Änderung § 26g StFG vom 04.11.2022

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§ 26g StFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.11.2022 geltenden Fassung
§ 26g StFG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.10.2022 BGBl. I S. 1902
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 26g Befristung


vorherige Änderung

 


Maßnahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 möglich.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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