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Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht (SeeVerkRÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

---

*)
Dieses Gesetz dient auch der weiteren Umsetzung der Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung vom 20. Dezember 1996 (ABl. EG Nr. L 46 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung.


Artikel 1 Änderung des Seeaufgabengesetzes


Artikel 1 wird in 23 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. April 2008 SeeAufgG § 1, § 3, § 5, § 6, § 7, § 7a (neu), § 8, § 9, § 9c, § 9e, § 9f, § 12, § 15, § 22 (neu), § 22

Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), zuletzt geändert durch Artikel 319 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 werden die Wörter „die Kompensierung der Peilfunkanlagen," gestrichen.

b)
Nach Nummer 4a werden folgende Nummern 4b und 4c eingefügt:

„4b. die Zulassung und Überwachung öffentlicher oder privater Stellen, die als benannte Stellen Konformitätsbewertungen für Anlagen, Instrumente und Geräte für den Schiffsbetrieb (Schiffsausrüstung) vornehmen und entsprechende Erklärungen für deren Inverkehrbringen ausstellen;

4c.
die Überwachung des Inverkehrbringens, des Einbaus, der Instandhaltung und der Verwendung von Schiffsausrüstung im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen an diese (Marktüberwachung);".

c)
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:

„7a. die Bereitstellung eines funk- oder satellitenfunkärztlichen Dienstes mit fachärztlicher Beratung;".

d)
Nummer 10a wird wie folgt gefasst:

„10a. unbeschadet der Vorschriften des Bundesberggesetzes die Prüfung, Zulassung und Überwachung von Anlagen, einschließlich Bauwerke und künstlicher Inseln, seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres auf ihre Eignung im Hinblick auf den Verkehr, auf die Meeresumwelt, auf die Erfordernisse der Raumordnung und auf sonstige öffentliche Belange;".

e)
In Nummer 12 werden nach dem Wort „Zuverlässigkeit" ein Komma und die Wörter „aller an Bord befindlichen Personen sowie der nach der in Abschnitt D Nr. 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz bezeichneten Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. EG Nr. L 319 S. 20) in ihrer jeweils geltenden Fassung für ein Schiff tätig gewordenen anerkannten Organisation" eingefügt.

f)
In Nummer 15 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und es wird folgende Nummer 16 angefügt:

„16. Maßnahmen zur Verhütung der Verbreitung fremder Organismen durch Schiffe einschließlich der Prüfung, Zulassung und Überwachung von Anlagen zur Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten sowie der erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen und internationalen Zulassungsverfahren."

2.
In § 3 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes nehmen die Aufgaben nach § 1 Nr. 12 zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Seehäfen im Sinne des § 1 Nr. 1 und zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Sinne des § 1 Nr. 2 wahr."

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden am Ende nach den Wörtern „übertragen werden" die Wörter „oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 7a Abs. 4 diese Aufgaben durch anerkannte juristische Personen des privaten Rechts wahrgenommen werden" eingefügt.

bb)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a. nach § 1 Nr. 4b und 4c,".

cc)
In Nummer 3 wird nach der Angabe „Nr. 6" die Angabe „und 7a" eingefügt.

dd)
In Nummer 4c wird nach der Angabe „Nr. 15" die Angabe „und 16" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bedient sich, soweit sachdienlich, bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nr. 4, 5, 12 und 16 der Hilfe der von Deutschland nach der in Abschnitt D Nr. 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 94/57/EG anerkannten Organisationen, zusätzlich bei der Erfüllung der Aufgabe nach § 1 Nr. 12 im Bereich der funktechnischen Sicherheit der Hilfe der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen; es darf dort vorhandene personenbezogene Daten erheben, soweit deren Kenntnis für die Erfüllung seiner vorbezeichneten Aufgaben erforderlich ist."

bb)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „der Hilfe" die Wörter „der See-Berufsgenossenschaft oder" eingefügt.

cc)
Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

„Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nr. 16 bedient sich das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie außerdem der Hilfe des Umweltbundesamtes, des Bundesinstituts für Risikobewertung und der See-Berufsgenossenschaft; es kann sich der Hilfe weiterer Stellen bedienen, soweit diese zustimmen."

