 37 | 5,1

34 und 35 | 5,2

32 und 33 | 5,3

30 und 31 | 5,4

25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

20 bis 24 | 5,6

15 bis 19 | 5,7

10 bis 14 | 5,8

5 bis 9 | 5,9

0 bis 4 | 6,0


(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 3 (zu § 8 Abs. 6)




Anlage 3 (zu § 10) Zeugnisinhalte


vorherige Änderung

(Zeugnismuster siehe BGBl. I 2008 S. 1765f)


a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter 'durch Artikel 33
der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)' durch die Wörter 'zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274)' ersetzt.

b) Vor dem Wort 'Datum' wird
in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:

'Dieser Abschluss ist
im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).'



Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,


2. Name und Geburtsdatum
der geprüften Person,

3. Datum des Bestehens
der Prüfung,

4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1. Bewertung und Note der Prüfungsleistungen
in den folgenden Handlungsbereichen:

a) Steuerung und Führung
im Unternehmen,

b) Marketing
und Vertrieb von Versicherungs- und Finanzprodukten für Privatkunden,

c) Personalführung, Qualifizierung und Kommunikation

aa) mündlich: Gesprächssimulation, Fachgespräch und Präsentation,

bb) schriftlich,

d) Produktmanagement für Versicherungs- und Finanzprodukte (gewählter Qualifikationsschwerpunkt nach § 3 Absatz 4),

e) gewählter Handlungsbereich, sowohl schriftlich als auch mündlich (gewählter Handlungsbereich nach § 3 Absatz 5),

2. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

3. die Gesamtnote als Dezimalzahl,

4. die Gesamtnote in Worten,

5. Befreiungen nach § 7,

6. Befreiung
vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 12 Absatz 1.