Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3d StFG vom 19.12.2014

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3d StFG, alle Änderungen durch Artikel 5 BRRDUG am 19. Dezember 2014 und Änderungshistorie des StFG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3d StFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.12.2014 geltenden Fassung
§ 3d StFG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3d Deckung der Kosten der Anstalt; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

 


(1) bis (5) ...

(6) 1 Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

1. die Zahlungspflichtigen, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebühren nach Maßgabe des Absatzes 2 durch feste Sätze oder Rahmensätze und durch Regelungen über Erhöhungen, Ermäßigungen und Befreiungen für bestimmte Arten von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, wobei die Gebührensätze so zu bemessen sind, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ein angemessenes Verhältnis besteht;

2. die Erstattung von Kosten, das Kostenerstattungsverfahren, die Zahlungspflichtigen;

3. die Festsetzung und Erhebung der Umlage, die Ermittlung der umlagefähigen Kosten, die Berücksichtigung von Fehlbeträgen, nicht eingegangenen Beträgen und Überschüssen der Vorjahre, den Verteilungsschlüssel, die Bemessungsgrundlage, die Mindestumlage, die Fälligkeiten, die Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen, die Säumniszuschläge, die Beitreibung, die Stundung und den Erlass, die Festsetzungs- und Zahlungsverjährung, die Erstattung überzahlter Umlagebeträge;

4. sonstige Regelungen, die zur Sicherstellung des Zwecks dieses Gesetzes nach Maßgabe der Absätze 1 bis 5 erforderlich sind.

2 Die Bundesregierung kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Anstalt übertragen.

(7) In der Rechtsverordnung nach Absatz 6 kann bestimmt werden, dass sie auch auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden ist, soweit in diesem Zeitpunkt die Gebühr oder Kostenerstattung nicht bereits festgesetzt ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)