Artikel 2 - Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit und zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung (BlZSchutzImpfuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 02.05.2008 BAnz. S. 1599; zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 V. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1904
Geltung ab 07.05.2008; FNA: 7831-1-53-4 Tierseuchenbekämpfung
|

Artikel 2 Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. Mai 2008 EGBlauzBekDV § 4, § 5

Die EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 31. August 2006 (eBAnz AT 46 2006 V1), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. April 2008 (BGBl. I S. 764), wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „für" die Wörter „ein Tier," eingefügt.

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:

„(2a) Die zuständige Behörde kann die Impfung anderer als in Absatz 1a bezeichneter empfänglicher Tiere eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen Blauzungenkrankheit mit einem Impfstoff im Sinne des Absatzes 1 anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist."

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Folgender Absatz wird dem bisherigen Wortlaut vorangestellt:

„(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer mit einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage oder

2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 2a

zuwiderhandelt."

b)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit und zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BlZSchutzImpfuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BlZSchutzImpfuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung der Neufassung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
B. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1905


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed