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II. - Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Post AG (DeutschePostAGWidAnO k.a.Abk.)

A. v. 10.10.2007 BGBl. 2008 I S. 1767; aufgehoben durch § 7 A. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2189
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 2030-14-160 Beamte
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II. Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis



Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 1 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes in der Fassung des Artikels 24 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) und Abschnitt I der Anordnung des Bundesministeriums der Finanzen zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Post AG vom 27. Mai 2004 (BGBl. I S. 1185) übertragen wir die sich aus § 1 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes ergebende Befugnis der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den in Abschnitt I dieser Anordnung genannten Einrichtungen, soweit sie nach Abschnitt I dieser Anordnung für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig sind. Für besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des Dienstherrn vor.

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