Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des StFG am 01.01.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2015 durch Artikel 5 des BRRDUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des StFG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

StFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
StFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Zweck des Fonds


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Der Fonds dient der Stabilisierung des Finanzmarktes durch Überwindung von Liquiditätsengpässen und durch Schaffung der Rahmenbedingungen für eine Stärkung der Eigenkapitalbasis von Unternehmen im Sinne des § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes (Unternehmen des Finanzsektors). 2 Kreditinstitute, die gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit sind, und Brückeninstitute im Sinne des § 5 Absatz 1 des Restrukturierungsfondsgesetzes sind keine Unternehmen des Finanzsektors im Sinne des Satzes 1.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Fonds dient der Stabilisierung des Finanzmarktes durch Überwindung von Liquiditätsengpässen und durch Schaffung der Rahmenbedingungen für eine Stärkung der Eigenkapitalbasis von Unternehmen im Sinne des § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung (Unternehmen des Finanzsektors). 2 Kreditinstitute, die gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung von der Körperschaftsteuer befreit sind, und Brückeninstitute im Sinne des § 5 Absatz 1 des Restrukturierungsfondsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung sind keine Unternehmen des Finanzsektors im Sinne des Satzes 1.

(2) Der Fonds ist ein Sondervermögen im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes.



§ 3a Finanzmarktstabilisierungsanstalt


(1) 1 Die mit diesem Gesetz in der Fassung vom 17. Oktober 2008 errichtete Finanzmarktstabilisierungsanstalt wird mit Wirkung zum 23. Juli 2009 eine bundesunmittelbare, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen. 2 Sie trägt die Bezeichnung 'Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung - FMSA' (Anstalt). 3 Die Anstalt hat ihren Sitz in Frankfurt am Main. 4 Sie untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. 5 Das Bundesministerium der Finanzen ist insbesondere befugt, alle Anordnungen zu treffen, um den Geschäftsbetrieb der Anstalt mit den Gesetzen, der Satzung und den sonstigen Bestimmungen im Einklang zu halten und die zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben der Anstalt sicherzustellen und zu überprüfen.

(2) 1 Die Anstalt nimmt die ihr auf der Grundlage dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben im Namen des Fonds wahr. 2 Die Anstalt nimmt ferner die ihr nach § 8a dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben wahr.

(2a) Die Anstalt nimmt auch die ihr auf der Grundlage des Restrukturierungsfondsgesetzes übertragenen Aufgaben wahr.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(2b) Die Anstalt nimmt auch die ihr auf der Grundlage des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1) übertragenen Aufgaben wahr.

(3) 1 Die Anstalt wird von einem Leitungsausschuss geleitet, der aus drei Mitgliedern besteht. 2 Der Leitungsausschuss ist Vorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Anstalt. 3 Für die Ernennung und die Rechtsstellung der Mitglieder des Leitungsausschusses gelten die Bestimmungen des § 3c.

(4) 1 Die Anstalt stellt innerhalb der ersten vier Monate nach Abschluss eines Geschäftsjahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs auf. 2 Der Abschlussprüfer ist auf Vorschlag der Anstalt durch das Bundesministerium der Finanzen zu bestellen. 3 Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. 4 Eine Konzernrechnungslegungspflicht besteht nicht. 5 Das Publizitätsgesetz ist nicht anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) 1 Die Anstalt kann sich nach Maßgabe einer gemäß § 4 Abs. 2 zu erlassenden Rechtsverordnung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben geeigneter Dritter bedienen. 2 Die Anstalt kann bei der Abwicklung ihrer Geschäfte die Deutsche Bundesbank im Rahmen von § 20 des Bundesbankgesetzes in Anspruch nehmen. 3 Die Kosten der Anstalt trägt der Bund, soweit ihr diese nicht gemäß § 11 Satz 3 des Restrukturierungsfondsgesetzes aus den Mitteln des Restrukturierungsfonds erstattet werden. 4 Die Anstalt ist berechtigt, von Unternehmen des Finanzsektors, die eine Stabilisierungsmaßnahme nach den §§ 6, 7 bis 8a beantragen, die Erstattung von Kosten auf der Grundlage einer Verpflichtungserklärung oder eines Vertrages zu verlangen oder diese durch Verwaltungsakt festzusetzen. 5 Zu den Kosten gehören auch Kosten Dritter, derer sich die Anstalt gemäß Satz 1 bedient.

(6) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Satzung der Anstalt zu erlassen. 2 Die Satzung kann vom Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf geändert werden. 3 In der Satzung sind, soweit erforderlich, insbesondere Bestimmungen über die Organisation der Anstalt, ihre Vertretung, die Erstattung von Kosten sowie über die Haushaltsführung, Wirtschaftsführung und Rechnungslegung des Fonds und der Anstalt aufzunehmen.



(5) 1 Die Anstalt kann sich nach Maßgabe einer gemäß § 4 Abs. 2 zu erlassenden Rechtsverordnung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben geeigneter Dritter bedienen. 2 Die Anstalt kann bei der Abwicklung ihrer Geschäfte die Deutsche Bundesbank im Rahmen von § 20 des Bundesbankgesetzes in Anspruch nehmen.

(6) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Satzung der Anstalt zu erlassen. 2 Die Satzung kann vom Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf geändert werden. 3 In der Satzung sind, soweit erforderlich, insbesondere Bestimmungen über die Organisation der Anstalt, ihre Vertretung sowie über die Haushaltsführung, Wirtschaftsführung und Rechnungslegung des Fonds und der Anstalt aufzunehmen.

(6a) 1 Die Anstalt betreibt keine Geschäfte, die einer Zulassung nach der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1) oder der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung bedürfen. 2 Die Anstalt gilt nicht als Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des Kreditwesengesetzes, als Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes oder als Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

(7) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnungen nach Absatz 6 unverzüglich zu unterrichten.



§ 3b Verschwiegenheitspflicht; Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht


(1) 1 Die Mitglieder des Leitungsausschusses, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die von der Anstalt beauftragten Dritten dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Unternehmens des Finanzsektors oder eines Dritten liegt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn ihre Tätigkeit bei der Anstalt beendet ist. 2 Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten.

(2) 1 Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Absatzes 1 liegt insbesondere dann nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an

1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte,

2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Unternehmen des Finanzsektors betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen,

3. die Zentralnotenbanken einschließlich der Europäischen Zentralbank,

4. mit der Liquidation oder Insolvenz eines Unternehmens des Finanzsektors befasste Stellen oder

5. mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von Unternehmen des Finanzsektors betraute Personen sowie Stellen, die diese Prüfer beaufsichtigen, oder

6. kraft Gesetzes für die Verwertung dieser Tatsachen zuständige Behörden, Gerichte oder andere Stellen,

soweit diese die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. 2 Für die bei diesen Stellen beschäftigten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Absatz 1 entsprechend.

(3) § 10a bleibt unberührt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Die Anstalt, die Deutsche Bundesbank im Rahmen ihrer Tätigkeit nach dem Kreditwesengesetz und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht haben sich Beobachtungen, Feststellungen und Einschätzungen, einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, mitzuteilen, die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind, im Fall der Anstalt insbesondere zur Prüfung von Anträgen auf Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen sowie zur Überwachung der Unternehmen, denen Stabilisierungsmaßnahmen gewährt worden sind, zur Aufsicht über Abwicklungsanstalten nach § 8a dieses Gesetzes, zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 des Restrukturierungsfondsgesetzes und zur Erhebung von Beiträgen nach § 12 des Restrukturierungsfondsgesetzes. 2 Die in § 9 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, in § 32 Satz 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank, in § 8 des Wertpapierhandelsgesetzes und in Absatz 1 genannten Personen sind insoweit von ihren jeweiligen Verschwiegenheitspflichten befreit. 3 Die Anstalt ist berechtigt, Informationen im Sinne von Satz 1 auch bei der Europäischen Zentralbank anzufragen. 4 Im Übrigen richtet sich der Informationsaustausch mit der Europäischen Zentralbank und anderen Behörden der Europäischen Union sowie anderer Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190), der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63), der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1) sowie den sonstigen auf Grundlage der vorgenannten Verordnungen und Richtlinien ergangenen Rechtsakte.



