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Synopse aller Änderungen des StFG am 06.11.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 6. November 2015 durch Artikel 6 des AbwMechG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des StFG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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StFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.11.2015 geltenden Fassung
StFG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
(Textabschnitt unverändert)

Gliederung

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Errichtung des Fonds
§ 2 Zweck des Fonds
§ 3 Stellung im Rechtsverkehr
§ 3a Finanzmarktstabilisierungsanstalt
§ 3b Verschwiegenheitspflicht; Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
§ 3c Rechtsstellung der Mitglieder des Leitungsausschusses
§ 3d Deckung der Kosten der Anstalt; Verordnungsermächtigung
§ 4 Entscheidung über Stabilisierungsmaßnahmen; Verwaltung
§ 5 Vermögenstrennung, Bundeshaftung
§ 5a Anteilserwerb
§ 6 Garantieermächtigung
§ 6a Garantien an Zweckgesellschaften
§ 6b Verpflichtung zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags
§ 6c Verpflichtung zum weiteren Verlustausgleich
§ 6d (aufgehoben)
§ 7 Rekapitalisierung
§ 8 Risikoübernahme
§ 8a Bundesrechtliche Abwicklungsanstalten
§ 8b Landesrechtliche Abwicklungsanstalten
§ 9 Kreditermächtigung
§ 10 Bedingungen für Stabilisierungsmaßnahmen
§ 10a Gremium zum Finanzmarktstabilisierungsfonds
§ 11 Jahresrechnung und parlamentarische Unterrichtung
§ 12 Verwaltungskosten
§ 13 Befristung und Länderbeteiligung
§ 14 Steuern
§ 14a Steuerrechtliche Sonderregelungen im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen nach den §§ 6a und 8a
§ 14b Steuerrechtliche Sonderregelungen zu Zweckgesellschaften und Abwicklungsanstalten nach den §§ 6a und 8a
§ 14c Steuerrechtliche Behandlung von Zahlungen in die Zweckgesellschaft oder die Abwicklungsanstalt und Auskehrungen der Zweckgesellschaft oder der Abwicklungsanstalt
§ 14d Steuerrechtliche Sonderregelungen im Zusammenhang mit landesrechtlichen Abwicklungsanstalten
§ 14e Anwendungsvorschrift für die §§ 14 bis 14d
§ 15 Sofortige Vollziehbarkeit
§ 16 Rechtsweg
§ 17 Verkündung von Rechtsverordnungen
§ 18 Übergangsregelungen
(Text neue Fassung)

Teil 1 Finanzmarktstabilisierungsfonds
   
§ 1 Errichtung des Fonds
    § 2 Zweck des Fonds
    § 3 Stellung im Rechtsverkehr
Teil 2 Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
   
§ 3a Organisation und Aufgaben
    § 3b Verschwiegenheitspflicht; Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank
    § 3c Rechtsstellung der Mitglieder des Leitungsausschusses
    § 3d Deckung der Kosten der Anstalt
    § 3e Kostenerstattungen
    § 3f Umlage; umlagefähige Kosten; Umlagejahr
    § 3g Umlagepflicht; Umlagebetrag; Verteilungsschlüssel und Bemessungsgrundlage
    § 3h Entstehung, Festsetzung und Vollstreckung der Umlageforderung
    § 3i Umlagevorauszahlung
    § 3j Anrechnung der Umlagevorauszahlung
    § 3k
Verordnungsermächtigung
Teil 3 Stabilisierungsmaßnahmen
   
§ 4 Entscheidung über Stabilisierungsmaßnahmen; Verwaltung
    § 5 Vermögenstrennung, Bundeshaftung
    § 5a Anteilserwerb
    § 6 Garantieermächtigung
    § 6a Garantien an Zweckgesellschaften
    § 6b Verpflichtung zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags
    § 6c Verpflichtung zum weiteren Verlustausgleich
    § 6d (aufgehoben)
    § 7 Rekapitalisierung
    § 8 Risikoübernahme
    § 8a Bundesrechtliche Abwicklungsanstalten
    § 8b Landesrechtliche Abwicklungsanstalten
    § 9 Kreditermächtigung
    § 10 Bedingungen für Stabilisierungsmaßnahmen
    § 10a Gremium zum Finanzmarktstabilisierungsfonds
    § 11 Jahresrechnung und parlamentarische Unterrichtung
    § 12 Verwaltungskosten
    § 13 Befristung und Länderbeteiligung
Teil 4 Besteuerung
   
