Änderung § 6d StFG vom 01.03.2012

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§ 6d StFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung
§ 6d StFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 206
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6d Frist für Antragstellung


(Text neue Fassung)

§ 6d (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Antrag nach § 6a Absatz 4 kann nur bis zum 22. Januar 2010 gestellt werden.



 
(heute geltende Fassung) 



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