(4) 1 Die Anstalt, die Deutsche Bundesbank im Rahmen ihrer Tätigkeit nach dem Kreditwesengesetz und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht haben sich Beobachtungen, Feststellungen und Einschätzungen, einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, mitzuteilen, die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind, im Fall der Anstalt insbesondere zur Prüfung von Anträgen auf Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen sowie zur Überwachung der Unternehmen, denen Stabilisierungsmaßnahmen gewährt worden sind, zur Aufsicht über Abwicklungsanstalten nach § 8a dieses Gesetzes, zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 des Restrukturierungsfondsgesetzes, zur Erhebung von Beiträgen nach den §§ 12 bis 12c des Restrukturierungsfondsgesetzes und zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz sowie der Verordnung (EU) Nr. 806/2014. 2 Die in § 9 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, in § 32 Satz 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank, in § 8 des Wertpapierhandelsgesetzes und in Absatz 1 genannten Personen sind insoweit von ihren jeweiligen Verschwiegenheitspflichten befreit. 3 Die Anstalt ist berechtigt, Informationen im Sinne von Satz 1 auch bei der Europäischen Zentralbank anzufragen. 4 Im Übrigen richtet sich der Informationsaustausch mit der Europäischen Zentralbank und anderen Behörden der Europäischen Union sowie anderer Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190), der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63), der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1) sowie den sonstigen auf Grundlage der vorgenannten Verordnungen und Richtlinien ergangenen Rechtsakte.

§ 3d Deckung der Kosten der Anstalt; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) bis (5) ...



(1) 1 Die Kosten der Anstalt werden durch eigene Einnahmen der Anstalt nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 gedeckt und im Übrigen durch den Bund getragen. 2 Zu den Kosten der Anstalt gehören die Personal- und Sachkosten sowie die Kosten Dritter, derer sich die Anstalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bedient.

(2) Die Anstalt kann für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Rahmen ihrer Aufgaben Gebühren in Höhe von bis zu 500.000 Euro erheben.

(3) 1 Die Anstalt kann für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Rahmen ihrer Aufgaben die Erstattung der entstehenden Kosten, die nicht bereits in eine Gebühr gemäß Absatz 2 einbezogen sind, verlangen. 2 Die Erstattung von Kosten, die der Anstalt aus Koordinations- und Überwachungstätigkeiten für die Abwicklungsanstalten entstehen, bestimmt sich nach § 8a Absatz 1 Satz 7. 3 Die Erstattung von Kosten, die im Zusammenhang mit der Beendigung, Umstrukturierung, Refinanzierung, Übertragung, Veräußerung oder Änderung von im Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung erworbenen Beteiligungen entstehen, bestimmt sich nach § 20 Absatz 2 bis 4 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes.

(4) 1 Soweit die Kosten der Anstalt, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, dem Restrukturierungsfondsgesetz sowie der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 anfallen, nicht bereits durch im Zusammenhang mit diesen Aufgaben stehende Einnahmen gemäß den Absätzen 2 und 3 oder durch sonstige im Zusammenhang mit diesen Aufgaben stehende Einnahmen gedeckt sind, sind sie anteilig nach einem Verteilungsschlüssel auf die Institute im Sinne von § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 6 umzulegen. 2 Zu den umzulegenden Kosten gehört auch ein angemessener Anteil an den Gemeinkosten der Anstalt.

(5) 1 Gebühren, Kostenerstattungen und Kostenumlagen werden von Amts wegen schriftlich durch Verwaltungsakt festgesetzt. 2 Die Festsetzung von Gebühren und Kostenerstattungen kann zusammen mit der Sachentscheidung erfolgen. 3 Die Erstattung von Kosten kann auch auf der Grundlage einer Verpflichtungserklärung oder eines Vertrages verlangt werden.


(6) 1 Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

1. die Zahlungspflichtigen, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebühren nach Maßgabe des Absatzes 2 durch feste Sätze oder Rahmensätze und durch Regelungen über Erhöhungen, Ermäßigungen und Befreiungen für bestimmte Arten von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, wobei die Gebührensätze so zu bemessen sind, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ein angemessenes Verhältnis besteht;

2. die Erstattung von Kosten, das Kostenerstattungsverfahren, die Zahlungspflichtigen;

3. die Festsetzung und Erhebung der Umlage, die Ermittlung der umlagefähigen Kosten, die Berücksichtigung von Fehlbeträgen, nicht eingegangenen Beträgen und Überschüssen der Vorjahre, den Verteilungsschlüssel, die Bemessungsgrundlage, die Mindestumlage, die Fälligkeiten, die Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen, die Säumniszuschläge, die Beitreibung, die Stundung und den Erlass, die Festsetzungs- und Zahlungsverjährung, die Erstattung überzahlter Umlagebeträge;

4. sonstige Regelungen, die zur Sicherstellung des Zwecks dieses Gesetzes nach Maßgabe der Absätze 1 bis 5 erforderlich sind.

2 Die Bundesregierung kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Anstalt übertragen.

(7) In der Rechtsverordnung nach Absatz 6 kann bestimmt werden, dass sie auch auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden ist, soweit in diesem Zeitpunkt die Gebühr oder Kostenerstattung nicht bereits festgesetzt ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(8) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 6 unverzüglich zu unterrichten.

(heute geltende Fassung) 

§ 5a Anteilserwerb


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Der Fonds ist berechtigt, im Zusammenhang mit der Stabilisierung eines Unternehmens des Finanzsektors Anteile an dem betroffenen Unternehmen oder an einem unmittelbaren oder mittelbaren Tochterunternehmen von diesen Unternehmen oder von Dritten zu erwerben. 2 Ein solcher Anteilserwerb soll nur erfolgen, wenn ein wichtiges Interesse des Bundes vorliegt und der vom Bund erstrebte Zweck sich nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt. 3 Die §§ 65 bis 69 der Bundeshaushaltsordnung finden keine Anwendung. 4 § 5 Absatz 2 und 5 bis 9 der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung in der am 1. Januar 2013 geltenden Fassung gilt für Maßnahmen nach Satz 1 entsprechend.



1 Der Fonds ist berechtigt, im Zusammenhang mit der Stabilisierung eines Unternehmens des Finanzsektors Anteile an dem betroffenen Unternehmen oder an einem unmittelbaren oder mittelbaren Tochterunternehmen von diesen Unternehmen oder von Dritten zu erwerben. 2 Ein solcher Anteilserwerb soll nur erfolgen, wenn ein wichtiges Interesse des Bundes vorliegt und der vom Bund erstrebte Zweck sich nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt. 3 Die §§ 65 bis 69 der Bundeshaushaltsordnung finden keine Anwendung. 4 § 5 Absatz 2 und 5 bis 9 der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung in der am 1. Januar 2015 geltenden Fassung gilt für Maßnahmen nach Satz 1 entsprechend.

§ 6 Garantieermächtigung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Fonds wird ermächtigt, für den Fonds Garantien bis zur Höhe von 400 Milliarden Euro für ab Inkrafttreten dieses Gesetzes und bis zum 31. Dezember 2014 begebene Schuldtitel und begründete Verbindlichkeiten von Unternehmen des Finanzsektors zu übernehmen, um Liquiditätsengpässe zu beheben und die Refinanzierung am Kapitalmarkt zu unterstützen; die Laufzeit der Garantien und der abzusichernden Verbindlichkeiten darf 84 Monate für gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) und 60 Monate für andere Verbindlichkeiten nicht übersteigen. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Übernahme von Garantien für Verbindlichkeiten von Zweckgesellschaften, die Risikopositionen eines Unternehmens des Finanzsektors übernommen haben. 3 Für die Übernahme von Garantien ist ein Entgelt in angemessener Höhe zu erheben.