§ 14 Steuern
    § 14a Steuerrechtliche Sonderregelungen im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen nach den §§ 6a und 8a
    § 14b Steuerrechtliche Sonderregelungen zu Zweckgesellschaften und Abwicklungsanstalten nach den §§ 6a und 8a
    § 14c Steuerrechtliche Behandlung von Zahlungen in die Zweckgesellschaft oder die Abwicklungsanstalt und Auskehrungen der Zweckgesellschaft oder der Abwicklungsanstalt
    § 14d Steuerrechtliche Sonderregelungen im Zusammenhang mit landesrechtlichen Abwicklungsanstalten
Teil 5 Übergangs- und Schlussvorschriften
   
§ 14e Anwendungsvorschrift für die §§ 14 bis 14d
    § 15 Sofortige Vollziehbarkeit
    § 16 Rechtsweg
    § 17 Verkündung von Rechtsverordnungen
    § 18 Übergangsregelungen
    § 19 Übergangsregelungen zur Umlageerhebung

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§ 3a Finanzmarktstabilisierungsanstalt




§ 3a Organisation und Aufgaben


(1) 1 Die mit diesem Gesetz in der Fassung vom 17. Oktober 2008 errichtete Finanzmarktstabilisierungsanstalt wird mit Wirkung zum 23. Juli 2009 eine bundesunmittelbare, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen. 2 Sie trägt die Bezeichnung 'Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung - FMSA' (Anstalt). 3 Die Anstalt hat ihren Sitz in Frankfurt am Main. 4 Sie untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. 5 Das Bundesministerium der Finanzen ist insbesondere befugt, alle Anordnungen zu treffen, um den Geschäftsbetrieb der Anstalt mit den Gesetzen, der Satzung und den sonstigen Bestimmungen im Einklang zu halten und die zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben der Anstalt sicherzustellen und zu überprüfen.

(2) 1 Die Anstalt nimmt die ihr auf der Grundlage dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben im Namen des Fonds wahr. 2 Die Anstalt nimmt ferner die ihr nach § 8a dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben wahr.

(2a) Die Anstalt nimmt auch die ihr auf der Grundlage des Restrukturierungsfondsgesetzes übertragenen Aufgaben wahr.

(2b) Die Anstalt nimmt auch die ihr auf der Grundlage des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1) übertragenen Aufgaben wahr.

(3) 1 Die Anstalt wird von einem Leitungsausschuss geleitet, der aus drei Mitgliedern besteht. 2 Der Leitungsausschuss ist Vorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Anstalt. 3 Für die Ernennung und die Rechtsstellung der Mitglieder des Leitungsausschusses gelten die Bestimmungen des § 3c.

(4) 1 Die Anstalt stellt innerhalb der ersten vier Monate nach Abschluss eines Geschäftsjahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs auf. 2 Der Abschlussprüfer ist auf Vorschlag der Anstalt durch das Bundesministerium der Finanzen zu bestellen. 3 Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. 4 Eine Konzernrechnungslegungspflicht besteht nicht. 5 Das Publizitätsgesetz ist nicht anzuwenden.

(5) 1 Die Anstalt kann sich nach Maßgabe einer gemäß § 4 Abs. 2 zu erlassenden Rechtsverordnung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben geeigneter Dritter bedienen. 2 Die Anstalt kann bei der Abwicklung ihrer Geschäfte die Deutsche Bundesbank im Rahmen von § 20 des Bundesbankgesetzes in Anspruch nehmen.

(6) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Satzung der Anstalt zu erlassen. 2 Die Satzung kann vom Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf geändert werden. 3 In der Satzung sind, soweit erforderlich, insbesondere Bestimmungen über die Organisation der Anstalt, ihre Vertretung sowie über die Haushaltsführung, Wirtschaftsführung und Rechnungslegung des Fonds und der Anstalt aufzunehmen.

