§ 3 - Schiffsausrüstungsverordnung (SchAusrV)

Artikel 1 V. v. 01.10.2008 BGBl. I S. 1913 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Geltung ab 11.10.2008; FNA: 9510-1-29 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 3 Benannte Stelle


§ 3 hat 5 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) Benannte Stelle, die zur Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens befugt ist, ist jede nach den Absätzen 3 und 3a anerkannte juristische Person.

(2) Die benannte Stelle muss

1.
unabhängig sein und darf weder von Herstellern noch von Lieferanten kontrolliert werden;

2.
in Deutschland ansässig sein;

3.
den Abschluss einer angemessenen Haftpflichtversicherung nachweisen;

4.
aufgrund ihrer Qualifikation, technischen Erfahrung und ihrer Mitarbeiter in der Lage sein, Baumusterzulassungen zu erteilen, die den nationalen und internationalen Anforderungen entsprechen und ein hohes Sicherheitsniveau gewährleisten;

5.
hohe fachliche Kenntnis sowie praktische Erfahrung im Bereich der Schifffahrt und der Ausrüstungstechnik besitzen;

6.
Prüfungen im Rahmen der Konformitätsbewertung grundsätzlich durch eigene Einrichtungen oder durch akkreditierte Labore durchführen lassen.

(3) 1Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur eine juristische Person als benannte Stelle an, soweit diese die Anforderungen

1.
der DIN EN 45011:1998/031,

2.
der Entschließungen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation, insbesondere Entschließung A.739(18) vom 4. November 1993 (VkBl. 2008 S. 508) und für die jeweilige Beurteilung der zutreffenden Sachverhalte nach den Modulen in der Entschließung A.789(19) vom 23. November 1995 (VkBl. 2008 S. 508, 511),

3.
der Richtlinie 2014/90/EU in der jeweils geltenden Fassung erfüllt und zusätzlich die Anforderungen nach Absatz 2 nachweist.

2Der Nachweis nach Satz 1 Nummer 3 kann durch ein Audit des Antragstellers nach § 4 Absatz 1 erfolgen. 3Die zuständige Behörde kann, wenn die benannte Stelle die Anforderungen des Absatzes 2 anfänglich nicht vollständig oder bei einem Audit nach § 4 Absatz 1 nachträglich nicht mehr vollständig nachweist, die Anerkennung beschränken oder mit Auflagen versehen; die Anerkennung kann unter diesen Voraussetzungen ausgesetzt sowie ganz oder teilweise zurückgenommen werden. 4Die Anerkennung und ihre Rücknahme sind im Verkehrsblatt bekannt zu geben.

(3a) 1Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Wirkung ab 18. September 2016 eine juristische Person als benannte Stelle an, soweit diese die Anforderungen

1.
der DIN EN ISO/IEC 17065,1

2.
der Entschließungen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation, insbesondere Entschließung A.739(18) vom 4. November 1993 (VkBl. 2008 S. 508) und für die jeweilige Beurteilung der zutreffenden Sachverhalte nach den Modulen in der Entschließung A.789(19) vom 23. November 1995 (VkBl. 2008 S. 508, 511) sowie

3.
der Richtlinie 2014/90/EU in der jeweils geltenden Fassung erfüllt und zusätzlich die Anforderungen nach Absatz 2 nachweist.

2Der Nachweis nach Satz 1 Nummer 13 kann durch ein Audit des Antragstellers nach § 4 Absatz 1 erfolgen. 3Die zuständige Behörde kann, wenn die benannte Stelle die Anforderungen des Absatzes 2 anfänglich nicht vollständig oder bei einem Audit nach § 4 Absatz 1 nachträglich nicht mehr vollständig nachweist, die Anerkennung beschränken oder mit Auflagen versehen; die Anerkennung kann unter diesen Voraussetzungen ausgesetzt sowie ganz oder teilweise zurückgenommen werden. 4Die Anerkennung und ihre Rücknahme sind im Verkehrsblatt bekannt zu geben.

(4) Die benannte Stelle kann sich bei der Durchführung der Konformitätsbewertung anerkannter Organisationen oder sonstiger Stellen bedienen, die in einer in der European Co-operation for Accreditation (EA) vertretenen Stelle akkreditiert sind, insbesondere der Bundesnetzagentur oder einer von ihr benannten Einheit.

(5) Die benannte Stelle darf Konformitätsbewertungsverfahren für alle in und außerhalb der Europäischen Union ansässigen Unternehmen durchführen.

(6) 1Die benannte Stelle hat die Konformitätsbewertung zu verweigern oder zurückzunehmen, wenn ihr für Untersuchungszwecke, auch bei unangemeldeten Besuchen, der Zugang zu Entwicklungs-, Abnahme-, Test- oder Lagereinrichtungen des Herstellers oder der Einblick in die erforderlichen Unterlagen verwehrt wird. 2Die benannte Stelle unterrichtet die zuständige Behörde über die Zurücknahme der Bewertung.

