Änderung § 26g StFG vom 24.12.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 26g StFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2022 geltenden Fassung
§ 26g StFG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2560
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 26g Befristung


(Text alte Fassung)

Maßnahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 möglich.

(Text neue Fassung)

Maßnahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 möglich.

 



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