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Änderung § 18 StFG vom 01.03.2012

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§ 18 StFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung
§ 18 StFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 206
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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§ 18 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 18 Übergangsregelungen


vorherige Änderung

 


1 Die am 1. März 2012 dem Leitungsausschuss angehörenden Personen verbleiben im Leitungsausschuss. 2 Auf sie sind bis zu einer Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis die §§ 3a und 3b in der vor dem 1. März 2012 geltenden Fassung und die Vorschriften der nach § 3a Absatz 6 erlassenen Rechtsverordnung in der vor dem 1. März 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)