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden

aa)
in Satz 1 die Angabe „§ 9 Abs. 1" durch die Angabe „§ 7a Abs. 4 oder § 9 Abs. 1" und

bb)
in Satz 2 die Wörter „Betriebssicherheitsorganisationssysteme oder" durch die Wörter „Systeme für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen sowie für"

ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die See-Berufsgenossenschaft bedient sich bei den ihr zugewiesenen Angelegenheiten der Schiffstechnik einschließlich der überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) in der jeweils geltenden Fassung, bei der Festlegung des Freibords sowie bei ihren Überwachungsmaßnahmen im Ausland der Hilfe der von Deutschland nach der in Abschnitt D Nr. 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 94/57/EG anerkannten Organisationen. Außerhalb der Aufgaben, die in der in Abschnitt D Nr. 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 94/57/EG in ihrer dort angegebenen Fassung aufgeführt sind, bedient sich die See-Berufsgenossenschaft der Hilfe des Germanischen Lloyd."

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann zur Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Nr. 4 und § 2 juristischen Personen des privaten Rechts, die nach ihrer Satzung entsprechenden Zwecken dienen, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anerkennung der Schiffe und die Überwachung der Bordausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2, die Abnahme von Prüfungen, die Erteilung von Befähigungszeugnissen für Schiffsleute und Führer von Sportfahrzeugen sowie die Prüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Schiffen, die die Bundesflagge führen und die nicht internationalen Sicherheitsregelungen im Sinne des Schiffssicherheitsgesetzes unterliegen, die Erteilung der entsprechenden Erlaubnisse, Zeugnisse, Bescheinigungen und die Erhebung der Kosten nach Maßgabe des § 12 und der auf Grund des § 12 Abs. 2 erlassenen Verordnung ganz oder teilweise übertragen."

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

6.
Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

„§ 7a

(1) Schiffsausrüstung darf nur in den Verkehr gebracht, eingebaut, instand gehalten oder verwendet werden, soweit sie den in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit und sonstigen Voraussetzungen für das Inverkehrbringen, den Einbau, die Instandhaltung und die Verwendung entspricht und Sicherheit und Gesundheit der Verwender oder Dritter oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 aufgeführten Rechtsgüter nicht gefährdet werden.

(2) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie ist insbesondere befugt

1.
Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass ein Schiffsausrüstungsteil erst in den Verkehr gebracht wird, wenn es den Anforderungen nach Absatz 1 entspricht,

2.
anzuordnen, dass ein Schiffsausrüstungsteil von einer geeigneten Stelle überprüft wird,

3.
das Inverkehrbringen, das Einbauen, das Instandsetzen oder das Verwenden eines Schiffsausrüstungsteils, das nicht den Anforderungen nach Absatz 1 entspricht, zu beschränken oder zu verbieten,

4.
die Rücknahme oder den Rückruf eines in Verkehr gebrachten Schiffsausrüstungsteils, das nicht den Anforderungen nach Absatz 1 entspricht, anzuordnen, ein solches Schiffsausrüstungsteil sicherzustellen und, soweit eine Gefahr für den Verwender oder einen Dritten auf andere Weise nicht zu beseitigen ist, die unschädliche Beseitigung zu veranlassen.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Schiffsausrüstung

1.
Anforderungen an die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit, Anforderungen zum Schutz sonstiger Rechtsgüter und sonstige Voraussetzungen des Inverkehrbringens, des Einbaus, der Instandhaltung oder Verwendung, insbesondere Prüfungen, Produktüberwachungen, Bescheinigungen,

2.
Anforderungen an die zur Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 1 erforderliche Marktüberwachung sowie damit zusammenhängende behördliche Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Abwehr von Gefahren, namentlich durch Information, Kennzeichnung, Auflagen, Einschränkungen, Änderung und Nachrüstung der Schiffsausrüstung,

3.
Anforderungen an die Kennzeichnung, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten sowie damit zusammenhängende behördliche Maßnahmen,

