§ 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 13 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 45 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Text alte Fassung)§ 11 Übergangsvorschriften | (Text neue Fassung)§ 13 Übergangsvorschriften |
(Textabschnitt unverändert) (1) Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum 31. August 2012 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. (2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durchführen; § 9 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 1. Februar 2010 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden. |