Artikel 4 - Verordnung zur Einführung von Nachweisen von Sprachkenntnissen für Luftfahrer (AMSprKNachwV k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. September 2008 LuftVZO § 26a, § 28, § 28a

Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229) wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 26a wird folgender neuer Absatz angefügt:

„(3) Verfügt der Inhaber einer Lizenz zum Führen von Luftfahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Luftverkehrsgesetzes über einen gültigen Nachweis ausreichender Kenntnisse der im Flugfunkdienst verwendeten Sprache nach § 125 der Verordnung über das Luftfahrtpersonal, ohne dass dieser bereits in die Lizenz eingetragen worden ist, ist bei der Verlängerung und Erneuerung der Lizenz der zuständigen Stelle unter Vorlage der Bescheinigung über die Sprachkenntnisse die Stufe der festgestellten Sprachkenntnisse und das Datum des Ablaufs der Geltungsdauer mitzuteilen."

2.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „und Berechtigungen" durch die Wörter „, Berechtigungen und Nachweise über Sprachkenntnisse" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Berechtigungen" die Wörter „, Nachweise über Sprachkenntnisse" eingefügt.

3.
In § 28a Abs. 1 werden die Wörter „und Bedingungen" durch die Wörter „, Bedingungen und Nachweise über Sprachkenntnisse" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 4 Verordnung zur Einführung von Nachweisen von Sprachkenntnissen für Luftfahrer

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 AMSprKNachwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AMSprKNachwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Ergänzung und Anpassung der Anforderungen an Luftfahrer
V. v. 28.01.2009 BGBl. I S. 133
Artikel 1 LuftfahrerRÄndV Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. September 2008 (BGBl. I S. 1834), wird wie folgt geändert:  ...


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