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Artikel 1 - Gesetz zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoGRefG)

Artikel 1 Änderung des Wohngeldgesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 WoGG § 3, § 5, § 8, § 9, § 12, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19, § 20, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28, § 29, § 33, § 35, § 36, § 37, § 39, § 42a, Anlage 1, Anlage 2, mWv. 1. November 2015 § 14, § 20, § 42a (neu)

Das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 5 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:

„§ 29 Haftung, Aufrechnung, Verrechnung und vorläufige Zahlungseinstellung".

b)
Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:

„§ 35 Erhebungs- und Hilfsmerkmale".

c)
Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:

„§ 39 Wohngeld- und Mietenbericht; Bericht über die Lage und Entwicklung der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft in Deutschland".

d)
Nach der Angabe zu § 42 wird folgende Angabe zu § 42a eingefügt:

„§ 42a Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes".

e)
In den Angaben zu den Anlagen 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz" ersetzt.

2.
In § 3 Absatz 4 werden die Wörter „eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (§ 5 Abs. 3 und 4) führt" durch die Wörter „Wohnraum gemeinsam bewohnt" ersetzt.

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft lebt, wenn der Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird," durch die Wörter „den Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, gemeinsam bewohnt, wenn dieser Wohnraum" ersetzt.

b)
Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

c)
Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 3 und 4.

d)
Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Betreuen nicht nur vorübergehend getrennt lebende Eltern ein Kind oder mehrere Kinder zu annähernd gleichen Teilen, ist jedes dieser Kinder bei beiden Elternteilen Haushaltsmitglied. Gleiches gilt bei einer Aufteilung der Betreuung bis zu einem Verhältnis von mindestens einem Drittel zu zwei Dritteln je Kind. Betreuen die Eltern mindestens zwei dieser Kinder nicht in einem Verhältnis nach Satz 1 oder 2, ist bei dem Elternteil mit dem geringeren Betreuungsanteil nur das jüngste dieser Kinder Haushaltsmitglied. Für Pflegekinder und Pflegeeltern gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend."

4.
§ 8 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der Ausschluss gilt für den Zeitraum als nicht erfolgt, für den

1.
der Antrag auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen wird,

2.
die Leistung nach § 7 Absatz 1 abgelehnt, versagt, entzogen oder ausschließlich als Darlehen gewährt wird,

3.
der Bewilligungsbescheid über eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen oder aufgehoben wird,

4.
der Anspruch auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich im Sinne des § 103 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ganz entfallen ist oder nach § 104 Absatz 1 oder 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 40a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nachrangig ist oder

5.
die Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich durch den Übergang eines Anspruchs in vollem Umfang erstattet wird."

5.
§ 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Bei der Ermittlung der Miete nach Absatz 1 bleiben folgende Kosten und Vergütungen außer Betracht:

1.
Heizkosten und Kosten für die Erwärmung von Wasser,

2.
Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, soweit sie den in Nummer 1 bezeichneten Kosten entsprechen,

3.
die Kosten der Haushaltsenergie, soweit sie nicht von den Nummern 1 und 2 erfasst sind,

4.
Vergütungen für die Überlassung einer Garage sowie eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge.

Ergeben sich diese Beträge nicht aus dem Mietvertrag oder entsprechenden Unterlagen, sind Pauschbeträge abzusetzen."

6.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Tabelle wie folgt gefasst:

„Anzahl der zu
berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder
Mietenstufe
Höchst-
betrag
in Euro
1 I312
II351
III390
IV434
V482
VI522
2 I378
II425
III473
IV526
V584
VI633
3 I450
II506
III563
IV626
V695
VI753
4 I525
II591
III656
IV730
V811
VI879
5 I600
II675
III750
IV834
V927
VI1.004
Mehrbetrag
für jedes
weitere zu
berücksichtigende
Haushaltsmitglied
I71
II81
III91
IV101
V111
VI126".


 
b)
Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Das Mietenniveau ist die durchschnittliche prozentuale Abweichung der Quadratmetermieten von Wohnraum in Gemeinden vom Durchschnitt der Quadratmetermieten des Wohnraums im Bundesgebiet. Zu berücksichtigen sind nur Quadratmetermieten von Wohnraum im Sinne des Satzes 1."

c)
Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„(3) Das Mietenniveau ist vom Statistischen Bundesamt festzustellen für Gemeinden mit

1.
einer Einwohnerzahl von 10.000 und mehr gesondert,

2.
einer Einwohnerzahl von weniger als 10.000 und gemeindefreie Gebiete nach Kreisen zusammengefasst.

