Änderung § 13 StFG vom 01.01.2015

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§ 13 StFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 13 StFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Befristung und Länderbeteiligung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Stabilisierungsmaßnahmen des Fonds einschließlich der Maßnahmen nach den §§ 6a und 8a sind bis zum 31. Dezember 2014 möglich. 2 Anschließend ist der Fonds abzuwickeln und aufzulösen. 3 Für den Fonds ist ein Schlussergebnis zu ermitteln. 4 Dabei sind Ergebnisse für die bis zum 31. Dezember 2012 gewährten Maßnahmen und die nach dem 31. Dezember 2012 gewährten Maßnahmen separat auszuweisen. 5 Dem Ergebnis für bis zum 31. Dezember 2012 gewährte Maßnahmen werden dabei auch die Ergebnisse von Maßnahmen nach den Absätzen 1a und 1b zugerechnet, soweit sie Anschlussmaßnahmen nach den Absätzen 1a und 1b zu bis zum 31. Dezember 2012 ergriffenen Maßnahmen sind.

(1a) Der Fonds kann sich auch nach dem 31. Dezember 2014 an Unternehmen des Finanzsektors gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung beteiligen, an denen er auf Grund von Maßnahmen nach § 7 bereits beteiligt ist, soweit dies erforderlich ist, um den Anteil seiner Kapitalbeteiligung an dem Unternehmen aufrechtzuerhalten oder gewährte Stabilisierungsmaßnahmen abzusichern.

(1b) 1 Die Übernahme von Garantien durch den Fonds nach § 8a Absatz 10 Satz 1 ist nach dem in Absatz 1 genannten Datum möglich. 2 Gleiches gilt für eine Übertragung von Risikopositionen sowie nichtstrategienotwendiger Geschäftsbereiche der übertragenden Gesellschaft auf eine bereits errichtete Abwicklungsanstalt durch Rechtsgeschäft oder Umwandlung zum Zwecke der Abwicklung und in diesem Zusammenhang die Übernahme von Verlustausgleichspflichten durch den Fonds nach § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 1a. 3 Im Falle einer nachträglichen Übertragung nach Satz 2 können abweichend von § 8a Absatz 1 Satz 1 auch Risikopositionen übertragen werden, die nach dem 30. September 2012 erworben wurden. 4 Für die Entscheidung der Anstalt über die nachträgliche Übertragung sowie die näheren Bedingungen gilt § 8a Absatz 3 und 4 entsprechend. 5 Bei der Festlegung von Bedingungen nach § 8a Absatz 4, insbesondere einer Verlustausgleichspflicht oder Haftung nach § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 1a, bleiben Anteile, die der Fonds nach Errichtung der Abwicklungsanstalt an der übertragenden Gesellschaft erworben hat, außer Betracht.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Stabilisierungsmaßnahmen des Fonds einschließlich der Maßnahmen nach den §§ 6a und 8a sind bis zum 31. Dezember 2015 möglich. 2 Anschließend ist der Fonds abzuwickeln und aufzulösen. 3 Für den Fonds ist ein Schlussergebnis zu ermitteln. 4 Dabei sind Ergebnisse für die bis zum 31. Dezember 2012 gewährten Maßnahmen und die nach dem 31. Dezember 2012 gewährten Maßnahmen separat auszuweisen. 5 Dem Ergebnis für bis zum 31. Dezember 2012 gewährte Maßnahmen werden dabei auch die Ergebnisse von Maßnahmen nach den Absätzen 1a und 1b zugerechnet, soweit sie Anschlussmaßnahmen nach den Absätzen 1a und 1b zu bis zum 31. Dezember 2012 ergriffenen Maßnahmen sind.

(1a) Der Fonds kann sich auch nach dem 31. Dezember 2015 an Unternehmen des Finanzsektors gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung beteiligen, an denen er auf Grund von Maßnahmen nach § 7 bereits beteiligt ist, soweit dies erforderlich ist, um den Anteil seiner Kapitalbeteiligung an dem Unternehmen aufrechtzuerhalten oder gewährte Stabilisierungsmaßnahmen abzusichern.

(1b) 1 Die Übernahme von Garantien durch den Fonds nach § 8a Absatz 10 Satz 1 ist nach dem in Absatz 1 genannten Datum möglich. 2 Gleiches gilt für eine Übertragung von Risikopositionen sowie nichtstrategienotwendiger Geschäftsbereiche der übertragenden Gesellschaft auf eine bereits errichtete Abwicklungsanstalt durch Rechtsgeschäft oder Umwandlung zum Zwecke der Abwicklung und in diesem Zusammenhang die Übernahme von Verlustausgleichspflichten durch den Fonds nach § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 1a. 3 Im Falle einer nachträglichen Übertragung nach Satz 2 können abweichend von § 8a Absatz 1 Satz 1 auch Risikopositionen übertragen werden, die nach dem 31. Mai 2014 erworben wurden. 4 Für die Entscheidung der Anstalt über die nachträgliche Übertragung sowie die näheren Bedingungen gilt § 8a Absatz 3 und 4 entsprechend. 5 Bei der Festlegung von Bedingungen nach § 8a Absatz 4, insbesondere einer Verlustausgleichspflicht oder Haftung nach § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 1a, bleiben Anteile, die der Fonds nach Errichtung der Abwicklungsanstalt an der übertragenden Gesellschaft erworben hat, außer Betracht.

(2) 1 Nach Abwicklung des Fonds wird das verbleibende Ergebnis für bis zum 31. Dezember 2012 gewährte Maßnahmen zwischen Bund und Ländern im Verhältnis 65:35 aufgeteilt. 2 Die Beteiligung der Länder ist auf einen Höchstbetrag von 7,7 Milliarden Euro begrenzt. 3 Die Aufteilung auf die einzelnen Länder erfolgt zur Hälfte nach Einwohnern (Stand 30. Juni 2008) und zur Hälfte nach dem Bruttoinlandsprodukt 2007 in jeweiligen Preisen.

(2a) 1 Das verbleibende Ergebnis für die nach dem 31. Dezember 2012 gewährten Maßnahmen wird zwischen Bund und Ländern im Verhältnis 65:35 aufgeteilt, soweit es positiv ist. 2 Sofern dieses Ergebnis negativ ist, ist der Restrukturierungsfonds im Sinne des § 1 des Restrukturierungsfondsgesetzes gegenüber dem Fonds zum Ausgleich verpflichtet.

(3) 1 Soweit Landesbanken oder Zweckgesellschaften, die deren Risikopositionen übernommen haben, durch Maßnahmen des Fonds unterstützt werden, tragen hieraus resultierende finanzielle Lasten die Länder entsprechend ihren Anteilen an den Landesbanken oder Zweckgesellschaften zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes. 2 Der Bund trägt gemäß seinem Anteil zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes die Lasten der Finanzinstitutionen nach § 2, an denen er beteiligt ist.

(4) Die Einzelheiten der Abwicklung und Auflösung des Fonds bestimmt die Bundesregierung jeweils durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates bedarf.

(5) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnungen nach Absatz 4 unverzüglich zu unterrichten.



 



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