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Änderung § 3d StFG vom 19.12.2014
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| § 3d StFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.12.2014 geltenden Fassung | § 3d StFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 3d (neu) | (Text neue Fassung)§ 3d Deckung der Kosten |
1 Die Kosten, die der Finanzagentur in Ausübung der Aufgaben nach diesem Gesetz entstehen, werden durch den Bund getragen. 2 Zu den Kosten der Finanzagentur nach Satz 1 gehören die Personal- und Sachkosten sowie die Kosten Dritter, derer sich die Finanzagentur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz bedient. |
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