Maßgebend für die Zuordnung nach Satz 1 ist die Einwohnerzahl, die auf der Grundlage von § 5 des Bevölkerungsstatistikgesetzes fortgeschrieben wurde.

(4) Das Mietenniveau wird vom Statistischen Bundesamt bei einer Anpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 auf der Grundlage von zwei aufeinanderfolgenden Ergebnissen der jährlichen Wohngeldstatistik für Dezember (§ 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) festgestellt. Es ist ein bundesweit einheitlicher Stichtag für die Ergebnisse der Bevölkerungsstatistik zu Grunde zu legen."

7.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die nach dem Einkommensteuergesetz vom Arbeitgeber pauschal besteuert werden, zählen zum Jahreseinkommen nur

1.
die nach § 37b des Einkommensteuergesetzes pauschal besteuerten Sachzuwendungen und

2.
der nach § 40a des Einkommensteuergesetzes pauschal besteuerte Arbeitslohn und das pauschal besteuerte Arbeitsentgelt, jeweils abzüglich der Aufwendungen zu dessen Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung, höchstens jedoch bis zur Höhe dieser Einnahmen."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden die Wörter „Wehr- und Zivildienstbeschädigte" durch die Wörter „Wehrdienstbeschädigte, im freiwilligen Wehrdienst Beschädigte, Zivildienstbeschädigte und im Bundesfreiwilligendienst Beschädigte" ersetzt.

bb)
Die Nummern 12 und 13 werden aufgehoben.

cc)
Der Nummer 19 werden die Wörter „dies gilt entsprechend, wenn anstelle von wiederkehrenden Unterhaltsleistungen Unterhaltsleistungen als Einmalbetrag gewährt werden;" angefügt.

dd)
Nummer 20 wird wie folgt geändert:

aaa)
Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
die Versorgungsleistungen, die Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs und Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs,".

bbb)
Im Satzteil nach Buchstabe b wird die Angabe „§ 22 Nr. 1a, 1b oder Nr. 1c" durch die Angabe „§ 22 Nummer 1a" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2015

 
 
ee)
Nummer 23 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
ff)
Nummer 27 wird wie folgt geändert:

aaa)
Dem Buchstaben a werden die Wörter „mit Ausnahme der Leistungen nach § 14a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 6 und 7 der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und mit Ausnahme des Kinderbetreuungszuschlages nach Maßgabe des § 14b des Bundesausbildungsförderungsgesetzes," angefügt.

bbb)
In Buchstabe e wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt.

ccc)
Folgender Buchstabe f wird angefügt:

„f)
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während des ausbildungsbegleitenden Praktikums oder der betrieblichen Berufsausbildung bei Teilnahme am Sonderprogramm Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen jungen Fachkräften aus Europa;".

gg)
Nummer 30 wird wie folgt gefasst:

„30.
die wiederkehrenden Leistungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 9, auch wenn bei deren Berechnung die Kosten der Unterkunft nicht berücksichtigt worden sind, mit Ausnahme

a)
der darin enthaltenen Kosten der Unterkunft, wenn diese nicht für den Wohnraum gewährt werden, für den Wohngeld beantragt wurde,

b)
der von Nummer 24 oder Nummer 25 erfassten Leistungen,

c)
des Sozialgeldes, das ein zu berücksichtigendes Kind als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft im Haushalt des getrennt lebenden anderen Elternteils anteilig erhält,

d)
der Hilfe zum Lebensunterhalt, das ein nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch leistungsberechtigtes Kind im Haushalt des getrennt lebenden Elternteils anteilig erhält, oder

e)
der Leistungen, die in den Fällen des § 7 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 2 erbracht werden, in denen kein Ausschluss vom Wohngeld besteht;".