4.
Anforderungen an den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen nach Nummer 1, insbesondere durch Konformitätsbewertungen und darauf bezogene Erklärungen durch benannte Stellen,

zu regeln.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an benannte Stellen und deren Zulassung einschließlich des erforderlichen Verfahrens zu bestimmen, insbesondere über

1.
Unabhängigkeit, technische Kenntnisse und Erfahrungen sowie berufliche Zuverlässigkeit der Stelle,

2.
Verfügbarkeit des erforderlichen Personals, der notwendigen Mittel und Ausstattung,

3.
Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversicherung,

4.
Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen,

5.
Unterauftragsvergabe,

6.
Teilnahme an Erfahrungsaustauschkreisen,

7.
Qualitätsmanagement,

8.
die Überwachung der Voraussetzungen sowie hierzu erforderliche Maßnahmen.

(5) In Rechtsverordnungen nach Absatz 4 kann abweichend von den §§ 5 und 6 die Zuständigkeit für die Zulassung oder Überwachung der benannten Stellen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ganz oder teilweise vorbehalten werden."

7.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach § 1 Nr. 1 bis 6, 13 und 16 sowie nach § 2 erforderlich ist, können die damit betrauten Personen

1.
Wasserfahrzeuge anhalten und deren Betriebs- und Geschäftsräume betreten,

2.
die zur Herstellung von Schiffsausrüstung dienenden Betriebs- und Geschäftsräume betreten und

3.
Prüfungen vornehmen;

dies gilt auch hinsichtlich der Prüfung der Verkehrstüchtigkeit der Besatzungsmitglieder für die mit der Durchführung der Aufgabe nach § 1 Nr. 2 betrauten Personen."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Anlagen, Instrumente und Geräte für den Schiffsbetrieb" durch die Wörter „von Schiffsausrüstung" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Der nach Absatz 2 Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde."

8.
§ 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs, zur Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt und zur Verhütung von der Seeschifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ohne Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen über".

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „auf den vorgenannten Wasserflächen und in den vorgenannten Häfen" durch die Wörter „auf Wasserflächen und in Häfen im Sinne des § 1 Nr. 2 und 3" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 werden

aaa)
nach dem Wort „Befähigungsnachweise" die Wörter „und Erlaubnisse" eingefügt und

bbb)
die Wörter „erteilt oder entzogen" durch die Wörter „erteilt, entzogen oder deren Ruhen angeordnet" ersetzt.

dd)
Nummer 4a wird durch folgende Nummern 4a und 4b ersetzt:

„4a. die Prüfung, Zulassung und Überwachung im Sinne des § 1 Nr. 10a, wobei zur Gewährleistung des Rückbaus von aufgegebenen oder nicht mehr benutzten Anlagen die Leistung einer Sicherheit vorgeschrieben werden kann;

4b.
die Anforderungen an sowie die Prüfung, Zulassung und Überwachung von Anlagen zur Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten einschließlich der dafür erforderlichen Verfahrensbestimmungen;".

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 3 bis 7 können, soweit sie vom Bund auszuführen sind, unbeschadet des § 5 Abs. 2 und des § 6 Abs. 2, die für die Ausführung zuständigen Stellen sowie die zur ordnungsgemäßen Durchführung erforderlichen unterstützenden weiteren Stellen bestimmen, insbesondere festlegen, durch welche Maßnahmen, auch im Rahmen der Erfüllung internationaler Übereinkommen, die zur Unterstützung bestimmten Stellen mitwirken."

c)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 4a können das Verwaltungsverfahren sowie die Art und Weise der Berücksichtigung der in § 1 Nr. 10a genannten Belange regeln."

d)
Im neuen Satz 5 wird die Angabe „Nummer 7" durch die Angabe „Satz 1 Nr. 7" ersetzt.