(6a) 1 Die Anstalt betreibt keine Geschäfte, die einer Zulassung nach der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1) oder der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung bedürfen. 2 Die Anstalt gilt nicht als Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des Kreditwesengesetzes, als Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes oder als Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

(7) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnungen nach Absatz 6 unverzüglich zu unterrichten.



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§ 3b Verschwiegenheitspflicht; Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht




§ 3b Verschwiegenheitspflicht; Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank


(1) 1 Die Mitglieder des Leitungsausschusses, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die von der Anstalt beauftragten Dritten dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Unternehmens des Finanzsektors oder eines Dritten liegt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn ihre Tätigkeit bei der Anstalt beendet ist. 2 Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten.

(2) 1 Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Absatzes 1 liegt insbesondere dann nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an

1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte,

2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Unternehmen des Finanzsektors betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen,

3. die Zentralnotenbanken einschließlich der Europäischen Zentralbank,

4. mit der Liquidation oder Insolvenz eines Unternehmens des Finanzsektors befasste Stellen oder

5. mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von Unternehmen des Finanzsektors betraute Personen sowie Stellen, die diese Prüfer beaufsichtigen, oder

6. kraft Gesetzes für die Verwertung dieser Tatsachen zuständige Behörden, Gerichte oder andere Stellen,

soweit diese die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. 2 Für die bei diesen Stellen beschäftigten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Absatz 1 entsprechend.

(3) § 10a bleibt unberührt.

(4) 1 Die Anstalt, die Deutsche Bundesbank im Rahmen ihrer Tätigkeit nach dem Kreditwesengesetz und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht haben sich Beobachtungen, Feststellungen und Einschätzungen, einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, mitzuteilen, die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind, im Fall der Anstalt insbesondere zur Prüfung von Anträgen auf Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen sowie zur Überwachung der Unternehmen, denen Stabilisierungsmaßnahmen gewährt worden sind, zur Aufsicht über Abwicklungsanstalten nach § 8a dieses Gesetzes, zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 des Restrukturierungsfondsgesetzes, zur Erhebung von Beiträgen nach den §§ 12 bis 12c des Restrukturierungsfondsgesetzes und zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz sowie der Verordnung (EU) Nr. 806/2014. 2 Die in § 9 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, in § 32 Satz 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank, in § 8 des Wertpapierhandelsgesetzes und in Absatz 1 genannten Personen sind insoweit von ihren jeweiligen Verschwiegenheitspflichten befreit. 3 Die Anstalt ist berechtigt, Informationen im Sinne von Satz 1 auch bei der Europäischen Zentralbank anzufragen. 4 Im Übrigen richtet sich der Informationsaustausch mit der Europäischen Zentralbank und anderen Behörden der Europäischen Union sowie anderer Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190), der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63), der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1) sowie den sonstigen auf Grundlage der vorgenannten Verordnungen und Richtlinien ergangenen Rechtsakte.

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(5) 1 Die Anstalt kann der Deutschen Bundesbank sämtliche Informationen mitteilen, die ihr im Zusammenhang mit der Erhebung von Beiträgen nach den §§ 12 bis 12c des Restrukturierungsfondsgesetzes in Verbindung mit der Restrukturierungsfonds-Verordnung und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 44) in der jeweils geltenden Fassung vorliegen und die zur Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Bundesbank nach dem Finanzstabilitätsgesetz erforderlich sind. 2 Dies umfasst auch Informationen aus den Beitragsjahren 2011 bis 2014. 3 Die Anstalt und die Deutsche Bundesbank regeln einvernehmlich die Einzelheiten von Art und Umfang der in Satz 1 genannten Informationen. 4 Die in Absatz 1 genannten Personen sind insoweit von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit.

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§ 3d Deckung der Kosten der Anstalt; Verordnungsermächtigung




§ 3d Deckung der Kosten der Anstalt


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(1) 1 Die Kosten der Anstalt werden durch eigene Einnahmen der Anstalt nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 gedeckt und im Übrigen durch den Bund getragen. 2 Zu den Kosten der Anstalt gehören die Personal- und Sachkosten sowie die Kosten Dritter, derer sich die Anstalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bedient.