8.
§ 15 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„Ist kein Zurechnungszeitraum festgelegt oder vereinbart, so ist das einmalige Einkommen jeweils zu einem Drittel in den drei Jahren nach dem Zuflussmonat zuzurechnen. Ist das einmalige Einkommen vor der Antragstellung zugeflossen, ist es nur dann nach Satz 1 oder Satz 2 zuzurechnen, wenn es innerhalb von drei Jahren vor der Antragstellung zugeflossen ist."

9.
§ 16 wird wie folgt gefasst:

„§ 16 Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge

Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind von dem Betrag, der sich nach den §§ 14 und 15 ergibt, jeweils 10 Prozent abzuziehen, wenn zu erwarten ist, dass im Bewilligungszeitraum die folgenden Steuern und Pflichtbeiträge zu leisten sind:

1.
Steuern vom Einkommen,

2.
Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung,

3.
Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt entsprechend, wenn keine Pflichtbeiträge, aber laufende Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zu leisten sind, die dem Zweck der Pflichtbeiträge nach Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 entsprechen. Satz 2 gilt auch, wenn die Beiträge zu Gunsten eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes zu leisten sind. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine Sicherung besteht, für die Beiträge von Dritten zu leisten sind. Die Sätze 1 und 2 gelten bei einmaligem Einkommen im Sinne des § 15 Absatz 2 in jedem Jahr der Zurechnung entsprechend."

10.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
1.500 Euro für jedes schwerbehinderte zu berücksichtigende Haushaltsmitglied mit einem Grad der Behinderung

a)
von 100 oder

b)
von unter 100 bei Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und gleichzeitiger häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege;".

b)
Nummer 2 wird aufgehoben.

c)
Die Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 2 bis 4.

d)
Die neuen Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„3.
1.320 Euro, wenn

a)
ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied ausschließlich mit einem Kind oder mehreren Kindern Wohnraum gemeinsam bewohnt und

b)
mindestens eines dieser Kinder noch nicht 18 Jahre alt ist und für dieses Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz oder eine in § 65 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannte Leistung gewährt wird;

4.
ein Betrag in Höhe der eigenen Einnahmen aus Erwerbstätigkeit jedes Kindes eines Haushaltsmitgliedes, höchstens jedoch 1.200 Euro, wenn das Kind ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied und noch nicht 25 Jahre alt ist."

11.
In § 18 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 6" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.

12.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „1,08 · (M - (a + b · M + c · Y) · Y) Euro" durch die Angabe „1,15 · (M - (a + b · M + c · Y) · Y) Euro" ersetzt.

bb)
In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „gerundete" gestrichen.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „43" durch die Angabe „47" ersetzt.

13.
§ 20 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2015

 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Besteht für Haushaltsmitglieder ein Anspruch auf Leistungen nach den §§ 13 oder 17 Absatz 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes, so haben diese Personen für die Dauer des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes keinen Wohngeldanspruch; § 3 Absatz 4 und § 11 Absatz 3 dieses Gesetzes gelten entsprechend. Ist der oder dem freiwilligen Wehrdienst Leistenden Wohngeld für einen Zeitraum bewilligt worden, in den der Beginn des freiwilligen Wehrdienstes fällt, so ist das Wohngeld bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums in gleicher Höhe weiter zu leisten; § 27 Absatz 2 und § 28 bleiben unberührt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Absatz 2 Satz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:

„Es besteht kein Wohngeldanspruch, wenn allen Haushaltsmitgliedern eine der folgenden Leistungen dem Grunde nach zusteht oder im Fall ihres Antrages dem Grunde nach zustünde:

1.
Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,

2.
Leistungen nach den §§ 56, 116 Absatz 3 oder § 122 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder

3.
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während des ausbildungsbegleitenden Praktikums oder der betrieblichen Berufsausbildung bei Teilnahme am Sonderprogramm Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen jungen Fachkräften aus Europa.

Satz 1 gilt auch, wenn dem Grunde nach Förderungsberechtigte der Höhe nach keinen Anspruch auf Förderung haben. Satz 1 gilt nicht, wenn die Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt werden."

14.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „verpflichtet," die Wörter „auf Verlangen" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die wohngeldberechtigte Person hat im Wohngeldantrag nach § 22 und im Antrag nach § 27 Absatz 1 alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind."

b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „verpflichtet," die Wörter „auf Verlangen" eingefügt.

c)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „verpflichtet," die Wörter „auf Verlangen" eingefügt.

