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Änderung § 3d StFG vom 19.12.2014

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§ 3d StFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.12.2014 geltenden Fassung
§ 3d StFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
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§ 3d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3d Deckung der Kosten


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1 Die Kosten, die der Finanzagentur und der Anstalt in Ausübung der Aufgaben nach diesem Gesetz entstehen, werden durch den Bund getragen. 2 Zu den Kosten der Finanzagentur und der Anstalt nach Satz 1 gehören die Personal- und Sachkosten sowie die Kosten Dritter, derer sich die Finanzagentur oder die Anstalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz bedient.