Zweiunddreißigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (32. StVZOÄndV k.a.Abk.)

V. v. 25.09.2008 BGBl. I S. 1878 (Nr. 42); Geltung ab 01.10.2008
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
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Es verordnen

-
das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe l, m, n, o und r und Nr. 17 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe n durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist,

-
das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

-
auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 5a und 6 in Verbindung mit Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Abs. 2a durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist, sowie

-
auf Grund des § 38 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 51 und des § 39 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), von denen § 38 Abs. 2 Satz 1 und § 39 Satz 1 durch Artikel 60 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, hinsichtlich des § 38 Abs. 2 Satz 1 nach Anhörung der beteiligten Kreise:

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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. Oktober 2008 StVZO Anlage VIIIb, § 72

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. Mai 2008 (BGBl. I S. 916), wird wie folgt geändert:

1.
§ 72 Abs. 2 StVZO wird wie folgt geändert:

a)
In der Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 8a werden nach Satz 3 die folgenden Sätze 4 und 5 angefügt:

„Satz 3 gilt nicht für Krafträder, bei denen nachträglich ein Beiwagen angebaut wurde, sofern die Leermasse des Gespanns nicht mehr als das 1,75fache der Leermasse des Solokraftrades beträgt und die Antriebsübersetzung nicht mehr als 12 Prozent verändert wurde. Bei Krafträdern nach Satz 4 gelten hinsichtlich ihres Abgasverhaltens die Vorschriften für das Solokraftrad ohne Berücksichtigung des Beiwagens."

b)
In der Übergangsvorschrift zu Anlage VIIIb (Anerkennung von Überwachungsorganisationen) werden die Sätze 3 bis 5 aufgehoben.

2.
Anlage VIIIb wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird der Klammerausdruck „(Organisationen)" gestrichen.

b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Überschrift und einleitender Satz sowie die Nummern 2.1 und 2.1a werden wie folgt gefasst:

„2. Voraussetzungen für die Anerkennung

 
Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn

2.1
die Überwachungsorganisation eine geeignete Stelle im Anerkennungsgebiet unterhält, die die für alle von der Anerkennungs- und Aufsichtsbehörde zu überwachenden Vorgänge notwendigen Unterlagen bereithält und bei der der technische Leiter oder sein Vertreter nach Nummer 5 im Geltungsbereich dieser Verordnung erreichbar ist,

2.1a die Prüfingenieure, die in der Überwachungsorganisation tätig werden sollen, von keiner anderen Überwachungsorganisation betraut sind,".

bb)
Nach Nummer 2.1a wird folgende Nummer 2.1b eingefügt:

„2.1b sie für die gesamte Überwachungsorganisation ein Qualitätsmanagementsystem unterhält, das mindestens den Anforderungen der DIN EN ISO/ IEC 17020:2004 entspricht, deren Erfüllung durch eine Akkreditierung durch das Kraftfahrt-Bundesamt nachzuweisen ist; das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden nähere Anforderungen an die Ausgestaltung des Qualitätsmanagementsystems im Verkehrsblatt veröffentlichen,".

cc)
In Nummer 2.2 wird das Wort „Organisation" durch das Wort „Überwachungsorganisation" ersetzt.

dd)
Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst:

„2.3 aufgrund der personellen und sachlichen Ausstattung zu erwarten ist, dass die Überwachungsorganisation die HU, AU und SP sowie die Abnahmen ordnungsgemäß, gleichmäßig und unter Verwendung der erforderlichen technischen Einrichtungen sowie Systemdaten einer Stelle, die von Technischen Prüfstellen und Überwachungsorganisationen zu tragen ist und die die Systemdaten entgeltlich zur Verfügung stellt sowie entsprechende Prüfvorgaben und -hinweise entwickelt, durchführen wird, und sie sich verpflichtet, Sammlung, Auswertung und Austausch der Ergebnisse und Prüferfahrungen sowie qualitätssichernde Maßnahmen innerhalb der Überwachungsorganisation sicherzustellen und gemeinsam mit anderen Überwachungsorganisationen und den Technischen Prüfstellen die gewonnenen Erkenntnisse regelmäßig im „Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach § 19 Abs. 3 und § 29 StVZO (AKE)" nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinien auszutauschen,".