15.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „werden kann" die Wörter „und dass eine Neuentscheidung von Amts wegen mit der Folge des Wohngeldwegfalles oder eines verringerten Wohngeldes auch dann möglich ist, wenn keine Mitteilungspflicht besteht" eingefügt.

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Erzielt mindestens eines der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft, so kann der Wohngeldbewilligungsbescheid mit der Auflage verbunden werden, dass die Einkommensteuerbescheide, die den Zeitraum der Wohngeldbewilligung betreffen, unverzüglich der Wohngeldbehörde zur Prüfung, ob ein Fall des § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 vorliegt, vorzulegen sind."

c)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:

„(5) Wenn infolge des Umzugs der wohngeldberechtigten Person eine andere Wohngeldbehörde zuständig wird, bleibt abweichend von § 44 Absatz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch die Wohngeldbehörde, die den Wohngeldbescheid erlassen hat, zuständig für

1.
die Aufhebung eines Wohngeldbescheides,

2.
die Rückforderung des zu erstattenden Wohngeldes sowie

3.
die Unterrichtung und den Hinweis nach § 28 Absatz 5."

16.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

c)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:

„(4) Ist ein Wohngeldbewilligungsbescheid nach § 28 Absatz 3 unwirksam geworden, beginnt der Wohngeldbewilligungszeitraum abweichend von § 25 Absatz 3 Satz 1 frühestens am Ersten des Monats, von dem an die Unwirksamkeit des Wohngeldbewilligungsbescheides eingetreten ist; dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der

1.
auf die Kenntnis der Ablehnung einer Leistung nach § 7 Absatz 1 folgt oder

2.
auf die Kenntnis von der Unwirksamkeit des Wohngeldbewilligungsbescheides folgt, wenn nur ein Teil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder nach § 7 vom Wohngeld ausgeschlossen ist.

Der Ablehnung einer Leistung nach § 7 Absatz 1 im Sinne des § 25 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 stehen die Fälle des § 8 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gleich. Wird eine Leistung nach § 7 Absatz 1 rückwirkend für alle zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und nur für einen Teil des bisherigen Wohngeldbewilligungszeitraums gewährt, beginnt der neue Wohngeldbewilligungszeitraum am Ersten des Monats, von dem an die Leistung nach § 7 Absatz 1 nicht mehr gewährt wird; dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis von dem Ende des Bewilligungszeitraums einer Leistung nach § 7 Absatz 1 folgt."

17.
§ 26 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.

18.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an" durch die Wörter „ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse unter Aufhebung des Bewilligungsbescheides" ersetzt.

bb)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Eine Neuentscheidung von Amts wegen muss innerhalb eines Jahres, nachdem die Wohngeldbehörde von der Änderung der Verhältnisse Kenntnis erlangt hat, erfolgen. Die Neuentscheidung ist unabhängig vom Bestehen einer Mitteilungspflicht."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „und das Haushaltsmitglied, an welches das Wohngeld nach § 26 Abs. 1 Satz 2 gezahlt wird," gestrichen und wird das Wort „müssen" durch das Wort „muss" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „und dem Haushaltsmitglied, an welches das Wohngeld nach § 26 Abs. 1 Satz 2 gezahlt wird," gestrichen.

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn sich die Änderungen nach Absatz 2 Satz 1 und 4 und Absatz 3 Satz 1 auf einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum beziehen. Werden die Änderungen erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums bekannt und wirken sie auf einen oder mehrere abgelaufene Bewilligungszeiträume zurück, so ist eine Entscheidung nach Absatz 2 längstens für die drei Jahre, bevor die wohngeldberechtigte Person oder die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder von der Änderung der Verhältnisse Kenntnis erlangt haben, zulässig; der Kenntnis steht die Nichtkenntnis infolge grober Fahrlässigkeit gleich. Hat die wohngeldberechtigte Person eine Änderung nach Absatz 2 Satz 1 und 4 im laufenden Bewilligungszeitraum nicht mitgeteilt und erhält die Wohngeldbehörde daher erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums von der Änderung Kenntnis, so ist eine Entscheidung nach Absatz 2 längstens für zehn Jahre seit Änderung der Verhältnisse zulässig."