(2) Die Anstalt kann für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Rahmen ihrer Aufgaben Gebühren in Höhe von bis zu 500.000 Euro erheben.

(3) 1 Die Anstalt kann für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
im Rahmen ihrer Aufgaben die Erstattung der entstehenden Kosten, die nicht bereits in eine Gebühr gemäß Absatz 2 einbezogen sind, verlangen. 2 Die Erstattung von Kosten, die der Anstalt aus Koordinations- und Überwachungstätigkeiten für die Abwicklungsanstalten entstehen, bestimmt sich nach § 8a Absatz 1 Satz 7. 3 Die Erstattung von Kosten, die im Zusammenhang mit der Beendigung, Umstrukturierung, Refinanzierung, Übertragung, Veräußerung oder Änderung von im Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung erworbenen Beteiligungen entstehen, bestimmt sich nach § 20 Absatz 2 bis 4 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes.

(4) 1 Soweit die
Kosten der Anstalt, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, dem Restrukturierungsfondsgesetz sowie der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 anfallen, nicht bereits durch im Zusammenhang mit diesen Aufgaben stehende Einnahmen gemäß den Absätzen 2 und 3 oder durch sonstige im Zusammenhang mit diesen Aufgaben stehende Einnahmen gedeckt sind, sind sie anteilig nach einem Verteilungsschlüssel auf die Institute im Sinne von § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 6 umzulegen. 2 Zu den umzulegenden Kosten gehört auch ein angemessener Anteil an den Gemeinkosten der Anstalt.

(5)
1 Gebühren, Kostenerstattungen und Kostenumlagen werden von Amts wegen schriftlich durch Verwaltungsakt festgesetzt. 2 Die Festsetzung von Gebühren und Kostenerstattungen kann zusammen mit der Sachentscheidung erfolgen. 3 Die Erstattung von Kosten kann auch auf der Grundlage einer Verpflichtungserklärung oder eines Vertrages verlangt werden.

(6) 1 Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

1. die Zahlungspflichtigen, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die
Gebühren nach Maßgabe des Absatzes 2 durch feste Sätze oder Rahmensätze und durch Regelungen über Erhöhungen, Ermäßigungen und Befreiungen für bestimmte Arten von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, wobei die Gebührensätze so zu bemessen sind, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ein angemessenes Verhältnis besteht;

2.
die Erstattung von Kosten, das Kostenerstattungsverfahren, die Zahlungspflichtigen;

3. die Festsetzung und Erhebung der Umlage, die Ermittlung der umlagefähigen Kosten, die Berücksichtigung von Fehlbeträgen, nicht eingegangenen Beträgen und Überschüssen der Vorjahre, den Verteilungsschlüssel, die Bemessungsgrundlage, die Mindestumlage, die Fälligkeiten, die Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen, die Säumniszuschläge, die Beitreibung, die Stundung und den Erlass, die Festsetzungs- und Zahlungsverjährung, die Erstattung überzahlter Umlagebeträge;

4. sonstige Regelungen, die zur Sicherstellung des Zwecks dieses Gesetzes nach Maßgabe der Absätze 1 bis 5 erforderlich sind.

2 Die Bundesregierung kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Anstalt übertragen.

(7) In der Rechtsverordnung nach Absatz 6 kann bestimmt werden, dass sie
auch auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden ist, soweit in diesem Zeitpunkt die Gebühr oder Kostenerstattung nicht bereits festgesetzt ist.

(8) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 6 unverzüglich zu unterrichten.




(1) 1 Die Kosten der Anstalt werden durch eigene Einnahmen der Anstalt nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze gedeckt und im Übrigen durch den Bund getragen. 2 Zu den Kosten der Anstalt gehören die Personal- und Sachkosten sowie die Kosten Dritter, derer sich die Anstalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bedient.

(2) 1 Die Anstalt kann, unbeschadet der Möglichkeit, Auslagen und Gebühren zu erheben, die Erstattung der im Rahmen ihrer Aufgaben entstehenden Kosten nach Maßgabe des § 3e verlangen. 2 Kosten der Anstalt, die nicht bereits durch Einnahmen nach Satz 1 oder sonstige Einnahmen gedeckt sind, werden nach Maßgabe der §§ 3f bis 3j umgelegt.