(1) 1 Der Fonds wird ermächtigt, für den Fonds Garantien bis zur Höhe von 400 Milliarden Euro für ab Inkrafttreten dieses Gesetzes und bis zum 31. Dezember 2015 begebene Schuldtitel und begründete Verbindlichkeiten von Unternehmen des Finanzsektors zu übernehmen, um Liquiditätsengpässe zu beheben und die Refinanzierung am Kapitalmarkt zu unterstützen; die Laufzeit der Garantien und der abzusichernden Verbindlichkeiten darf 84 Monate für gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) und 60 Monate für andere Verbindlichkeiten nicht übersteigen. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Übernahme von Garantien für Verbindlichkeiten von Zweckgesellschaften, die Risikopositionen eines Unternehmens des Finanzsektors übernommen haben. 3 Für die Übernahme von Garantien ist ein Entgelt in angemessener Höhe zu erheben.

(1a) 1 Soweit Schuldtitel und sonstige Forderungen vom Fonds garantiert sind,

1. ist die vorzeitige Geltendmachung der Forderungen, auch auf Grund einer Kündigung, ausgeschlossen,

2. 1 dürfen die Inhaber ihre Forderungen nicht durch Arrest oder Zwangsvollstreckung gegenüber dem Emittenten geltend machen. 2 § 394 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden,

3. nehmen die Inhaber am Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners nicht teil.

2 In einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners der Forderungen kann der Fonds seine Rückgriffsforderungen gegen den Schuldner als Insolvenzforderung anmelden. 3 § 41 Absatz 2 der Insolvenzordnung findet insoweit keine Anwendung.

(2) § 39 Abs. 2 und 3 der Bundeshaushaltsordnung findet keine Anwendung.

(3) 1 Eine Garantie ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Fonds daraus in Anspruch genommen werden kann. 2 Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird. 3 Soweit der Fonds in den Fällen der Garantieübernahme nach Absatz 1 ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine Garantie auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.

(4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

1. die Art der Garantie und der Risiken, die durch sie abgedeckt werden können,

2. die Eigenmittelausstattung, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 begünstigte Unternehmen des Finanzsektors mindestens aufweisen müssen,

3. die Berechnung und Anrechnung von Garantiebeträgen,

4. die Gegenleistung und die sonstigen Bedingungen der Garantie,

5. Obergrenzen für die Übernahme von Garantien für Verbindlichkeiten einzelner Unternehmen des Finanzsektors sowie für bestimmte Arten von Garantien und

6. sonstige Bedingungen, die zur Sicherstellung des Zweckes dieses Gesetzes im Rahmen der Garantieübernahme nach Absatz 1 erforderlich sind.

(5) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 4 unverzüglich zu unterrichten.



§ 6a Garantien an Zweckgesellschaften


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 kann der Fonds Garantien nach § 6 Absatz 1 für Schuldtitel übernehmen, welche von Zweckgesellschaften nach dem 1. Januar 2013 nachweislich ausschließlich als Gegenleistung für die Übernahme von Wertpapieren und damit verbundenen Absicherungsgeschäften an Kreditinstitute, Finanzholding-Gesellschaften oder deren in- und ausländische Tochterunternehmen (übertragende Unternehmen) begeben werden; die Laufzeiten der Garantien richten sich nach der Laufzeit der von den Zweckgesellschaften begebenen Schuldtitel. 2 Diese Garantien gelten als nachrangig im Sinne des § 39 Absatz 2 der Insolvenzordnung.



(1) 1 Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 kann der Fonds Garantien nach § 6 Absatz 1 für Schuldtitel übernehmen, welche von Zweckgesellschaften nach dem 1. Januar 2015 nachweislich ausschließlich als Gegenleistung für die Übernahme von Wertpapieren und damit verbundenen Absicherungsgeschäften an Kreditinstitute, Finanzholding-Gesellschaften oder deren in- und ausländische Tochterunternehmen (übertragende Unternehmen) begeben werden; die Laufzeiten der Garantien richten sich nach der Laufzeit der von den Zweckgesellschaften begebenen Schuldtitel. 2 Diese Garantien gelten als nachrangig im Sinne des § 39 Absatz 2 der Insolvenzordnung.

(2) Eine Garantieübernahme nach Absatz 1 setzt voraus, dass

vorherige Änderung nächste Änderung

1. das übertragende Unternehmen die Wertpapiere nicht nach dem 30. September 2012 erworben hat,

2. 1 die Wertpapiere von dem übertragenden Unternehmen zu 90 Prozent des Buchwertes vom 31. Dezember 2011, zu 90 Prozent des Buchwertes vom 30. September 2012 oder zum tatsächlichen wirtschaftlichen Wert, je nachdem welcher dieser Werte der höchste ist, auf die Zweckgesellschaft übertragen werden. 2 Der Übertragungswert darf den Buchwert vom 30. September 2012 nicht übersteigen. 3 Die Buchwerte ergeben sich aus dem geprüften Jahresabschluss zum entsprechenden Stichtag; andernfalls gilt der nach den für den Jahresabschluss geltenden Vorschriften ermittelte Buchwert, der von einem Abschlussprüfer zu bestätigen ist. 4 Der Abschlag vom Buchwert gemäß Satz 1 muss nur in der Höhe vorgenommen werden, in der das übertragende Unternehmen eine Kernkapitalquote von mindestens 7 Prozent einhalten kann,



1. das übertragende Unternehmen die Wertpapiere nicht nach dem 31. Mai 2014 erworben hat,

2. 1 die Wertpapiere von dem übertragenden Unternehmen zu 90 Prozent des Buchwertes vom 31. Dezember 2013, zu 90 Prozent des Buchwertes vom 31. Mai 2014 oder zum tatsächlichen wirtschaftlichen Wert, je nachdem welcher dieser Werte der höchste ist, auf die Zweckgesellschaft übertragen werden. 2 Der Übertragungswert darf den Buchwert vom 31. Mai 2014 nicht übersteigen. 3 Die Buchwerte ergeben sich aus dem geprüften Jahresabschluss zum entsprechenden Stichtag; andernfalls gilt der nach den für den Jahresabschluss geltenden Vorschriften ermittelte Buchwert, der von einem Abschlussprüfer zu bestätigen ist. 4 Der Abschlag vom Buchwert gemäß Satz 1 muss nur in der Höhe vorgenommen werden, in der das übertragende Unternehmen eine Kernkapitalquote von mindestens 7 Prozent einhalten kann,

3. 1 das übertragende Unternehmen den aktuellen beizulegenden Zeitwert als den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der Wertpapiere ermittelt. 2 Die Bewertung ist durch einen vom Fonds benannten sachverständigen Dritten zu prüfen und durch die Bankenaufsicht zu bestätigen,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. das Kreditinstitut und die Finanzholding-Gesellschaft ihren Sitz bereits zum 30. September 2012 im Inland hatten und die Zweckgesellschaft ihren Sitz im Inland hat, ausschließlich für das übertragende Unternehmen gegründet wurde und ausschließlich Wertpapiere des übertragenden Unternehmens verwaltet,



4. das Kreditinstitut und die Finanzholding-Gesellschaft ihren Sitz bereits zum 31. Mai 2014 im Inland hatten und die Zweckgesellschaft ihren Sitz im Inland hat, ausschließlich für das übertragende Unternehmen gegründet wurde und ausschließlich Wertpapiere des übertragenden Unternehmens verwaltet,

5. die vertragliche Laufzeit des am längsten laufenden Wertpapiers die Laufzeit der Garantie nicht übersteigt und

6. die Schuldtitel nach Absatz 1 nicht handelbar sind.

(3) 1 Der nach Absatz 2 Nummer 3 ermittelte tatsächliche wirtschaftliche Wert ist um einen angemessenen Abschlag für weitere Risiken, die sich bis zum Ende der Laufzeit der Wertpapiere im konkreten Portfolio noch realisieren könnten, zu mindern. 2 Die Höhe des Abschlags bestimmt der Fonds im Einzelfall. 3 Der sich danach ergebende Wert ist der Fundamentalwert.

(4) 1 Über eine Garantieübernahme nach Absatz 1 entscheidet die Anstalt auf Antrag des übertragenden Unternehmens. 2 § 4 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. 3 Der Antrag muss auch die Gründungsdokumentation der Zweckgesellschaft enthalten.