9.
In § 9c Satz 1 wird die Angabe „§§ 9 bis 9b" durch die Angabe „§ 7a oder §§ 9 bis 9b" ersetzt.

10.
Nach § 9d wird folgender neuer § 9e eingefügt:

„§ 9e

(1) Soweit es zur Erfüllung einer Aufgabe nach diesem Gesetz erforderlich ist, darf die für die Durchführung dieser Aufgabe zuständige Stelle folgende Daten erheben:

1.
die Identifikationsmerkmale eines in ein Schiffsregister eingetragenen oder mit einer amtlichen Funkstellenkennzeichnung versehenen Schiffes (Schiffsname, Register, See- und Küstenfunkstellenkennzeichnung, IMO-Schiffsidentifikationsnummer, amtliche Schiffsnummer, Unterscheidungssignal oder Funkrufzeichen, Typ, Vermessungsergebnis, Baujahr),

2.
die Identifikationsmerkmale eines Sportfahrzeuges (Name, Bauart, Baujahr, Nationalitätenkennzeichen, sonstige amtliche oder amtlich anerkannte Kennzeichen),

3.
die Identifikationsmerkmale des Eigentümers, Betreibers, Charterers oder Führers eines Schiffes oder Sportfahrzeuges (Familienname und Vornamen oder Name, Anschrift),

4.
Angaben zu den an Bord befindlichen Personen (Familienname, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort, Art und Nummer des Identitätsdokuments, Nummer eines vorhandenen Visums sowie bei Fahrgästen Einschiffungs- und Ausschiffungshafen),

5.
die Identifikationsmerkmale der anerkannten Organisation im Sinne des Artikels 2 Buchstabe f der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. EG Nr. L 319 S. 20), die die für die Erteilung von Schiffszeugnissen und Schiffsbescheinigungen erforderlichen Überprüfungen oder Besichtigungen durchgeführt oder selbst Schiffszeugnisse ausgestellt hat (Name, Sitz, Niederlassung) und die Umstände ihres Tätigwerdens,

6.
der letzte Auslaufhafen, der nächste Anlaufhafen, der Zielhafen, die Position zum Zeitpunkt der Datenerhebung, Fahrt, Geschwindigkeit, der Status, Tiefgang, der Routenplan und die Ankunftszeit des Schiffes im nächsten Hafen sowie schiffsbezogene Sicherheitsmeldungen,

7.
bei der Hafenstaatkontrolle oder Folgemaßnahmen, wie der Verweigerung des Hafenzugangs, Häufigkeit, Gründe und Umstände dieser Maßnahmen und ihrer Aufhebung,

8.
Mängelliste bei der Flaggenstaatkontrolle,

9.
Ladungsdaten,

10.
für Schiffe im Sinne der Regel 2 Absatz 1.1 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens, welche eine oder mehrere Hafenanlagen in der Bundesrepublik Deutschland anzulaufen beabsichtigen, die im Anhang der Hinweise des Schiffssicherheitsausschusses zu den Vorschriften im Zusammenhang mit der Übermittlung von sicherheitsbezogenen Angaben vor dem Einlaufen eines Schiffes in den Hafen (MSC/Circ. 1130 vom 14. Dezember 2004, VkBl. 2005 S. 143) genannten sicherheitsbezogenen Angaben zum Schiff, soweit die Daten über die Nummern 1 bis 9 hinausgehen.

Die Daten können auch unter Zuhilfenahme und Auswertung automatischer Schiffsidentifikationssysteme sowie des Schiffsdatenschreibers erhoben werden. Satz 1 gilt nicht für Schiffe der Bundeswehr.

(2) Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie erhoben worden sind. Die Daten dürfen an andere öffentliche Stellen übermittelt werden, wenn dies zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz oder zur Gefahrenabwehr erforderlich oder durch eine bereichsspezifische Ermächtigungsgrundlage erlaubt ist. Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 werden an die Bundespolizei zur Gewährleistung des grenzpolizeilichen Schutzes des Bundesgebietes übermittelt, wobei die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5, 8 und 9 nur auf Ersuchen im Einzelfall erfolgt. Soweit ein Land im Einvernehmen mit dem Bund grenzpolizeiliche Aufgaben mit eigenen Kräften wahrnimmt oder die Ausübung solcher Aufgaben auf die Zollverwaltung übertragen worden ist, gilt für diese Stellen Satz 3 entsprechend. Die Identifikationsmerkmale nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 dürfen auch an Hafenbetriebe, Schiffsmeldedienste und Hafendienstleister oder andere nichtöffentliche Stellen übermittelt werden, wenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz dient. Satz 1 gilt auch für den Dritten, an den die Daten übermittelt werden. Die Einzelheiten der Datenübermittlung regelt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung. In der Rechtsverordnung sind die Dritten, an die die Daten übermittelt werden dürfen, näher zu bestimmen.

