§ 3k StFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.11.2015 geltenden Fassung | § 3f StFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 3k (neu) | (Text neue Fassung)§ 3f Verordnungsermächtigung |
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu erlassen über 1. Kostenerstattung und Kostenerstattungsverfahren sowie die Zahlungspflichtigen nach § 3e; 2. sonstige Regelungen, die zur Sicherstellung des Zwecks dieses Gesetzes nach Maßgabe der §§ 3d und 3e erforderlich sind. (2) In der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass sie auch auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden ist, soweit zu diesem Zeitpunkt die Kostenerstattung nicht bereits festgesetzt ist. |