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Änderung Anlage 2 WoGG vom 01.01.2016

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Anlage 2 WoGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
Anlage 2 WoGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.10.2015 BGBl. I S. 1610
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 19 Abs. 2) Rechenschritte und Rundungen


(Text neue Fassung)

Anlage 2 (zu § 19 Absatz 2) Rechenschritte und Rundungen


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1. 'M' ist die gerundete zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung (§ 19 Abs. 1 Satz 2). Bei der Umrechnung der ungerundeten zu berücksichtigenden monatlichen Miete oder Belastung im Sinne der §§ 11 und 12 ('M*') auf 'M' gilt:

Um 'M' zu erhalten, ist 'M*' auf den nächsten durch 10 ohne Rest teilbaren vollen Euro-Betrag aufzurunden, wenn 'M*' nicht bereits durch 10 ohne Rest teilbar ist. Wenn 'M*' durch 10 ohne Rest teilbar ist, bleibt 'M*' unverändert. Von dem sich ergebenden Betrag sind stets 5 Euro abzuziehen.

2. 'Y' ist das gerundete monatliche Gesamteinkommen (§ 19 Abs. 1 Satz 3). Bei der Umrechnung des ungerundeten monatlichen Gesamteinkommens im Sinne des § 13 ('Y*') auf 'Y' gilt:

Um 'Y' zu erhalten, ist 'Y*' auf den nächsten durch 10 ohne Rest teilbaren vollen Euro-Betrag aufzurunden, wenn es nicht bereits durch 10 ohne Rest teilbar ist. Wenn 'Y*' durch 10 ohne Rest teilbar ist, bleibt 'Y*' unverändert. Von dem sich ergebenden Betrag sind stets 5 Euro abzuziehen.

3.
Werte für 'M' und 'Y', die unterhalb der folgenden Tabellenwerte liegen, werden durch diese ersetzt:



1. Werte für 'M' und 'Y', die unterhalb der folgenden Tabellenwerte liegen, werden durch diese ersetzt:

(Textabschnitt unverändert)


| 1
Haushalts-
mitglied | 2
Haushalts-
mitglieder | 3
Haushalts-
mitglieder | 4
Haushalts-
mitglieder | 5
Haushalts-
mitglieder | 6
Haushalts-
mitglieder

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M | 45 | 55 | 65 | 75 | 85 | 85

Y | 205 | 245 | 265 | 315 | 345 | 365



M | 48 | 59 | 70 | 81 | 91 | 91

Y | 239 | 310 | 360 | 389 | 463 | 537



| 7
Haushalts-
mitglieder | 8
Haushalts-
mitglieder | 9
Haushalts-
mitglieder | 10
Haushalts-
mitglieder | 11
Haushalts-
mitglieder | 12
Haushalts-
mitglieder

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M | 95 | 105 | 115 | 125 | 155 | 245

Y | 385 | 415 | 585 | 805 | 1.085 | 1.255


4. Der
ungerundete monatliche Miet- oder Lastenzuschuss ergibt sich durch Einsetzen der Werte für 'a', 'b', 'c' (Anlage 1) und für 'M' und 'Y' in die Formel nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und durch Ausführen der vier folgenden Rechenschritte:



M | 102 | 113 | 124 | 134 | 155 | 263

Y | 610 | 684 | 758 | 832 | 1.085 | 1.255.


2. Das
ungerundete monatliche Wohngeld ergibt sich durch Einsetzen der Werte für 'a', 'b', 'c' (Anlage 1) und für 'M' und 'Y' in die Formel nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und durch Ausführen der vier folgenden Rechenschritte:

Berechnung der Dezimalzahlen

z1 = a + b · M + c · Y,

z2 = z1 · Y,

z3 = M - z2,

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z4 = 1,08 · z3.



z4 = 1,15 · z3.

Hierbei sind die Dezimalzahlen als Festkommazahlen mit zehn Nachkommastellen zu berechnen.

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5. Dieser ungerundete monatliche Miet- oder Lastenzuschuss ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden, wenn der sich ohne Rundung ergebende restliche Cent-Betrag größer als oder gleich 50 ist; er ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden, wenn der sich ohne Rundung ergebende restliche Cent-Betrag kleiner als 50 ist.



3. Dieses ungerundete monatliche Wohngeld ist bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden sowie von 0,50 Euro an auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)