(3) Werden Daten an eine ausländische oder über- oder zwischenstaatliche öffentliche Stelle oder an eine internationale Organisation oder Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften übermittelt, ist der Empfänger darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie übermittelt werden. Die Übermittlung, die nicht im Rahmen von Tätigkeiten erfolgt, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen, unterbleibt, soweit die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei der in Satz 1 genannten Stelle ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. Daten über wesentliche Verstöße gegen anwendbare internationale Regeln und Normen über die Seetüchtigkeit der Schiffe und den Schutz der Meeresumwelt dürfen auch mitgeteilt werden, wenn beim Empfänger kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist."

11.
§ 9f wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis wird geführt, um für Befähigungsnachweise von Seeleuten die Echtheits- und Gültigkeitsfeststellung durch die zuständigen Behörden zu gewährleisten, und um den zuständigen Behörden im Rahmen der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Auskunft darüber zu geben, welche Befähigungsnachweise und Erlaubnisse ruhen, vorläufig oder endgültig entzogen wurden."

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die nach Absatz 3 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen, soweit dies zu den in Absatz 2 Satz 1 genannten Zwecken erforderlich ist, an die Vollzugsbehörden des Bundes und der Länder übermittelt werden. Sie dürfen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch auf Antrag an die von der Eintragung betroffene Person, an Unternehmen oder an Behörden eines anderen Staates übermittelt werden. Die Übermittlung, die nicht im Rahmen von Tätigkeiten erfolgt, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen, unterbleibt, soweit die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei den in Satz 2 genannten Stellen kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist."

12.
In § 12 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 7, 9 Abs. 1, 2 und 3" durch die Angabe „§§ 7, 7a, 9 Abs. 1 bis 4" ersetzt.

13.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Vor der bisherigen Nummer 1 werden folgende Nummern 1 und 1a eingefügt:

„1. entgegen § 7a Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Nr. 1 Schiffsausrüstung in den Verkehr bringt, einbaut, instand hält oder verwendet,

1a.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 7a Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,".

bb)
Die bisherige Nummer 1 wird die neue Nummer 1b.

cc)
In der Nummer 3 wird die Angabe „§ 9a Satz 1" durch die Angabe „§ 7a Abs. 3 Nr. 2, 3 oder 4 oder § 9a Satz 1" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden

aa)
die Angabe „Absatzes 1 Nr. 2" durch die Angabe „Absatzes 1 Nr. 1a und 2",

bb)
die Wörter „fünfundzwanzigtausend Euro" durch die Wörter „fünfzigtausend Euro" und

cc)
die Wörter „fünftausend Euro" durch die Wörter „zehntausend Euro"

ersetzt.

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „Absatzes 1 Nr. 1 die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest" durch die Wörter „Absatzes 1 Nr. 1 und 1a das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und des Absatzes 1 Nr. 1b die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest" ersetzt.

14.
Nach § 21 wird folgender § 22 eingefügt:

„§ 22

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann durch allgemeine Verwaltungsvorschriften das Nähere zur einheitlichen Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen durch seine nachgeordneten Behörden oder die von ihm beliehenen juristischen Personen regeln."