ee)
In den Nummern 2.4, 2.5, 2.6 und 2.6a wird jeweils das Wort „Organisation" durch das Wort „Überwachungsorganisation" ersetzt.

c)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Überschrift und einleitender Satz werden wie folgt gefasst:

„3. Anforderungen an Prüfingenieure (PI)

Die Überwachungsorganisation darf ihr angehörende Personen mit der Durchführung der HU, AU und SP betrauen, wenn diese".

bb)
In Nummer 3.6 wird das Wort „Organisation" durch das Wort „Überwachungsorganisation" ersetzt.

cc)
Nummer 3.6a wird wie folgt gefasst:

„3.6a von keiner anderen Überwachungsorganisation betraut sind,".

cc1)
Nach Nummer 3.6a wird folgende Nummer 3.6b eingefügt:

„3.6b hauptberuflich als Kraftfahrzeugsachverständige tätig sind,".

cc2)
Nummer 3.8 wird aufgehoben.

cc3)
In Nummer 3.9 werden die Wörter „Kraftfahrzeugsachverständigen und deren Angestellte" durch das Wort „Personen" ersetzt.

dd)
Nach Nummer 3.9 wird folgende Nummer 3.10 angefügt:

„3.10 Erfüllen die mit der Durchführung von AU, HU oder SP betrauten Personen mehr als zwei Jahre nicht mehr die Anerkennungsvoraussetzungen oder gehören mehr als zwei Jahre keiner Technischen Prüfstelle oder Überwachungsorganisation an, so ist eine Ausbildung nach Nummer 3.5 und eine Prüfung nach Nummer 3.6 abzulegen."

d)
Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „die ihr angehörenden Kraftfahrzeugsachverständigen und deren Angestellte" werden durch das Wort „Personen" ersetzt.

bb)
Das Wort „Organisation" wird durch das Wort „Überwachungsorganisation" ersetzt.

e)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Organisation" durch das Wort „Überwachungsorganisation" ersetzt.

bb)
Nach Satz 6 werden folgende Sätze angefügt:

„Er hat der Aufsichtsbehörde jährlich und zusätzlich auf konkrete Anforderung hin einen Bericht über die Einhaltung der qualitätssichernden Maßnahmen vorzulegen. Der Bericht muss Aufschluss über die durchgeführten Qualitätskontrollen und die eingeleiteten Maßnahmen geben, sofern diese aufgrund eines Verstoßes erforderlich waren."

f)
Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Nummern 6, 6.1, 6.2, 6.3, 6.4 und 6.5 wird jeweils das Wort „Organisation" durch das Wort „Überwachungsorganisation" ersetzt.

bb)
Nummer 6.6 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Wörter „die die Organisation bildenden und tragenden selbständigen und hauptberuflichen Kraftfahrzeugsachverständigen, die" werden durch die Wörter „die Überwachungsorganisationen, ihre Inhaber, ihre Gesellschafter und ihre" ersetzt.

bbb)
Das Wort „Organisation" wird durch das Wort „Überwachungsorganisation" ersetzt.

g)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7. Übergangsvorschriften

Soweit Überwachungsorganisationen bis zum 1. Oktober 2008 zur Durchführung von HU, AU, SP und Abnahmen nach § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 anerkannt sind, bleiben diese Anerkennungen bestehen. Nummer 2 bis 6 sind entsprechend anzuwenden; Nummer 6.6 gilt in der bis zum 1. Oktober 2008 geltenden Fassung entsprechend. Für bis zum 1. Oktober 2008 anerkannte Überwachungsorganisationen findet Nummer 2.1b ab dem 1. April 2011 Anwendung."

h)
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8. Die Anerkennung einer Überwachungsorganisation erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs und der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage. Sie kann von der zuständigen Anerkennungsbehörde insbesondere widerrufen werden, wenn die Überwachungsorganisation ihre Pflichten nicht ordnungsgemäß wahrnimmt. Sie ist zu widerrufen, wenn die Anerkennungsbehörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Anerkennung nicht zu erlassen."

i)
Nummer 9 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 9.1 wird das Wort „Sachverständige" durch das Wort „Beauftragte" ersetzt.

bb)
In Nummer 9.3 wird jeweils das Wort „Organisation" durch das Wort „Überwachungsorganisation" ersetzt.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.




---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. September 2008.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.






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