(5) Die näheren Bedingungen für eine Garantie nach Absatz 1 legt der Fonds im Einzelfall nach folgenden Maßgaben fest:

1. 1 Die übertragenden Unternehmen müssen vor einer Übertragung auf die Zweckgesellschaft sämtliche Risiken bezüglich der zu übertragenden Wertpapiere gegenüber dem Fonds, dem sachverständigen Dritten und der Bankenaufsicht vollständig offenlegen. 2 Übertragende Unternehmen müssen vor einer Übertragung zur Überprüfung ihrer Verlustanfälligkeit auf Grundlage der Vorgaben des Fonds Stresstests für die jeweils wesentlichen Risiken durchführen. 3 Ziel dieser Stresstests ist die Ermittlung eines etwaigen Handlungsbedarfs bei dem übertragenden Unternehmen, insbesondere im Hinblick auf Risikosteuerung, auf ausreichende Risikovorsorge für konjunkturelle Entwicklungen oder Geschäftspolitik. 4 Die Ergebnisse der Stresstests werden nicht veröffentlicht. 5 Ist das übertragende Unternehmen eine Tochtergesellschaft, trifft die Pflicht zur Durchführung von Stresstests das Mutterunternehmen.

2. 1 Der Fonds muss eine marktgerechte Vergütung für die Garantie erhalten. 2 Die Vergütung besteht grundsätzlich aus einem individuellen Prozentsatz des Höchstbetrags der zur Verfügung gestellten Garantie, der das Ausfallrisiko aus der Inanspruchnahme der Garantie abbildet, und einer Marge. 3 Bei der Berechnung der Vergütung ist auch der Zinsvorteil, der sich für das übertragende Unternehmen aus der Zahlungsstreckung der Differenz zwischen dem gemäß Absatz 2 Nummer 2 ermittelten Übertragungswert und dem Fundamentalwert ergibt, zu berücksichtigen. 4 Die Vergütung kann ganz oder teilweise durch Ausgabe von Kapitalanteilen des übertragenden Unternehmens oder des beliehenen Trägers im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2 an den Fonds geleistet werden.

3. 1 Die Garantie wird grundsätzlich auf erstes Anfordern in banküblicher Form gestellt. 2 Sie erstreckt sich sowohl auf den Kapitalbetrag als auch auf die Zinsen und alle sonstigen, den Gläubigern im Zusammenhang mit ihrer Forderung zustehenden Beträge und wird grundsätzlich in Euro ausgestellt. 3 Währungsrisiken aus Garantiegewährungen in anderer Währung hat der Fonds abzusichern. 4 Die Kosten dieser Absicherung hat das übertragende Unternehmen zu tragen.

4. Die Übernahme einer Garantie setzt ein tragfähiges Geschäftsmodell sowie grundsätzlich eine im Einzelfall angemessene Kapitalausstattung des übertragenden Unternehmens voraus.

5. 1 Der Fonds kann verlangen, dass die Verwaltung der ausgelagerten Wertpapiere nicht durch das übertragende Unternehmen, sondern durch Dritte erfolgt. 2 Der Fonds kann Anweisungen geben im Hinblick auf die Verwaltung und Verwertung der übertragenen Wertpapiere. 3 Erfolgt die Verwaltung durch das übertragende Unternehmen, so ist eine funktionelle und organisatorische Trennung vom übrigen Geschäft des übertragenden Unternehmens sicherzustellen.

6. Die Obergrenze für die Garantieübernahme, bezogen auf ein einzelnes übertragendes Unternehmen und seine verbundenen Unternehmen, orientiert sich an der Summe der risikogewichteten Aktiva des übertragenden Unternehmens und dem dem Fonds für Garantien zur Verfügung stehenden freien Ermächtigungsrahmen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) 1 § 6 Absatz 2 und 3 dieses Gesetzes, §§ 16 und 17 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sowie § 5 Absatz 2 und 5 bis 9 der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung in der am 1. Januar 2013 geltenden Fassung gelten für die Garantiegewährung nach Absatz 1 entsprechend. 2 § 5 Absatz 2 Nummer 5 der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung findet jedoch vorbehaltlich der Zahlung der Ausgleichsbeträge nach den §§ 6b und 6c auf Dividenden und Gewinnausschüttungen an die Anteilseigner keine Anwendung.



(6) 1 § 6 Absatz 2 und 3 dieses Gesetzes, §§ 16 und 17 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sowie § 5 Absatz 2 und 5 bis 9 der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung in der am 1. Januar 2015 geltenden Fassung gelten für die Garantiegewährung nach Absatz 1 entsprechend. 2 § 5 Absatz 2 Nummer 5 der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung findet jedoch vorbehaltlich der Zahlung der Ausgleichsbeträge nach den §§ 6b und 6c auf Dividenden und Gewinnausschüttungen an die Anteilseigner keine Anwendung.

(heute geltende Fassung) 

§ 6b Verpflichtung zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags


(1) Übertragende Unternehmen zahlen für die Dauer der Laufzeit der Garantie, maximal jedoch für die Dauer von 20 Jahren, jährlich aus dem an die Anteilseigner auszuschüttenden Betrag einen Ausgleich an die Zweckgesellschaft, der sich wie folgt bemisst:

1. 1 Für jedes Geschäftsjahr entsteht eine Verbindlichkeit in Höhe eines gleichbleibenden Anteils des Unterschiedsbetrages zwischen dem gemäß § 6a Absatz 2 Nummer 2 ermittelten Übertragungswert und dem gemäß § 6a Absatz 3 ermittelten Fundamentalwert, maximal in Höhe des an die Anteilseigner auszuschüttenden Betrages des jeweiligen Geschäftsjahres. 2 Der gleichbleibende Anteil berechnet sich aus dem Unterschiedsbetrag geteilt durch die Zahl der vollen Jahre der Laufzeit der Garantie; er beträgt mindestens ein Zwanzigstel des Unterschiedsbetrages.

2. Entspricht der für ein Geschäftsjahr anzusetzende Betrag mangels entsprechender Höhe des an die Anteilseigner auszuschüttenden Betrages nicht dem gleichbleibenden Anteil nach Nummer 1, ist der Betrag in den Folgejahren bis zur Höhe des jeweiligen an die Anteilseigner auszuschüttenden Betrages entsprechend zu erhöhen.

3. 1 Ist das übertragende Unternehmen ein Tochterunternehmen, so hat dessen Mutterunternehmen den seiner Beteiligungsquote am übertragenden Unternehmen entsprechenden Anteil an der Ausgleichsverpflichtung aus seinem an die Anteilseigner auszuschüttenden Betrag zu zahlen und gilt insofern als übertragendes Unternehmen. 2 Die Ausgleichspflicht aus dem an die übrigen Anteilseigner des Tochterunternehmens auszuschüttenden Betrag bleibt davon unberührt.

vorherige Änderung nächste Änderung

4. 1 Das übertragende Unternehmen kann bis zur Hälfte des am 1. Januar 2013 bestehenden Grundkapitals Vorzugsaktien mit einem der Beteiligungsquote entsprechenden Vorzug vor der Zahlungsverpflichtung nach diesem Absatz aus dem an die Anteilseigner auszuschüttenden Betrag ausgeben; die Vorzugsaktien können auch mit Stimmrecht ausgestattet werden. 3 Um den Betrag des Dividendenvorzugs ist die Ermächtigung zur Einstellung in Gewinnrücklagen nach § 58 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes gemindert.



4. 1 Das übertragende Unternehmen kann bis zur Hälfte des am 1. Januar 2015 bestehenden Grundkapitals Vorzugsaktien mit einem der Beteiligungsquote entsprechenden Vorzug vor der Zahlungsverpflichtung nach diesem Absatz aus dem an die Anteilseigner auszuschüttenden Betrag ausgeben; die Vorzugsaktien können auch mit Stimmrecht ausgestattet werden. 2 Um den Betrag des Dividendenvorzugs ist die Ermächtigung zur Einstellung in Gewinnrücklagen nach § 58 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes gemindert.