(3)
1 Erhebt die Anstalt für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung Gebühren und Auslagen, so kann sie abweichend von § 15 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes auch dann die Zahlung eines Vorschusses oder die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen verlangen, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nicht auf Antrag zu erbringen ist. 2 Bei individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, können auch mehrfach Vorschüsse oder Sicherheitsleistungen verlangt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 3e (neu)




§ 3e Kostenerstattungen


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(1) 1 Die Kosten, die der Anstalt für Maßnahmen in Ausübung ihrer gesetzlichen Ermächtigung nach den §§ 6 bis 8a sowie nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, dem Restrukturierungsfondsgesetz, § 20 Absatz 2 bis 4 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 entstehen, kann diese von den jeweiligen Adressaten, auch in Form von Kostenpauschalen, nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 3k erstattet verlangen. 2 Dies gilt insbesondere gegenüber

1. Unternehmen des Finanzsektors, welche Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 6 bis 8a beantragen oder beantragt haben, auch in Bezug auf Kosten im Zusammenhang mit der Beendigung, Umstrukturierung, Refinanzierung, Übertragung, Veräußerung oder Änderung bezüglich einer zum Zwecke der Rekapitalisierung erworbenen Beteiligung des Fonds nach § 20 Absatz 2 bis 4 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes,

2. Abwicklungsanstalten in Bezug auf Koordinations- und Überwachungstätigkeiten,

3. Instituten im Sinne von § 2 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes für Abwicklungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 5 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes.

(2) Die Anstalt kann die Erstattung von Kosten ebenfalls von demjenigen verlangen, der die Pflicht zur Kostenerstattung durch Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen hat.

(3) 1 Die Höhe der Kostenerstattung nach Absatz 1 wird von Amts wegen schriftlich oder elektronisch durch Verwaltungsakt festgesetzt. 2 Die Festsetzung von Kostenerstattungen kann zusammen mit der Sachentscheidung erfolgen. 3 Soweit die Pflicht zur Kostenerstattung durch Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen wurde, ist die Kostenerstattung abweichend von Satz 1 nach Maßgabe dieser Verpflichtungserklärung oder dieses Vertrages zu verlangen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 3f (neu)




§ 3f Umlage; umlagefähige Kosten; Umlagejahr


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(1) Soweit die Kosten der Anstalt, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, dem Restrukturierungsfondsgesetz sowie der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 anfallen, nicht bereits durch Einnahmen, die mit diesen Aufgaben in Zusammenhang stehen, gedeckt sind, sind sie nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4, der §§ 3g bis 3j sowie nach Maßgabe der nach § 3k erlassenen Rechtsverordnung umzulegen.

(2) Die Anstalt hat als anfallende Kosten im Sinne des Absatzes 1 die Ausgaben eines Haushaltsjahres, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Aufgaben stehen, einschließlich des entsprechenden Kostenanteils an den Gemeinkosten der Anstalt im Sinne der Verordnung nach § 3k getrennt von den übrigen Kosten zu ermitteln.

(3) 1 Von den gemäß Absatz 2 ermittelten Kosten sind diejenigen Kosten umlagefähig, die nach Abzug der im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der vorgenannten Aufgaben stehenden Einnahmen und unter Berücksichtigung der im Zusammenhang mit diesen Aufgaben stehenden Fehlbeträge, nicht eingegangenen Beträge und Überschüsse der Vorjahre verbleiben. 2 Bußgelder bleiben unberücksichtigt.

(4) Umlagejahr im Sinne dieses Gesetzes ist das Haushaltsjahr.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3g (neu)




§ 3g Umlagepflicht; Umlagebetrag; Verteilungsschlüssel und Bemessungsgrundlage


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(1) 1 Umlagepflichtig sind Institute im Sinne des § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes. 2 Die Umlagepflicht eines Instituts endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erlaubnis des Instituts erlischt oder aufgehoben wird.

(2) Der Umlagebetrag ist der Anteil an den umlagefähigen Kosten, der für ein umlagepflichtiges Institut ermittelt wird.