19.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „und das Haushaltsmitglied, an welches das Wohngeld nach § 26 Abs. 1 Satz 2 gezahlt wird," gestrichen und wird das Wort „müssen" durch das Wort „muss" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Der Wechsel des Wohnraums innerhalb desselben Heimes im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender Gesetze der Länder gilt nicht als Nutzungsaufgabe."

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Bewilligungsbescheid ist mit Wirkung vom Ersten des Monats der zweckwidrigen Verwendung an aufzuheben, wenn seine Bekanntgabe nicht länger als zehn Jahre und die Kenntnis der Wohngeldbehörde von der zweckwidrigen Verwendung nicht länger als ein Jahr zurückliegt."

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „und das Haushaltsmitglied, an welches das Wohngeld nach § 26 Abs. 1 Satz 2 gezahlt wird," gestrichen und wird das Wort „müssen" durch das Wort „muss" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „und dem Haushaltsmitglied, an welches das Wohngeld nach § 26 Abs. 1 Satz 2 gezahlt wird," gestrichen.

d)
In Absatz 5 wird die Angabe „Abs. 5" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.

e)
In Absatz 6 wird nach den Wörtern „Absätzen 1 bis 3" die Angabe „, § 42a" eingefügt.

20.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 29 Haftung, Aufrechnung, Verrechnung und vorläufige Zahlungseinstellung".

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Wohngeldbehörde kann die Zahlung des Wohngeldes ohne Erlass eines Bescheides vorläufig ganz oder teilweise einstellen, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die die Annahme rechtfertigen, dass

1.
der Bewilligungsbescheid bei Erlass rechtswidrig war und die wohngeldberechtigte Person sich nach § 45 Absatz 2 Satz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht auf Vertrauensschutz berufen kann oder

2.
die Voraussetzungen des § 27 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4 oder § 28 Absatz 1 bis 3, vorliegen.

Soweit die Kenntnis nicht auf Angaben der wohngeldberechtigten Person beruht, sind dieser unverzüglich die vorläufige Einstellung der Wohngeldzahlung sowie die dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen und ist ihr Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Die Wohngeldbehörde hat eine vorläufig eingestellte Wohngeldleistung unverzüglich nachzuzahlen, wenn nicht entweder der Bewilligungsbescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, zwei Monate nach der Einstellung der Zahlung mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben oder nachträglich die Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides festgestellt worden ist. Satz 3 gilt nicht, wenn die Wohngeldleistung zwischenzeitlich nach Maßgabe des § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entzogen wurde."

21.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Einkommensteuergesetzes" die Wörter „, insbesondere zu der Höhe von Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist," eingefügt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden im Satzteil nach Nummer 6 die Wörter „Stellen und die für die Leistungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 3" durch die Wörter „und die für die Leistungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 zuständigen Stellen" ersetzt.

22.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 35 Erhebungs- und Hilfsmerkmale".

b)
In Absatz 1 Nummer 9 werden die Wörter „der Monat und das Jahr" durch die Wörter „das Datum" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Hilfsmerkmale sind:

1.
Name und Anschrift der auskunftspflichtigen Wohngeldbehörde;

2.
Wohngeldnummern; diese dürfen keine Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse der wohngeldberechtigten Personen sowie der in § 23 Absatz 1 bis 3 bezeichneten Personen enthalten oder einen Rückschluss auf diese Verhältnisse zulassen.

Die Wohngeldnummern sind zu löschen, sobald bei den statistischen Landesämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit sowie die Erstellung und Prüfung von Ergebnissen aus der Bestandsfortschreibung abgeschlossen sind, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt, zu dem die Erhebung durchgeführt worden ist (§ 36 Absatz 1)."

d)
Absatz 3 wird aufgehoben.

23.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Zu diesem Zweck dürfen die Einzelangaben auch dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit oder, wenn die Aufgabe der Zusatzaufbereitung an das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung übertragen worden ist, an dieses übermittelt werden."

bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Dabei sind mehr als fünf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder, die Wohnraum gemeinsam bewohnen, in einer Gruppe zusammenzufassen."

