Eingangsformel - Verordnung zur Einführung einer Schiffsausrüstungsverordnung und zur Änderung sonstiger seeverkehrsrechtlicher Vorschriften (EVSchAusrV k.a.Abk.)

V. v. 01.10.2008 BGBl. I S. 1913 (Nr. 44); Geltung ab 11.10.2008

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet

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auf Grund des § 7a Abs. 3 und 4, Abs. 4 auch in Verbindung mit Abs. 5, des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2, jeweils in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, und Abs. 4, jeweils in Verbindung mit § 9c, des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 7a Abs. 3 und 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) eingefügt, § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 9c zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert und § 9 Abs. 4 durch Artikel 319 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, sowie

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des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 16. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340) geändert worden ist:



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