(3) 1 Der Umlagebetrag wird nach einem jährlich zu ermittelnden Verteilungsschlüssel bemessen. 2 Der Verteilungsschlüssel in einem Umlagejahr bestimmt sich für das einzelne umlagepflichtige Institut jeweils nach dem Verhältnis der Höhe des Jahresbeitrags, den das Institut nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes im Umlagejahr an den Restrukturierungsfonds zu leisten hat, zur Gesamtsumme der Jahresbeiträge, den alle nach § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes beitragspflichtigen Institute im Umlagejahr zu leisten haben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3h (neu)




§ 3h Entstehung, Festsetzung und Vollstreckung der Umlageforderung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die Umlageforderung entsteht mit Ablauf des Umlagejahres, für das das Institut umlagepflichtig ist.

(2) Auf Grundlage der vom Leitungsausschuss für das jeweilige Umlagejahr aufgestellten Haushaltsrechnung nach Maßgabe der Satzung der Anstalt (§ 3a Absatz 6) hat die Anstalt für jedes umlagepflichtige Institut den von diesem zu entrichtenden Umlagebetrag zu ermitteln.

(3) 1 Die Anstalt hat den Umlagebetrag schriftlich oder elektronisch festzusetzen, nachdem er nach Absatz 2 ermittelt worden ist. 2 Der Umlagebetrag ist kaufmännisch auf volle Euro zu runden. 3 Eine vorherige Anhörung der Umlagepflichtigen ist nicht erforderlich.

(4) Die Umlageforderung wird mit der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an den Umlagepflichtigen fällig, wenn nicht die Anstalt im Einzelfall einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(5) 1 Aus den Umlagebescheiden der Anstalt findet die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes statt. 2 Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt die Anstalt. 3 Vollstreckungsbehörde ist das für den Sitz oder die Niederlassung des Vollstreckungsschuldners zuständige Hauptzollamt.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Umlagebescheide haben keine aufschiebende Wirkung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 3i (neu)




§ 3i Umlagevorauszahlung


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(1) 1 Die Anstalt kann eine Vorauszahlung auf den Umlagebetrag eines Umlagejahres festsetzen. 2 Der Festsetzung sind die bereits entstandenen und noch zu erwartenden Ausgaben des Jahres, das dem Umlagejahr vorausgegangen ist, zugrunde zu legen. 3 Ist zum Zeitpunkt der Festsetzung absehbar, dass die Ausgaben des Umlagejahres die Ausgaben des Jahres, das dem Umlagejahr vorausgegangen ist, über- oder unterschreiten werden, so ist dies bei der Festsetzung der Vorauszahlung entsprechend zu berücksichtigen.

(2) 1 Vorauszahlungspflichtig sind diejenigen Institute, die in dem Jahr, das dem Umlagejahr vorausgegangen ist, umlagepflichtig waren. 2 Die Vorauszahlungspflicht besteht nicht, wenn das betreffende Institut vor dem 1. Dezember des dem Umlagejahr vorausgegangenen Jahres nachweist, dass es im Umlagejahr, für das die Vorauszahlung festgesetzt wird, nicht mehr umlagepflichtig sein wird. 3 Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, hat das vorauszahlungspflichtige Institut die Vorauszahlung auch dann zu leisten, wenn es im Umlagejahr nicht mehr umlagepflichtig sein wird.

(3) 1 Die Verteilung der Vorauszahlungen, die auf die Vorauszahlungspflichtigen umzulegen sind, ist auf der Grundlage des Verteilungsschlüssels des Jahres, das dem Umlagejahr vorausgegangen ist, nach Maßgabe des § 3g Absatz 3 zu ermitteln. 2 Dabei werden die Jahresbeiträge derjenigen Institute, die den Nachweis des Nichtbestehens der Vorauszahlungspflicht gemäß Absatz 2 Satz 2 fristgerecht erbracht haben, bei der Ermittlung der Gesamtsumme der Jahresbeiträge, die im dem Umlagejahr vorausgegangenen Jahr festgesetzt wurden, nicht berücksichtigt.