(7) 1Für die Konformitätsbewertung erhebliche Unterlagen bewahrt die benannte Stelle nach Ablauf des für die Ausrüstung zuletzt durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahrens mindestens zehn Jahre auf. 2Stellt die benannte Stelle ihre Tätigkeit ein, unterrichtet sie die zuständige Behörde und übergibt dieser die zulassungserheblichen Unterlagen der Konformitätsbewertungsverfahren der letzten zehn Jahre.

(8) Die benannte Stelle wirkt an der europäischen Gruppe benannter Stellen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/90/EU regelmäßig mit.


---
1
Die DIN-Norm, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, ist im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.


Text in der Fassung des Artikels 6 Neunzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung V. v. 3. März 2020 BGBl. I S. 412 m.W.v. 7. März 2020

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Frühere Fassungen von § 3 SchAusrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.03.2020Artikel 6 Neunzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
vom 03.03.2020 BGBl. I S. 412
aktuell vorher 16.03.2017 (12.07.2017)Artikel 2 Siebzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
vom 02.07.2017 BGBl. I S. 2268
aktuell vorher 09.10.2015Artikel 5 Fünfzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
vom 25.09.2015 BGBl. I S. 1664
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 549 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 29.01.2014Artikel 3 Vierzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
vom 23.01.2014 BGBl. I S. 78
aktuellvor 29.01.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3 SchAusrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SchAusrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchAusrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SchAusrV Aufsicht über benannte Stellen und Audit (vom 08.09.2015)
... externe Einrichtung mindestens alle zwei Jahre die Erfüllung der Anforderungen des § 3 Abs. 2 (Audit). Die benannte Stelle wirkt hieran mit. Die zuständige Behörde kann ... Auflagen verbinden sowie diese überwachen, um die Erfüllung der Anforderungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 sicherzustellen. (2) Die zuständige Behörde unterrichtet das ... oder der Einblick in die erforderlichen Unterlagen verwehrt wird oder die Kriterien des § 3 Abs. 3 Satz 1 nicht erfüllt sind.  ...
§ 9 SchAusrV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 6 Satz 1 die Konformitätsbewertung nicht verweigert oder nicht zurückzieht, ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Schiffssicherheitsverordnung (SchSV)
Artikel 2 V. v. 18.09.1998 BGBl. I S. 3013, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Anlage 1 SchSV (zu § 5) Besondere Regelungen bei internationalem schiffsbezogenen Sicherheitsstandard (vom 07.03.2020)
... Stellen für die Durchführung der Aufgaben nach Artikel 10 der Richtlinie sind die in § 3 der Schiffsausrüstungsverordnung bestimmten Stellen. 2. Ausstattung eines neuen Schiffes im Sinne des Artikels 2 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 25.09.2015 BGBl. I S. 1664
Artikel 4 15. SchSAV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... für die Durchführung der Aufgaben nach Artikel 10 der Richtlinie sind die in § 3 der Schiffsausrüstungsverordnung bestimmten Stellen." 2. Unterabschnitt C.I.6 ...
Artikel 5 15. SchSAV Änderung der Schiffsausrüstungsverordnung
... b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Soweit die nach § 3 Absatz 3a zuständige Behörde eine juristische Person als benannte Stelle mit Wirkung ab ... die Zulassung durch die Verwaltung des Flaggenstaats erforderlich ist." 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Neunzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Artikel 6 19. SchSAV Änderung der Schiffsausrüstungsverordnung
... 2. Juli 2017 (BGBl. I S. 2268) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Benannte Stelle, die zur Durchführung des ...

Siebzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 02.07.2017 BGBl. I S. 2268
Artikel 2 17. SchSAV Änderung der Schiffsausrüstungsverordnung
... 3 der Richtlinie 2014/90/EU" ersetzt. b) Satz 2 wird aufgehoben. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe ...

Verordnung zur Einführung einer Schiffsausrüstungsverordnung und zur Änderung sonstiger seeverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 01.10.2008 BGBl. I S. 1913
Artikel 2 EVSchAusrV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... Zuständige Stellen im Sinne der Artikel 10, 12 und 13 der Richtlinie sind die in § 3 der Schiffsausrüstungsverordnung bestimmten Stellen." 4. Anlage 3 wird wie ...

Vierzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 23.01.2014 BGBl. I S. 78
Artikel 3 14. SchSAV Änderung der Schiffsausrüstungsverordnung
... (ABl. L 312 vom 10.11.2012, S. 1) geändert worden ist," ersetzt. 2. § 3 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. der Entschließungen der ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 549 10. ZustAnpV Änderung der Schiffsausrüstungsverordnung
...  In § 3 Absatz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 3 Satz 2 sowie § 4 Absatz 2 der ...


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