Die
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 26a wird folgender neuer Absatz angefügt:
(3) Verfügt der Inhaber einer Lizenz zum Führen von Luftfahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Luftverkehrsgesetzes über einen gültigen Nachweis ausreichender Kenntnisse der im Flugfunkdienst verwendeten Sprache nach § 125 der Verordnung über das Luftfahrtpersonal, ohne dass dieser bereits in die Lizenz eingetragen worden ist, ist bei der Verlängerung und Erneuerung der Lizenz der zuständigen Stelle unter Vorlage der Bescheinigung über die Sprachkenntnisse die Stufe der festgestellten Sprachkenntnisse und das Datum des Ablaufs der Geltungsdauer mitzuteilen."
- 2.
- § 28 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter und Berechtigungen" durch die Wörter , Berechtigungen und Nachweise über Sprachkenntnisse" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden nach dem Wort Berechtigungen" die Wörter , Nachweise über Sprachkenntnisse" eingefügt.
- 3.
- In § 28a Abs. 1 werden die Wörter und Bedingungen" durch die Wörter , Bedingungen und Nachweise über Sprachkenntnisse" ersetzt.
V. v. 28.01.2009 BGBl. I S. 133