(2) 1 Ergibt sich nach der vollständigen Verwertung der Wertpapiere ein positiver Saldo zugunsten der Zweckgesellschaft, so ist dieser dem übertragenden Unternehmen zur Auskehrung an seine Anteilseigner zu überlassen. 2 Vorzugsaktionäre nach Absatz 1 Nummer 4 und § 6c Absatz 3 sind hiervon ausgenommen.

(3) Der tatsächliche wirtschaftliche Wert der übertragenen Wertpapiere sowie die sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Folgen sind im Lagebericht und Konzernlagebericht des übertragenden Unternehmens anzugeben.



(heute geltende Fassung) 

§ 6c Verpflichtung zum weiteren Verlustausgleich


(1) 1 Ist das übertragende Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft verfasst und reichen die über die Laufzeit der Garantie nach § 6b gezahlten Ausgleichsbeträge nicht aus, um Verluste gegenüber dem gemäß § 6a Absatz 2 Nummer 2 ermittelten Übertragungswert zum Übertragungszeitpunkt auszugleichen, sind nicht ausgeglichene Verluste auch über die Laufzeit der Garantie hinaus in voller Höhe einschließlich Verzinsung aus dem an die Anteilseigner auszuschüttenden Betrag gegenüber dem Fonds auszugleichen (Nachhaftung). 2 Der Ausgleich kann im beiderseitigen Einvernehmen auch durch die Ausgabe von Aktien an den Fonds erfolgen.

(2) Während der Dauer der Nachhaftung kann die Satzung gemäß § 58 Absatz 2 Satz 2 des Aktiengesetzes nur zur Einstellung eines kleineren Teils des Jahresüberschusses ermächtigen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Das übertragende Unternehmen kann bis zur Hälfte des am 1. Januar 2013 bestehenden Grundkapitals Vorzugsaktien mit einem der Beteiligungsquote entsprechenden Vorzug vor den Ansprüchen des Fonds auf den an die Anteilseigner auszuschüttenden Betrag ausgeben; die Vorzugsaktien können auch mit Stimmrecht ausgestattet werden. 2 Um den Betrag des Dividendenvorzugs ist die Ermächtigung zur Einstellung in Gewinnrücklagen nach § 58 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes gemindert.



(3) 1 Das übertragende Unternehmen kann bis zur Hälfte des am 1. Januar 2015 bestehenden Grundkapitals Vorzugsaktien mit einem der Beteiligungsquote entsprechenden Vorzug vor den Ansprüchen des Fonds auf den an die Anteilseigner auszuschüttenden Betrag ausgeben; die Vorzugsaktien können auch mit Stimmrecht ausgestattet werden. 2 Um den Betrag des Dividendenvorzugs ist die Ermächtigung zur Einstellung in Gewinnrücklagen nach § 58 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes gemindert.

(4) Für übertragende Unternehmen, die nicht in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft verfasst sind, muss der Fonds eine den Absätzen 1 und 2 entsprechende Pflicht zur Nachhaftung in den Garantiebedingungen festlegen.

(5) Die gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche auf Nachhaftung unterliegen nicht der Verjährung.

(6) Die sich aus den Absätzen 1 bis 5 ergebenden Folgen sind im Lagebericht und Konzernlagebericht des übertragenden Unternehmens anzugeben.



§ 8 Risikoübernahme


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Fonds kann von Unternehmen des Finanzsektors vor dem 1. Oktober 2012 erworbene Risikopositionen, insbesondere Forderungen, Wertpapiere, derivative Finanzinstrumente, Rechte und Pflichten aus Kreditzusagen oder Gewährleistungen und Beteiligungen, jeweils nebst zugehöriger Sicherheiten, erwerben oder auf andere Weise absichern. 2 Dasselbe gilt gegenüber Zweckgesellschaften, die Risikopositionen eines Unternehmens des Finanzsektors übernommen haben.



(1) 1 Der Fonds kann von Unternehmen des Finanzsektors vor dem 1. Juni 2014 erworbene Risikopositionen, insbesondere Forderungen, Wertpapiere, derivative Finanzinstrumente, Rechte und Pflichten aus Kreditzusagen oder Gewährleistungen und Beteiligungen, jeweils nebst zugehöriger Sicherheiten, erwerben oder auf andere Weise absichern. 2 Dasselbe gilt gegenüber Zweckgesellschaften, die Risikopositionen eines Unternehmens des Finanzsektors übernommen haben.

(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

1. die Art der Risikopositionen, die erworben oder deren Risiken abgesichert werden können,

2. die Art des Erwerbs oder der Absicherung, einschließlich der dafür geltenden Bedingungen, Zusicherungen und Gegenleistungen,

3. Obergrenzen für die Risikoübernahmen bezogen auf einzelne Unternehmen des Finanzsektors und ihre verbundenen Unternehmen sowie für bestimmte Arten von Risikopositionen,

4. Rückkaufrechte zugunsten und Rückkaufverpflichtungen zulasten der begünstigten Unternehmen des Finanzsektors und andere geeignete Formen ihrer Beteiligung an den von dem Fonds übernommenen Risiken und

5. sonstige Bedingungen, die zur Sicherstellung des Zweckes dieses Gesetzes im Rahmen der Risikoübernahme nach Absatz 1 erforderlich sind.

(3) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 2 unverzüglich zu unterrichten.



§ 8a Bundesrechtliche Abwicklungsanstalten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Anstalt kann auf Antrag der übertragenden Gesellschaft teilrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts errichten, auf die bis zum 30. September 2012 erworbene Risikopositionen sowie auf die nichtstrategienotwendige Geschäftsbereiche der übertragenden Gesellschaft durch Rechtsgeschäft oder Umwandlung zum Zwecke der Abwicklung übertragen werden können (Abwicklungsanstalten). 2 Übertragende Gesellschaften sind Kreditinstitute und Finanzholding-Gesellschaften, die ihren Sitz bereits zum 30. September 2012 im Inland hatten, sowie ihre in- und ausländischen Tochterunternehmen oder Zweckgesellschaften, die Risikopositionen von ihnen übernommen haben. 3 Übertragende Gesellschaften können vor einer Übertragung nach Satz 1 bis zum 30. September 2012 erworbene Risikopositionen von in- und ausländischen Tochterunternehmen oder Zweckgesellschaften, die Risikopositionen von ihnen übernommen haben, übernehmen. 4 Die Abwicklungsanstalten können die Risikopositionen oder Geschäftsbereiche auch durch Übernahme von Garantien, Unterbeteiligungen oder auf sonstige Weise ohne Übertragung absichern. 5 Sie können unter ihrem eigenen Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden, verfügen über einen eigenen Rechnungs- und Buchungskreis und sind vom Registergericht unverzüglich ins Handelsregister einzutragen. 6 Die Kosten der Abwicklungsanstalten werden aus ihrem Vermögen gedeckt. 7 Die der Anstalt entstehenden Verwaltungskosten aus Koordinations- und Überwachungstätigkeiten für die Abwicklungsanstalten tragen diese selbst. 8 Das Vermögen einer Abwicklungsanstalt ist vom Vermögen anderer Abwicklungsanstalten und von dem übrigen Vermögen der Anstalt, ihren Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. 9 Die Anstalt, der Fonds oder der Bund haften unbeschadet der Regelung nach Absatz 4 Nummer 1 Satz 6 und Nummer 1b nicht für die Verbindlichkeiten der Abwicklungsanstalten; eine Abwicklungsanstalt haftet nicht für die Verbindlichkeiten anderer Abwicklungsanstalten. 10 § 3a Absatz 4 gilt für die Abwicklungsanstalten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Abschlüsse der Abwicklungsanstalten nach den für Kreditinstitute geltenden Vorschriften erstellt werden können. 11 Sofern Aufgaben der Anstalt oder der Abwicklungsanstalten von anderen juristischen oder natürlichen Personen wahrgenommen werden, ist vertraglich sicherzustellen, dass der Bundesrechnungshof auch Erhebungsrechte bei diesen Personen hat.



