Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6 JVKostO vom 01.01.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 JVKostO, alle Änderungen durch Artikel 12 EHUG am 1. Januar 2007 und Änderungshistorie der JVKostO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 6 JVKostO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 6 JVKostO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 6


(1) Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ist verpflichtet:

1. derjenige, der die Amtshandlung veranlaßt oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird;

2. derjenige, der die Kosten durch eine vor der Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat;

(Text alte Fassung)

3. derjenige, der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(Text neue Fassung)

3. derjenige, der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet;

4. derjenige, dem durch eine Entscheidung der Justizbehörde die Kosten auferlegt sind.

Die Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters schuldet jedes Unternehmen, das seine Rechnungslegungsunterlagen im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen hat, und jedes Unternehmen, das in dem betreffenden Kalenderjahr nach § 8b Abs. 2 Nr. 9 und 10, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Handelsgesetzbuchs selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten Daten an das Unternehmensregister übermittelt hat.


(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) Im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten und in der Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof haftet der Verfolgte oder Verurteilte nicht nach Absatz 1 Nr. 1.



 (keine frühere Fassung vorhanden)