(4) Die nach Absatz 1 festgesetzte Umlagevorauszahlung wird nach der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an den Vorauszahlungspflichtigen am 15. Januar des Umlagejahres fällig, wenn nicht die Anstalt im Einzelfall einen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) 1 Soweit der Umlagebetrag die Vorauszahlung voraussichtlich übersteigen wird, kann die Anstalt für das laufende Umlagejahr nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 eine weitere Umlagevorauszahlung festsetzen. 2 Für den nach Satz 1 festgesetzten Vorauszahlungsbetrag hat die Anstalt den Zeitpunkt der Fälligkeit zu bestimmen.

(6) Für die Vorauszahlungsbescheide der Anstalt gilt § 3h Absatz 5 und 6 entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 3j (neu)




§ 3j Anrechnung der Umlagevorauszahlung


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(1) Die geleistete Umlagevorauszahlung ist dem umlagepflichtigen Institut bei der Festsetzung des Umlagebetrages für das betreffende Umlagejahr anzurechnen.

(2) 1 Entsteht nach der Anrechnung des gezahlten Umlagevorauszahlungsbetrages auf den festgesetzten Umlagebetrag ein Fehlbetrag, so ist dieser vom Umlagepflichtigen zu entrichten. 2 Der Fehlbetrag wird mit der Bekanntgabe der Festsetzung des Umlagebetrages und des Fehlbetrages an den Umlagepflichtigen fällig, wenn nicht die Anstalt im Einzelfall einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(3) Übersteigt der gezahlte Vorauszahlungsbetrag den festgesetzten Umlagebetrag oder ist die Vorauszahlung von einem nicht Umlagepflichtigen geleistet worden, ist die Überzahlung zu erstatten.

(4) Ansprüche auf Erstattung von Überzahlungen im Sinne des Absatzes 3 verjähren, wenn sie nicht bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr geltend gemacht werden, in dem die Festsetzung des Umlagebetrages oder die Aufhebung des Vorauszahlungsbescheides unanfechtbar geworden ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3k (neu)




§ 3k Verordnungsermächtigung


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(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu erlassen über

1. Kostenerstattung und Kostenerstattungsverfahren nach § 3e sowie die Zahlungspflichtigen im Sinne des § 3d;

2. die Festsetzung und Erhebung der Umlage, die Ermittlung der umlagefähigen Kosten, die Berücksichtigung von Fehlbeträgen, nicht eingegangenen Beträgen und Überschüssen der Vorjahre, den Verteilungsschlüssel, die Bemessungsgrundlage, die Mindestumlage, die Fälligkeit der Umlage, die Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen, die Säumniszuschläge, die Beitreibung, die Stundung und den Erlass der Umlage, die Festsetzungs- und Zahlungsverjährung, die Erstattung überzahlter Umlagebeträge;

3. sonstige Regelungen, die zur Sicherstellung des Zwecks dieses Gesetzes nach Maßgabe der §§ 3d bis 3j erforderlich sind.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung auf die Anstalt übertragen.

(3) In der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass sie auch auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden ist, soweit zu diesem Zeitpunkt die Kostenerstattung nicht bereits festgesetzt ist.

§ 4 Entscheidung über Stabilisierungsmaßnahmen; Verwaltung


(1) 1 Über vom Fonds gemäß den §§ 5a, 6, 7 und 8 vorzunehmende Stabilisierungsmaßnahmen entscheidet das Bundesministerium der Finanzen, in den Fällen der §§ 6, 7 und 8 auf Antrag des Unternehmens des Finanzsektors, nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Bedeutung des jeweils von der Stabilisierungsmaßnahme erfassten Unternehmens des Finanzsektors für die Finanzmarktstabilität, der Dringlichkeit, der Auswirkungen auf den Wettbewerb und des Grundsatzes des möglichst effektiven und wirtschaftlichen Einsatzes der Mittel des Fonds. 2 Soweit es sich um Grundsatzfragen, Angelegenheiten von besonderer Bedeutung sowie um Entscheidungen über wesentliche Auflagen nach Maßgabe einer zu § 10 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung handelt, entscheidet ein interministerieller Ausschuss (Lenkungsausschuss) auf Vorschlag der Anstalt. 3 Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Fonds besteht nicht. 4 Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Bundesministerium der Finanzen. 5 Die Leistungen sollen von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden; dabei sind Beschlüsse des Europäischen Rates und des Rates, Empfehlungen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und Vorgaben der Europäischen Kommission, insbesondere zur Vereinbarkeit mit den Artikeln 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, zu berücksichtigen.