(1) 1 Die Anstalt kann auf Antrag der übertragenden Gesellschaft teilrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts errichten, auf die bis zum 31. Mai 2014 erworbene Risikopositionen sowie auf die nichtstrategienotwendige Geschäftsbereiche der übertragenden Gesellschaft durch Rechtsgeschäft oder Umwandlung zum Zwecke der Abwicklung übertragen werden können (Abwicklungsanstalten). 2 Übertragende Gesellschaften sind Kreditinstitute und Finanzholding-Gesellschaften, die ihren Sitz bereits zum 31. Mai 2014 im Inland hatten, sowie ihre in- und ausländischen Tochterunternehmen oder Zweckgesellschaften, die Risikopositionen von ihnen übernommen haben. 3 Übertragende Gesellschaften können vor einer Übertragung nach Satz 1 bis zum 31. Mai 2014 erworbene Risikopositionen von in- und ausländischen Tochterunternehmen oder Zweckgesellschaften, die Risikopositionen von ihnen übernommen haben, übernehmen. 4 Die Abwicklungsanstalten können die Risikopositionen oder Geschäftsbereiche auch durch Übernahme von Garantien, Unterbeteiligungen oder auf sonstige Weise ohne Übertragung absichern. 5 Sie können unter ihrem eigenen Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden, verfügen über einen eigenen Rechnungs- und Buchungskreis und sind vom Registergericht unverzüglich ins Handelsregister einzutragen. 6 Die Kosten der Abwicklungsanstalten werden aus ihrem Vermögen gedeckt. 7 Die der Anstalt entstehenden Verwaltungskosten aus Koordinations- und Überwachungstätigkeiten für die Abwicklungsanstalten tragen diese selbst. 8 Das Vermögen einer Abwicklungsanstalt ist vom Vermögen anderer Abwicklungsanstalten und von dem übrigen Vermögen der Anstalt, ihren Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. 9 Die Anstalt, der Fonds oder der Bund haften unbeschadet der Regelung nach Absatz 4 Nummer 1 Satz 6 und Nummer 1b nicht für die Verbindlichkeiten der Abwicklungsanstalten; eine Abwicklungsanstalt haftet nicht für die Verbindlichkeiten anderer Abwicklungsanstalten. 10 § 3a Absatz 4 gilt für die Abwicklungsanstalten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Abschlüsse der Abwicklungsanstalten nach den für Kreditinstitute geltenden Vorschriften erstellt werden können. 11 Sofern Aufgaben der Anstalt oder der Abwicklungsanstalten von anderen juristischen oder natürlichen Personen wahrgenommen werden, ist vertraglich sicherzustellen, dass der Bundesrechnungshof auch Erhebungsrechte bei diesen Personen hat.

(2) 1 Die Anstalt überwacht die Abwicklungsanstalten. 2 Die Überwachung stellt insbesondere sicher, dass die Abwicklungsanstalten die Vorgaben aus Gesetz und Statut einhalten. 3 Darüber hinaus kann die Anstalt in Abstimmung mit den Abwicklungsanstalten Koordinationsaufgaben für die Abwicklungsanstalten übernehmen, insbesondere zu Grundsätzen der Risikobewertung, zur Refinanzierung und zur marktschonenden Veräußerung übernommener Vermögenswerte; im Übrigen obliegt die Verwaltung der jeweiligen Aktiva der Abwicklungsanstalt. 4 Der Sitz sowie das Nähere über die Aufgaben, Organisation, Vertretung, Erstattung von Kosten, Rechnungslegung und Auflösung der Abwicklungsanstalten, einschließlich ihre Überwachung durch die Anstalt wird durch gesonderte Statute geregelt, die von der Anstalt im Benehmen mit der Abwicklungsanstalt beschlossen werden; § 4 Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. 5 In den Statuten können auch Bestimmungen getroffen werden über

1. die Ausstattung der Abwicklungsanstalten mit Eigenmitteln,

2. die Aufbringung der Eigenmittel durch die unmittelbaren oder mittelbaren Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers oder durch Dritte sowie über die Übertragung von Anteilen oder eine sonstige Beteiligung an der Abwicklungsanstalt und die mit einer Beteiligung verbundenen Rechte und Pflichten,

3. die Aufgaben, Befugnisse und Verpflichtungen der an den Eigenmitteln Beteiligten sowie

4. Besetzungs- oder Zustimmungsrechte für die Errichtung von Leitungsgremien und die Bestellung von Leitungspersonen der Abwicklungsanstalten; ein Vorschlagsrecht der an der Abwicklungsanstalt Beteiligten kann vorgesehen werden; Absatz 2a bleibt unberührt.

6 Die Statuten sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. 7 Sonstige Veröffentlichungen erfolgen ebenfalls im Bundesanzeiger.

(2a) 1 Die Errichtung von Leitungsgremien und die Bestellung von Leitungspersonen bedürfen der Zustimmung der Anstalt. 2 Leiter von Abwicklungsanstalten werden für höchstens fünf Jahre bestellt. 3 Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. 4 Sie bedarf der Zustimmung der Anstalt und kann frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit erfolgen.

(3) Über die Errichtung einer Abwicklungsanstalt zur Übernahme von Risikopositionen oder nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereichen entscheidet die Anstalt auf Antrag der übertragenden Gesellschaft, im Falle einer Zweckgesellschaft auf den gemeinsamen Antrag der Zweckgesellschaft und des Kreditinstituts, dessen Risikopositionen die Zweckgesellschaft übernommen hat; § 4 Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(4) 1 Die näheren Bedingungen für die Errichtung von Abwicklungsanstalten zur Übernahme von Risikopositionen oder nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereichen legt die Anstalt nach folgenden Maßgaben fest:

1. 1 Es ist sicherzustellen, dass eine Pflicht zum Ausgleich von Verlusten der Abwicklungsanstalten von den unmittelbaren oder mittelbaren Anteilsinhabern oder Mitgliedern der übertragenden Gesellschaft entsprechend ihrer Beteiligungsquote übernommen und im Außenverhältnis eine gesamtschuldnerische Haftung der zum Verlustausgleich Verpflichteten begründet wird. 2 Ist die übertragende Gesellschaft eine Zweckgesellschaft, ist auf die unmittelbaren oder mittelbaren Anteilsinhaber oder Mitglieder des Kreditinstituts abzustellen, dessen Risikopositionen sie übernommen hat. 3 Die Übernahme einer nicht dem jeweiligen Anteil entsprechenden Verlustausgleichspflicht durch Teile der Anteilsinhaber oder Mitglieder ist zulässig, wenn die Einhaltung der europarechtlichen Vorgaben gewährleistet ist. 4 Eine Haftung der Anteilsinhaber oder Mitglieder für übertragene Verbindlichkeiten der Abwicklungsanstalten kann begründet werden; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. 5 Für den Fall, dass die zum Verlustausgleich verpflichteten Anteilsinhaber oder Mitglieder, als Gesamtschuldner und einzeln, nicht oder nicht mehr leistungsfähig sind, ist eine, gegebenenfalls nachrangige Pflicht der Gesellschaft vorzusehen, die Verluste aus dem an die Anteilseigner auszuschüttenden Betrag nach Nummer 2 auszugleichen. 6 Nachrangig hierzu kann auch eine Verlustausgleichspflicht des Fonds gegenüber der Abwicklungsanstalt sowie ein Rückgriffsanspruch des Fonds oder des Bundes gegenüber der übertragenden Gesellschaft und ihren unmittelbaren oder mittelbaren Anteilsinhabern oder Mitgliedern vorgesehen werden.