15.
Der bisherige § 22 wird neuer § 23.


Artikel 2 Änderung des Schiffssicherheitsgesetzes


Artikel 2 wird in 6 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. April 2008 SchSG § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 12, § 14, § 15, Anlage

Das Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. August 2007 (BGBl. I S. 2193), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Zielsetzung und Geltungsbereich" durch die Wörter „Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Dieses Gesetz bestimmt, welche Maßnahmen bei der Durchführung der jeweils geltenden internationalen Regelungen zur Schiffssicherheit und zum Umweltschutz auf See (Regelungen) vorzunehmen sind, um die Sicherheit und den Umweltschutz auf See sowie den damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Arbeitsschutz zu gewährleisten."

c)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Schiffssicherheitsregelungen" durch das Wort „Regelungen" ersetzt.

d)
In Absatz 3 Nr. 1 wird das Wort „Regelungen" durch das Wort „Vorschriften" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Anwendung auf Schiffe" durch die Wörter „Weitere Begriffsbestimmungen und Ausnahmen vom Anwendungsbereich" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Schiffe im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Seeschiffe, die die Bundesflagge führen;

2.
Seeschiffe im Eigentum und öffentlichen Dienst des Bundes, eines Landes oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt mit Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die anstelle der Bundesflagge eine Dienstflagge führen;

3.
Binnenschiffe, die in einem deutschen Schiffsregister eingetragen sind und auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anlage 1 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238) in ihrer jeweils geltenden Fassung verkehren oder die Grenze der Seefahrt seewärts überschreiten;

4.
Schiffe unter ausländischer Flagge, mit denen Küstenschifffahrt im Sinne der Verordnung über die Küstenschifffahrt vom 5. Juli 2002 (BGBl. I S. 2555) in ihrer jeweils geltenden Fassung betrieben wird oder die auf Seeschifffahrtsstraßen oder im seewärts angrenzenden Bereich des deutschen Küstenmeeres gewerblich eingesetzt sind."

c)
Absatz 2 wird aufgehoben; die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die neuen Absätze 2 und 3.

d)
In dem neuen Absatz 2 werden

aa)
das Wort „Schiffssicherheitsregelungen" durch das Wort „Regelungen" und

bb)
die Wörter „andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Schiffe" durch die Wörter „andere als die in Absatz 1 genannten Schiffe"

ersetzt.

3.
In § 3 werden nach den Wörtern „vor Gefahren" die Wörter „oder widerrechtlichen Beeinträchtigungen" eingefügt.

4.
In § 4 werden

a)
in der Überschrift das Wort „Regelungen" durch die Wörter „Regeln und Normen" und

b)
in Satz 1 das Wort „Schiffssicherheitsregelungen" durch das Wort „Regelungen"

ersetzt.

5.
In § 5 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1, 3 und 4, § 12 und in Abschnitt A. Textziffer I.5 der Anlage wird jeweils das Wort „Schiffssicherheitsregelungen" durch das Wort „Regelungen" ersetzt.

6.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Schiffssicherheitsregelungen" durch das Wort „Regelungen" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Bundesanzeiger" durch das Wort „Verkehrsblatt" ersetzt.

7.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Sicherheitsorganisation" durch das Wort „Organisation" ersetzt.

b)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. die Organisation der Geschäftsführung, die innerbetriebliche Überwachung, die Konzepte und Verfahren für die Vorschriften zur Schiffssicherheit einschließlich des Arbeitsschutzes und zur Verhütung der Meeresverschmutzung,".

8.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für die Erfüllung von Anforderungen hinsichtlich des Verhaltens beim Schiffsbetrieb an Bord, insbesondere in Bezug auf den Wachdienst, Ladung und Ballast, Tanks, Schadstoffe, Müllbeseitigung, Übungen und Notfallbekämpfung, Aufzeichnungen und Eintragungen, Unterrichtungen und Meldungen über Vorgänge beim Bordbetrieb sowie das Mitführen und Vorlegen von Zeugnissen, Bescheinigungen und einschlägigen Unterlagen, ist der Schiffsführer verantwortlich."

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Regelungen" durch das Wort „Vorschriften" ersetzt.

9.
In § 9 Abs. 2 wird nach den Wörtern „Personen hinsichtlich der" das Wort „Sicherheitsorganisation" durch die Wörter „Organisation des Schiffsbetriebs" ersetzt.

10.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden

aa)
das Wort „Schiffssicherheitsregelungen" durch das Wort „Regelungen" ersetzt und

bb)
die Wörter „mit Regelungen" gestrichen.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Schiffssicherheitsregelung" durch das Wort „Regelung" ersetzt.

