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Änderung § 7b JVKostO vom 01.01.2007

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§ 7b JVKostO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 7b JVKostO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553

(Textabschnitt unverändert)

§ 7b


(Text alte Fassung)

(1) Der Nutzer eines automatisierten Verfahrens zum Abruf von Daten aus öffentlichen Registern kann eine Erklärung abgeben, dass die Jahresgebühr nach Nummer 400 des Gebührenverzeichnisses erhoben werden soll. Die Erklärung wirkt auch für die Folgejahre; sie kann bis zum 30. November eines jeden Jahres mit Wirkung für das folgende Kalenderjahr widerrufen werden.

(2) Die Erklärung und deren Widerruf sind schriftlich gegenüber der zuständigen Stelle (§ 79 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 9a Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs auch in Verbindung mit § 156 Abs. 1 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes und § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes) abzugeben.

(3) Die zuständige Stelle bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die Jahresgebühr erhoben wird.

(4)
Zur Zahlung der Jahresgebühr nach Nummer 400 und der Gebühren nach Nummern 401 und 403 des Gebührenverzeichnisses ist derjenige verpflichtet, der die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 abgegeben hat. Im Übrigen ist zur Zahlung der in Abschnitt 4 des Gebührenverzeichnisses bestimmten Gebühren derjenige verpflichtet, der sich zum Abrufverfahren angemeldet hat.

(Text neue Fassung)

Zur Zahlung der in Abschnitt 4 des Gebührenverzeichnisses bestimmten Gebühren ist derjenige verpflichtet, der den Abruf tätigt. Erfolgt der Abruf unter einer Kennung, die auf Grund der Anmeldung zum Abrufverfahren vergeben worden ist, ist Schuldner der Kosten derjenige, der sich zum Abrufverfahren angemeldet hat.