1a. 1 Gehört zu den unmittelbaren oder mittelbaren Anteilsinhabern oder Mitgliedern der übertragenden Gesellschaft ein Land, ist eine gesamtschuldnerische Haftung nicht zu begründen; die Pflicht zur Übernahme von Verlusten entsprechend der jeweiligen Beteiligungsquote nach Nummer 1 Satz 1 bleibt unberührt. 2 Für einen Verbund von Sparkassen oder eine Beteiligungsgesellschaft, an der Sparkassen mittelbar oder unmittelbar beteiligt sind, (Verbund) als Anteilsinhaber oder Mitglied muss vorgesehen werden, dass von diesem zu tragende Verluste der Abwicklungsanstalt jeweils zunächst aus dem an ihn auszuschüttenden Betrag nach Nummer 2 (Stufe 1), sodann, sofern der Betrag nicht ausreicht, unmittelbar durch den Verbund ausgeglichen werden (Stufe 2). 3 Der kumulierte Gesamtumfang der von dem Verbund zu tragenden Verluste ist auf den von der Anstalt festzusetzenden Betrag begrenzt, den der Verbund am 30. Juni 2008 auf Grund der Gewährträgerhaftung zu tragen hatte. 4 Sofern Leistungen des Verbundes aus den Stufen 1 und 2 nicht ausreichen, um die von ihm entsprechend der Beteiligungsquote zu tragenden Verluste zu decken, wird der Differenzbetrag jeweils durch den Fonds vorfinanziert und in den Folgejahren durch den auf den Verbund auszuschüttenden Betrag nach Nummer 2 refinanziert. 5 Hieraus resultierende finanzielle Lasten tragen der Bund und das betreffende Land im Verhältnis von 65: 35; Einzelheiten werden in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt. 6 Weitergehende landesrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

1b. 1 Der Fonds haftet für alle Darlehen, Schuldverschreibungen, als Festgeschäfte ausgestaltete Termingeschäfte, Rechte aus Optionen und andere Kredite an die Abwicklungsanstalt sowie für Kredite an Dritte, soweit sie von der Abwicklungsanstalt ausdrücklich gewährleistet werden, sofern diese jeweils in dem Zeitraum von der Abwicklungsanstalt aufgenommen, begeben, abgeschlossen, begründet oder auf die Abwicklungsanstalt übertragen wurden, in dem der Fonds alleiniger Verlustausgleichsverpflichteter ist. 2 Eine angemessene Garantie im Sinne der Vorschriften über die aufsichtsrechtliche Risikogewichtung von Risikopositionen gegenüber einer Abwicklungsanstalt liegt auch vor, wenn ein Land allein oder gemeinsam mit dem Fonds unbegrenzt für den Ausgleich von Verlusten einer Abwicklungsanstalt haftet. 3 Rückgriffsansprüche zwischen Verlustausgleichsverpflichteten und gegenüber der Abwicklungsanstalt bleiben unberührt und können insbesondere im Statut der Abwicklungsanstalt begründet werden.

2. 1 Ist eine Übernahme einer Verlustausgleichspflicht nach Nummer 1 auf Grund der nicht geschlossenen Anteilsinhaberschaft oder Mitgliedschaft der übertragenden Gesellschaft, etwa bei deren Börsennotierung, nicht praktikabel, ist von der übertragenden Gesellschaft die Pflicht zu übernehmen, die Verluste aus dem an die Anteilseigner auszuschüttenden Betrag auszugleichen. 2 Ist die übertragende Gesellschaft eine Zweckgesellschaft, ist auf das Kreditinstitut abzustellen, dessen Risikopositionen sie übernommen hat; Entsprechendes gilt für Tochterunternehmen als übertragende Gesellschaften. 3 Für die Pflicht der übertragenden Gesellschaft, die Verluste aus dem an die Anteilseigner auszuschüttenden Betrag auszugleichen, gelten die §§ 6b und 6c entsprechend.

3. 1 Ergibt sich nach der vollständigen Verwertung der übertragenen Risikopositionen und der nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereiche ein positiver Saldo zugunsten der Abwicklungsanstalt, wird dieser gemäß den Regelungen in den Statuten der Abwicklungsanstalt an die Beteiligten der Abwicklungsanstalt oder gegebenenfalls Dritte ausgekehrt; soweit die Statuten über diesen Saldo keine Regelung treffen, ist er den Anteilsinhabern oder Mitgliedern der übertragenden Gesellschaft oder der übertragenden Gesellschaft zur Auskehrung an ihre Anteilsinhaber oder Mitglieder zu überlassen. 2 § 6b Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

4. Unbeschadet der Nummern 1 und 2 kann die Anstalt die Gegenleistung bestimmen, die für die Übernahme von Risikopositionen oder nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereichen oder deren Absicherung gewährt wird.

5. Die übertragende Gesellschaft muss vor einer Übertragung auf die Abwicklungsanstalt sämtliche Risiken bezüglich der zu übertragenden oder abzusichernden Risikopositionen und nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereiche gegenüber der Anstalt offenlegen.

6. Die Übernahme von Risikopositionen oder nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereichen setzt voraus, dass die übertragende Gesellschaft, im Falle einer Zweckgesellschaft das Kreditinstitut, dessen Risikopositionen sie übernommen hat, über ein tragfähiges Geschäftsmodell und grundsätzlich eine im Einzelfall angemessene Kapitalausstattung sowie die Abwicklungsanstalt über einen Abwicklungsplan verfügt, der im Einzelnen die vorgesehene Abwicklung der übernommenen Risikopositionen und nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereiche bestimmt.

7. Die übertragende Gesellschaft oder deren unmittelbare oder mittelbare Anteilsinhaber oder Mitglieder müssen sicherstellen, dass ihre Verantwortung für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Pensionsverbindlichkeiten und sonstige im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen bestehenden Lasten in vollem Umfang auch nach Übertragung von Risikopositionen und nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereichen auf Abwicklungsanstalten erhalten bleibt.

vorherige Änderung nächste Änderung

8. 1 Für Institute, die Maßnahmen nach § 8a in Anspruch nehmen, gelten die Auflagen aus § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 5 bis 9 der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung vom 20. Oktober 2008 (eBAnz. AT123 2008 V1) entsprechend. 2 Die Anstalt kann sonstige Bedingungen festlegen, die auch an Stabilisierungsmaßnahmen nach § 8 geknüpft werden können.



8. 1 Für Institute, die Maßnahmen nach § 8a in Anspruch nehmen, gelten die Auflagen aus § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 5 bis 9 der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung in der am 1. Januar 2015 geltenden Fassung entsprechend. 2 Die Anstalt kann sonstige Bedingungen festlegen, die auch an Stabilisierungsmaßnahmen nach § 8 geknüpft werden können.

2 Die Bedingungen können in den Statuten der Abwicklungsanstalten gemäß Absatz 2 und durch vertragliche Regelungen sichergestellt werden. 3 § 6a Absatz 5 Nummer 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) 1 Die Abwicklungsanstalten gelten nicht als Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des Kreditwesengesetzes, als Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes oder als Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes; § 3a Absatz 6a Satz 1 gilt entsprechend. 2 Auf die Abwicklungsanstalten sind die §§ 3 und 6 Absatz 2 und 3, die §§ 6a, 7 bis 8e, 9, 14, 22a bis 22o, 24 Absatz 1 Nummer 6, 8, 11 bis 13 sowie Absatz 1a, 2 und 4, die §§ 25, 25a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2, die §§ 25f bis 25l, 26 Absatz 1 Satz 1 bis 3, § 29 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, die §§ 37, 39 bis 44a, 44c, 47, 48, 49, 54, 55a, 55b, 56, 59, 60 und 60a des Kreditwesengesetzes sowie die §§ 9 und 10 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend anzuwenden; sie gelten als Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes. 3 Insoweit unterliegen sie der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. 4 § 15 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.



(5) 1 Die Abwicklungsanstalten gelten nicht als Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des Kreditwesengesetzes, als Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes oder als Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes; § 3a Absatz 6a Satz 1 gilt entsprechend. 2 Auf die Abwicklungsanstalten sind die §§ 3 und 6 Absatz 2 und 3, die §§ 6a, 7 bis 8e, 9, 14, 22a bis 22o, 24 Absatz 1 Nummer 6, 8, 11 bis 13 sowie Absatz 1a, 2 und 4, die §§ 25, 25a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2, die §§ 25g bis 25m, 26 Absatz 1 Satz 1 bis 3, § 29 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, die §§ 37, 39 bis 44a, 44c, 46g, 46h, 49, 54, 55a, 55b, 56, 59, 60 und 60a des Kreditwesengesetzes sowie die §§ 9 und 10 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend anzuwenden; sie gelten als Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes. 3 Insoweit unterliegen sie der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. 4 § 15 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(6) (aufgehoben)

(7) Ein Vertrag, durch den eine Verpflichtung der übertragenden Gesellschaft oder ihrer unmittelbaren oder mittelbaren Anteilsinhaber oder Mitglieder begründet wird, Verluste einer Abwicklungsanstalt auszugleichen oder zukünftige an die Anteilsinhaber auszuschüttende Beträge an die betreffende Abwicklungsanstalt abzuführen, ist kein Unternehmensvertrag.