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

24.
§ 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Angabe „§ 23 Abs. 1 bis 3" durch die Wörter „§ 23 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder Absatz 3" und das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
entgegen § 23 Absatz 1 Satz 3 eine Angabe nicht richtig macht oder".

c)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

25.
§ 39 wird wie folgt gefasst:

„§ 39 Wohngeld- und Mietenbericht; Bericht über die Lage und Entwicklung der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft in Deutschland

(1) Die Höchstbeträge für Miete und Belastung (§ 12 Absatz 1), die Mietenstufen (§ 12 Absatz 2) und die Höhe des Wohngeldes (§ 19) sind alle zwei Jahre zu überprüfen. Dabei ist der bundesdurchschnittlichen und regionalen Entwicklung der Wohnkosten sowie der Veränderung der Einkommensverhältnisse und der Lebenshaltungskosten Rechnung zu tragen. Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag über die Überprüfung nach den Sätzen 1 und 2, über die Durchführung dieses Gesetzes und über die Entwicklung der Mieten für Wohnraum alle zwei Jahre bis zum 30. Juni. Dabei fließen auch miet- und wohnungsmarktrelevante Daten der Länder ein. Der erste erweiterte Bericht erfolgt bis zum 30. Juni 2017.

(2) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag über die Lage und Entwicklung der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft in Deutschland alle vier Jahre bis zum 30. Juni. Der nächste Bericht erfolgt bis zum 30. Juni 2017. Eine im gleichen Jahr vorzulegende Berichterstattung nach Absatz 1 ist jeweils zu integrieren."

26.
Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:

„§ 42a Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes

(1) Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2016 bewilligt worden und liegt mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums nach dem 31. Dezember 2015, so ist abweichend von § 41 Absatz 2 von Amts wegen über die Leistung des Wohngeldes für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum Ende des bisherigen Bewilligungszeitraums neu zu entscheiden. Bei der Entscheidung nach Satz 1 sind die §§ 12 und 16 Satz 1 bis 4 und § 19 dieses Gesetzes sowie die Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung anzuwenden, alle anderen Vorschriften in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung. Ergibt sich bei der Entscheidung nach Satz 1 kein höheres Wohngeld, verbleibt es bis zum Ende des bisherigen Bewilligungszeitraums bei dem bereits bewilligten Wohngeld. Ist bei der Entscheidung nach Satz 1 nicht berücksichtigt worden, dass sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die zu berücksichtigende Miete oder Belastung oder das Gesamteinkommen verändert hat oder das Wohngeld zweckwidrig verwendet wird, so ist abweichend von § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch die Entscheidung nach Satz 1 nur rechtswidrig, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen des § 27 oder § 28 Absatz 2 dieses Gesetzes vorliegen; im Übrigen bleibt § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unberührt. Wird die Entscheidung nach Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zurückgenommen, wird der bisherige Bewilligungsbescheid wieder wirksam; die §§ 27 und 28 bleiben unberührt. Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2016 bewilligt worden und liegt mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums nach dem 31. Dezember 2015 und ist über einen Antrag nach § 27 Absatz 1 oder in einem Verfahren nach § 27 Absatz 2 neu zu entscheiden, so ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2015 nach dem bis dahin geltenden Recht, ab dem 1. Januar 2016 bis zum Ende des bisherigen Bewilligungszeitraums nach neuem Recht nach Maßgabe des Satzes 2 und danach vollständig nach neuem Recht zu entscheiden. Der Bewilligungsbescheid nach Satz 1 muss auf die besonderen Entscheidungsgrundlagen der Sätze 1 bis 5 hinweisen, insbesondere darauf, dass eine Entscheidung nach § 27 oder § 28 Absatz 2 dem Bewilligungsbescheid nach Satz 1 noch nachfolgen kann und bezogen auf den Zeitpunkt der Änderung, der auch vor dem 1. Januar 2016 liegen kann, das Wohngeld wegfallen oder sich verringern kann.