11.
In § 15 wird das Wort „Sicherheitsregelungen" durch das Wort „Regelungen" ersetzt.


Artikel 3 Änderung des MARPOL-Gesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das MARPOL-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2546), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 2 Abs. 1 werden die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" ersetzt.

2.
Artikel 2a wird aufgehoben.


Artikel 4 Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes


Artikel 4 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. April 2008 BinSchAufgG § 1, § 9

Das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), zuletzt geändert durch Artikel 313 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur)" ersetzt.

2.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 wird aufgehoben.

b)
Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden Absätze 5 bis 7.

c)
Der neue Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird in Buchstabe c am Ende das Wort „oder" und folgender Buchstabe d eingefügt:

„d) auf Grund des Gesetzes zur Sicherung von Verkehrsleistungen vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1865), zuletzt geändert durch Artikel 304 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),".

bb)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4. Überprüfung von Angaben in Zusammenhang mit den Regelungen des Energiesteuergesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über den Bezug von steuerbegünstigten Kraftstoffen für die Schifffahrt an Dienststellen der Zollverwaltung des Bundes".


Artikel 5 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. April 2008 StVG § 30, § 30a, § 30b

Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2833), wird wie folgt geändert:

1.
In § 30 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister dürfen außerdem an die hierfür zuständigen Stellen übermittelt werden für die Erteilung, den Entzug oder das Anordnen des Ruhens von Befähigungszeugnissen und Erlaubnissen für Kapitäne, Schiffsoffiziere oder sonstige Seeleute nach den Vorschriften des Seemannsgesetzes und des Seeaufgabengesetzes und für Schiffs- und Sportbootführer und sonstige Besatzungsmitglieder nach dem Seeaufgabengesetz oder dem Binnenschifffahrtsaufgabengesetz oder der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften, soweit dies für die genannten Maßnahmen erforderlich ist."

2.
In § 30a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 30 Abs. 1 und 3" durch die Angabe „§ 30 Abs. 1, 3 und 4a" ersetzt.

3.
In § 30b Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 30 Abs. 1 bis 4" durch die Angabe „§ 30 Abs. 1 bis 4a" ersetzt.


Artikel 6 Änderung des Arbeitsschutzgesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. April 2008 ArbSchG § 1

In § 1 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 227 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „in allen Tätigkeitsbereichen" die Wörter „und findet im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch in der ausschließlichen Wirtschaftszone Anwendung" eingefügt.


Artikel 7 Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. April 2008 EStG § 5a

In § 5a Abs. 2 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) geändert worden ist, werden die Wörter „oder zur Vermessung von Energielagerstätten unter dem Meeresboden" gestrichen.


Artikel 8 Änderung der Schiffssicherheitsverordnung


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. April 2008 SchSV § 1, § 3, § 5, § 6, § 5a, § 7, § 8, § 9, § 12, § 15, § 16, Anlage 1

Die Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 698), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „im Sinne des § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes" gestrichen.

2.
In § 3 Abs. 3 werden

a)
in Nummer 1 das Wort „Meeresverschmutzung" durch das Wort „Umweltverschmutzung" und

b)
in Nummer 4 Buchstabe i das Wort „Schiffssicherheitsregelungen" durch das Wort „Regelungen"

ersetzt.

3.
In § 5 Abs. 3, § 5a, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, 4 und 6, § 12 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 2 sowie in Anlage 1 Abschnitt B. II. Nr. 7 wird jeweils das Wort „Schiffssicherheitsregelungen" durch das Wort „Regelungen" ersetzt.


Artikel 9 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. April 2008 FeV § 60, § 62

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460), wird wie folgt geändert:

1.
In § 60 Abs. 5 werden nach den Wörtern „luftverkehrsrechtliche Maßnahmen gemäß § 30 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes" die Wörter „und schiffsverkehrsrechtliche Maßnahmen gemäß § 30 Abs. 4a des Straßenverkehrsgesetzes" eingefügt.

2.
In § 62 wird die Angabe „§ 60 Abs. 1, 2 und 6" durch die Angabe „§ 60 Abs. 1, 2, 5 und 6" ersetzt.


Artikel 10 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. April 2008.