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(1a) 1 Vor Entscheidungen des Lenkungsausschusses über beantragte Stabilisierungsmaßnahmen ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht anzuhören. 2 Im Rahmen dieser Anhörung hat der Lenkungsausschuss zu prüfen, ob das Ziel der Sicherung der Finanzmarktstabilität vorrangig durch bankaufsichtsrechtliche Maßnahmen, insbesondere durch Erlass einer Übertragungsanordnung nach § 48a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, erreicht werden kann. 3 Sofern der Lenkungsausschuss einer Stabilisierungsmaßnahme zustimmt, hat er in seiner Entscheidung darzulegen, welche Erwägungen im Rahmen der Prüfung nach Satz 2 maßgeblich waren. 4 Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist berechtigt, dem Lenkungsausschuss und der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung die für die Prüfung erforderlichen Informationen zu übermitteln; § 9 Absatz 1 Satz 5 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.



(1a) Vor Entscheidungen des Lenkungsausschusses über beantragte Stabilisierungsmaßnahmen ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht anzuhören.

(2) 1 Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, der Anstalt die Entscheidung über Maßnahmen nach den §§ 6, 7 und 8 und die Verwaltung des Fonds übertragen; Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. 2 Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung unverzüglich zu unterrichten.

(3) 1 Der Lenkungsausschuss ist besetzt mit je einem Vertreter des Bundeskanzleramts, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie einem Mitglied auf Vorschlag der Länder. 2 Dem Lenkungsausschuss gehört als weiteres Mitglied ein Vertreter der Deutschen Bundesbank beratend an. 3 Dem Lenkungsausschuss können weitere Mitglieder beratend angehören. 4 Das Bundesministerium der Finanzen kann dem Lenkungsausschuss eine Geschäftsordnung geben.

(4) 1 Die Richtlinien für die Verwaltung des Fonds bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. 2 Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnungen nach Satz 1 und Absatz 2 unverzüglich zu unterrichten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 19 (neu)




§ 19 Übergangsregelungen zur Umlageerhebung


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(1) Für das Umlagejahr 2015 gelten die §§ 3i und 3j mit folgenden Maßgaben:

1. der Festsetzung der Vorauszahlung für das Umlagejahr 2015 sind die bereits entstandenen und noch zu erwartenden Ausgaben des Umlagejahres 2015 zugrunde zu legen;

2. vorauszahlungspflichtig sind diejenigen Institute, die im Umlagejahr 2015 gemäß § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes beitragspflichtig sind und

a) die als bedeutend gelten gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 oder

b) für die die Europäische Zentralbank gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 beschlossen hat, sämtliche einschlägigen Befugnisse unmittelbar auszuüben;

3. die Verteilung der Kosten, die auf die vorauszahlungspflichtigen Institute nach Nummer 2 umzulegen sind, bestimmt sich nach dem Verhältnis der Bilanzsumme des einzelnen vorauszahlungspflichtigen Instituts zum Gesamtbetrag der Bilanzsummen aller Vorauszahlungspflichtigen nach Nummer 2; maßgebend ist der letzte festgestellte Jahresabschluss des jeweiligen Instituts, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift verfügbar ist; die Anstalt kann die Vorlage des letzten festgestellten Jahresabschlusses von dem jeweiligen Institut verlangen;

4. die festgesetzte Vorauszahlung für das Umlagejahr 2015 wird nach der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an den Vorauszahlungspflichtigen am 15. November 2015 fällig, wenn nicht die Anstalt im Einzelfall einen anderen Zeitpunkt bestimmt;

5. § 3i gilt mit der Maßgabe, dass die Überzahlung mit einem Zinssatz in Höhe des Festsatzes oder des Mindestbietungssatzes für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank zu verzinsen ist.

(2) Für das Umlagejahr 2016 gelten die §§ 3i und 3j mit der Maßgabe, dass die festgesetzte Umlagevorauszahlung nach der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an den Vorauszahlungspflichtigen am 15. Juni 2016 fällig wird, wenn nicht die Anstalt im Einzelfall einen anderen Zeitpunkt bestimmt.