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Änderung § 21 StFG vom 01.01.2022

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§ 21 StFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 21 StFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5247

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Gewährleistungsermächtigung; Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds wird ermächtigt, für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds Garantien bis zur Höhe von 400 Milliarden Euro für vom 28. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 begebene Schuldtitel und begründete Verbindlichkeiten von Unternehmen zu übernehmen, um Liquiditätsengpässe zu beheben und die Refinanzierung am Kapitalmarkt zu unterstützen; die Laufzeit der Garantien und der abzusichernden Verbindlichkeiten darf 60 Monate nicht übersteigen. 2 Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss kann nach eigenem Ermessen auch über Anträge von Unternehmen entscheiden, die die Merkmale nach § 16 Absatz 2, 2. Halbsatz nicht erfüllen, sofern diese Unternehmen in einem der in § 55 Außenwirtschaftsverordnung genannten Sektoren tätig oder von vergleichbarer Bedeutung für die Sicherheit oder die Wirtschaft sind. 3 Für die Übernahme von Garantien ist eine angemessene Gegenleistung zu erheben.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds wird ermächtigt, für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds Garantien bis zur Höhe von 100 Milliarden Euro für vom 28. März 2020 bis zum 30. Juni 2022 begebene Schuldtitel und begründete Verbindlichkeiten von Unternehmen zu übernehmen, um Liquiditätsengpässe zu beheben und die Refinanzierung am Kapitalmarkt zu unterstützen; die Laufzeit der Garantien und der abzusichernden Verbindlichkeiten darf 60 Monate nicht übersteigen. 2 Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss kann nach eigenem Ermessen auch über Anträge von Unternehmen entscheiden, die die Merkmale nach § 16 Absatz 2, 2. Halbsatz nicht erfüllen, sofern diese Unternehmen in einem der in § 55 Außenwirtschaftsverordnung genannten Sektoren tätig oder von vergleichbarer Bedeutung für die Sicherheit oder die Wirtschaft sind. 3 Für die Übernahme von Garantien ist eine angemessene Gegenleistung zu erheben.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

1. die Art der Garantie und der Risiken, die durch sie abgedeckt werden können,

2. die Berechnung und die Anrechnung von Garantiebeträgen,

3. die Gegenleistung und die sonstigen Bedingungen der Garantie,

4. Obergrenzen für die Übernahme von Garantien für Verbindlichkeiten einzelner Unternehmen sowie für bestimmte Arten von Garantien und

5. sonstige Bedingungen, die zur Sicherstellung des Zweckes von Abschnitt 2 im Rahmen der Übernahme von Garantien nach Absatz 1 erforderlich sind.

(3) Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages ist über den Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 2 unverzüglich zu unterrichten.

(4) 1 § 6 Absatz 1a bis 3 gilt entsprechend. 2 § 6 Absatz 1a gilt auch für von durch andere inländischen Gebietskörperschaften errichtete, dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds vergleichbare Einrichtungen übernommene Garantien entsprechend.