Änderung Anlage 2 WoGG vom 01.01.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 2 WoGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
Anlage 2 WoGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1369
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 2 (zu § 19 Absatz 1) Werte für „a", „b" und „c"


(Text alte Fassung)

Die in die Formel nach § 19 Absatz 1 Satz 1 einzusetzenden, nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder unterschiedenen Werte 'a', 'b' und 'c' sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:

(Text neue Fassung)

-----------------
Anm. d. Red.:
Die Anlage 2 wurde zum 1. Januar 2022 in § 24 der Wohngeldverordnung fortgeschrieben.
-----------------


Die
in die Formel nach § 19 Absatz 1 Satz 1 einzusetzenden, nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder unterschiedenen Werte 'a', 'b' und 'c' sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:


| 1
Haushalts-
mitglied | 2
Haushalts-
mitglieder | 3
Haushalts-
mitglieder | 4
Haushalts-
mitglieder | 5
Haushalts-
mitglieder | 6
Haushalts-
mitglieder

a | 4,000E-2 | 3,000E-2 | 2,000E-2 | 1,000E-2 | 0 | - 1,000E-2

b | 5,800E-4 | 4,050E-4 | 3,500E-4 | 3,130E-4 | 2,760E-4 | 2,580E-4

c | 1,180E-4 | 8,800E-5 | 7,090E-5 | 3,680E-5 | 3,590E-5 | 3,080E-5



| 7
Haushalts-
mitglieder | 8
Haushalts-
mitglieder | 9
Haushalts-
mitglieder | 10
Haushalts-
mitglieder | 11
Haushalts-
mitglieder | 12
Haushalts-
mitglieder

a | - 2,000E-2 | - 3,000E-2 | - 4,000E-2 | - 6,000E-2 | - 1,000E-1 | - 1,400E-1

b | 2,390E-4 | 2,120E-4 | 1,840E-4 | 1,470E-4 | 1,100E-4 | 1,010E-4

c | 3,160E-5 | 3,160E-5 | 3,330E-5 | 3,850E-5 | 4,530E-5 | 5,130E-5


Hierbei bedeuten:

E-1 geteilt durch 10,
E-2 geteilt durch 100,
E-4 geteilt durch 10.000,
E-5 geteilt durch 100.000.



 



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