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Artikel 2 - Verordnung zur Einführung einer Schiffsausrüstungsverordnung und zur Änderung sonstiger seeverkehrsrechtlicher Vorschriften (EVSchAusrV k.a.Abk.)

V. v. 01.10.2008 BGBl. I S. 1913 (Nr. 44); Geltung ab 11.10.2008

Artikel 2 Änderung der Schiffssicherheitsverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 11. Oktober 2008 SchSV § 5a, § 8, Anlage 1, Anlage 3

Die Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706), wird wie folgt geändert:

1.
§ 5a wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Fahrgastschiffe, die Absatz 1 unterliegen, müssen ab dem 1. Juli 2010 entsprechend ihrem Baujahr den Sicherheitsstandard der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. EG Nr. L 144 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/75/EG der Kommission vom 29. Juli 2003 (ABl. EU Nr. L 190 S. 6), gemäß Abschnitt D Nummer 12 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz erfüllen. Soweit nach diesen Vorschriften jeweils Übereinkommen nach Abschnitt A der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz Anwendung finden, sind diese zusätzlich einzuhalten."

2.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „solcher Schiffe" durch die Wörter „von Schiffen, die die Bundesflagge führen," ersetzt.

3.
Anlage 1 Abschnitt A.I.1. wird wie folgt gefasst:

„1. Zuständige Stellen

Zuständige Stellen im Sinne der Artikel 10, 12 und 13 der Richtlinie sind die in § 3 der Schiffsausrüstungsverordnung bestimmten Stellen."

4.
Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt A.1.2 wird aufgehoben.

b)
In Abschnitt C.2.2 werden nach den Wörtern „ausländischer Verwaltungen" die Wörter „nach Nummer 2.1" eingefügt.

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