(2) Ist bis zum 31. Dezember 2015 über einen Wohngeldantrag nach § 22 noch nicht entschieden, so ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2015 nach dem bis dahin geltenden Recht und für die darauffolgende Zeit nach dem neuen Recht zu entscheiden. Ist in den Fällen des Satzes 1 das ab dem 1. Januar 2016 zu bewilligende Wohngeld geringer als das für Dezember 2015 zu bewilligende Wohngeld, verbleibt es auch für den Teil des Bewilligungszeitraums ab dem 1. Januar 2016 bei diesem Wohngeld. Ist über einen nach dem 31. Dezember 2015 gestellten Wohngeldantrag nach § 22 zu entscheiden und beginnt der Bewilligungszeitraum vor dem 1. Januar 2016, so sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. § 24 Absatz 2 und § 27 bleiben unberührt.

(3)

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2015

 
In Fällen des § 31 Absatz 1 Satz 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes sind § 14 Absatz 2 Nummer 23 und § 20 Absatz 1 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung anzuwenden.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
Im Übrigen gelten die Absätze 1 und 2."

27.
Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„Anlage 1 (zu § 19 Absatz 1) Werte für „a", „b" und „c"

Die in die Formel nach § 19 Absatz 1 Satz 1 einzusetzenden, nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder unterschiedenen Werte „a", „b" und „c" sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:

 1
Haushalts-
mitglied
2
Haushalts-
mitglieder
3
Haushalts-
mitglieder
4
Haushalts-
mitglieder
5
Haushalts-
mitglieder
6
Haushalts-
mitglieder
a4,000E-23,000E-22,000E-21,000E-20- 1,000E-2
b6,300E-44,400E-43,800E-43,400E-43,000E-42,800E-4
c1,380E-41,030E-48,300E-54,300E-54,200E-53,600E-5
 7
Haushalts-
mitglieder
8
Haushalts-
mitglieder
9
Haushalts-
mitglieder
10
Haushalts-
mitglieder
11
Haushalts-
mitglieder
12
Haushalts-
mitglieder
a- 2,000E-2 - 3,000E-2 - 4,000E-2 - 6,000E-2 - 1,000E-1 - 1,400E-1
b2,600E-42,300E-42,000E-41,600E-41,200E-41,100E-4
c3,700E-53,700E-53,900E-54,500E-55,300E-56,000E-5


 
Hierbei bedeuten:

 
E-1 geteilt durch 10,

E-2 geteilt durch 100,

E-4 geteilt durch 10.000,

E-5 geteilt durch 100.000.

Anlage 2 (zu § 19 Absatz 2) Rechenschritte und Rundungen

1.
Werte für „M" und „Y", die unterhalb der folgenden Tabellenwerte liegen, werden durch diese ersetzt:

 1
Haushalts-
mitglied
2
Haushalts-
mitglieder
3
Haushalts-
mitglieder
4
Haushalts-
mitglieder
5
Haushalts-
mitglieder
6
Haushalts-
mitglieder
M485970819191
Y239310360389463537
 7
Haushalts-
mitglieder
8
Haushalts-
mitglieder
9
Haushalts-
mitglieder
10
Haushalts-
mitglieder
11
Haushalts-
mitglieder
12
Haushalts-
mitglieder
M102113124134155263
Y6106847588321.085 1.255.


 
2.
Das ungerundete monatliche Wohngeld ergibt sich durch Einsetzen der Werte für „a", „b", „c" (Anlage 1) und für „M" und „Y" in die Formel nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und durch Ausführen der vier folgenden Rechenschritte:

Berechnung der Dezimalzahlen

z1 = a + b · M + c · Y,

z2 = z1 · Y,

z3 = M - z2,

z4 = 1,15 · z3.

Hierbei sind die Dezimalzahlen als Festkommazahlen mit zehn Nachkommastellen zu berechnen.

3.
Dieses ungerundete monatliche Wohngeld ist bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden sowie von 0,50 Euro an auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden."



 

Zitierungen von Artikel 1 WoGRefG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 WoGRefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WoGRefG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 WoGRefG Inkrafttreten
... tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2016 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee, Nummer 13 Buchstabe a und in Nummer 26 Absatz 3 Satz 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722
Artikel 14 AsylVfBeschlG Änderung weiterer Gesetze und Rechtsverordnungen
... Nummer 4 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1610) geändert worden ist, wird das Wort ...