(8) 1 Die Abwicklungsanstalten können als übernehmende Rechtsträger an Ausgliederungen und Abspaltungen, jeweils zur Aufnahme, nach Maßgabe folgender Bestimmungen beteiligt sein:

1. 1 Den unmittelbaren oder mittelbaren Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers oder dem übertragenden Rechtsträger selbst kann im Rahmen der Spaltung eine Beteiligung an den Abwicklungsanstalten gewährt werden. 2 Die Beteiligung kann auf einen Anspruch auf einen nach Beendigung der Abwicklung erzielten Überschuss begrenzt werden. 3 Die an der Abwicklungsanstalt Beteiligten sowie weitere Einzelheiten der Beteiligung werden in den Statuten der Abwicklungsanstalten nach Absatz 2 bestimmt. 4 Soweit den Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers eine Verlustausgleichspflicht oder Haftung für Verbindlichkeiten einer Abwicklungsanstalt auferlegt wird, bedarf der Beschluss des übertragenden Rechtsträgers gemäß § 125 in Verbindung mit § 13 des Umwandlungsgesetzes der Zustimmung aller Anteilsinhaber, die nach den zugrunde liegenden Regelungen eine Verlustausgleichspflicht oder Haftung für Verbindlichkeiten trifft; Nummer 4 bleibt unberührt. 5 Werden mittelbaren Anteilsinhabern im Sinne des Absatzes 4 Nummer 1 Satz 2 Beteiligungen eingeräumt, ist zusätzlich ein Beschluss dieser Anteilsinhaber erforderlich; werden ihnen Verlustausgleichspflichten oder eine Haftung für Verbindlichkeiten einer Abwicklungsanstalt auferlegt, bedarf der Beschluss der Zustimmung aller Anteilsinhaber.

2. Zwischen den an der Spaltung beteiligten Rechtsträgern können Ausgleichsansprüche begründet werden.

3. 1 Der Spaltungs- und Übernahmevertrag bedarf keiner Prüfung im Sinne des § 125 in Verbindung mit den §§ 9 bis 12 des Umwandlungsgesetzes. 2 Für die Anstalt fasst der Leitungsausschuss den gemäß § 125 in Verbindung mit § 13 des Umwandlungsgesetzes zur Wirksamkeit der Übertragung erforderlichen Beschluss; er ist außerdem für die Verzichtserklärung gemäß § 127 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 3 des Umwandlungsgesetzes zuständig. 3 Der Bericht gemäß § 127 des Umwandlungsgesetzes ist von dem nach dem Statut gemäß Absatz 2 für die Geschäftsführung zuständigen Organ der Abwicklungsanstalt zu erstatten.

4. 1 Der Beschluss des übertragenden Rechtsträgers gemäß § 125 in Verbindung mit § 13 des Umwandlungsgesetzes bedarf vorbehaltlich des Satzes 3 einer Mehrheit, die mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen oder des vertretenen gezeichneten Kapitals oder Beteiligungskapitals umfasst; die einfache Mehrheit reicht, wenn die Hälfte des gezeichneten Kapitals oder Beteiligungskapitals vertreten ist. 2 Abweichende Satzungsbestimmungen sind unbeachtlich. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rechtsträger in der Rechtsform landesunmittelbarer Anstalten des öffentlichen Rechts.

5. Bei Spaltungen unter Beteiligung einer Abwicklungsanstalt sind die §§ 22, 23, 126 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 133 und 141 des Umwandlungsgesetzes nicht anzuwenden.

6. 1 Als Schlussbilanz darf auch eine Aufstellung des zu übertragenden Vermögens (Teilbilanz) verwendet werden, für die die Vorschriften über die Jahresbilanz und deren Prüfung entsprechend gelten, sofern sich aus ihrem beschränkten Umfang nichts anderes ergibt. 2 Das Registergericht darf die Spaltung nur eintragen, wenn die Schlussbilanz auf einen höchstens zwölf Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist. 3 Im Übrigen bleibt die Vorschrift des § 125 in Verbindung mit § 17 Absatz 2 des Umwandlungsgesetzes unberührt.

7. 1 Als Zwischenbilanz (§ 125 in Verbindung mit § 63 Absatz 1 Nummer 1 des Umwandlungsgesetzes) darf auch eine Teilbilanz verwendet werden. 2 Diese muss nicht geprüft werden.

8. 1 Werden mittelbaren Anteilsinhabern im Sinne des Absatzes 4 Nummer 1 Satz 2 Beteiligungen eingeräumt, sind bei der Anmeldung zum Handelsregister des übertragenden Rechtsträgers auch Erklärungen gemäß den §§ 140, 146 Absatz 1 und § 148 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes der gesetzlichen Vertreter aller unmittelbar oder mittelbar an dem übertragenden Rechtsträger beteiligten Unternehmen einzureichen, denen im Rahmen der Spaltung keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an der Abwicklungsanstalt eingeräumt wird. 2 § 313 Absatz 2 des Umwandlungsgesetzes ist auch auf diese Erklärung anzuwenden.

9. 1 Das Nähere über die Spaltung ist in den Statuten der Abwicklungsanstalten gemäß Absatz 2 zu regeln. 2 Spaltungen nach diesem Absatz sind Ausgliederungen und Abspaltungen, jeweils zur Aufnahme, im Sinne des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 in der Fassung vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) in Verbindung mit Nummer 1 dieses Absatzes, auf die die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes entsprechend anzuwenden sind, soweit dieses Gesetz und die Statuten der Abwicklungsanstalten gemäß Absatz 2 nicht etwas anderes bestimmen.

2 Die Abwicklungsanstalten können im In- und Ausland Gesellschaften gründen und Beteiligungen an Gesellschaften erwerben.

(9) Die §§ 16 bis 19 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sind auf die Übertragung und Absicherung von Risikopositionen und nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereichen gemäß den Absätzen 1 bis 8 entsprechend anwendbar.

(10) 1 Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 2 kann der Fonds Garantien nach § 6 Absatz 1 für Schuldtitel und sonstige Verbindlichkeiten übernehmen, die von Abwicklungsanstalten nach dem 23. Juli 2009 ausschließlich zur Refinanzierung oder Rückdeckung der von ihnen übernommenen Wertpapiere begeben oder begründet werden. 2 Die Laufzeiten der Garantien richten sich abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 nach der Laufzeit der von der Abwicklungsanstalt begebenen oder begründeten Schuldtitel und sonstigen Verbindlichkeiten. 3 Eine Garantieübernahme setzt voraus, dass die Schuldtitel der Abwicklungsanstalten nicht handelbar sind. 4 § 6 Absatz 1a bis 3 gilt entsprechend. 5 Ist der Fonds unmittelbarer oder mittelbarer Anteilsinhaber nach § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, kann er eine Pflicht zum Ausgleich von Verlusten und eine Haftung für übertragene Verbindlichkeiten der Abwicklungsanstalten nach § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, 3 und 4 übernehmen.

(11) Soweit Risikopositionen oder nicht strategienotwendige Geschäftsbereiche durch eine Maßnahme nach dem Umwandlungsgesetz auf eine Abwicklungsanstalt übertragen werden sollen, gilt § 7c des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes entsprechend.



§ 8b Landesrechtliche Abwicklungsanstalten


(1) Eine landesrechtliche Abwicklungsanstalt ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts nach Landesrecht, der die Aufgabe obliegt, Kreditinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, deren in- und ausländische Tochterunternehmen oder Zweckgesellschaften, die Risikopositionen von ihnen übernommen haben, von Risikopositionen und nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereichen durch rechtliche oder wirtschaftliche Übertragung zu entlasten und für die Folgendes durch oder auf Grund Landesgesetz vorgesehen ist:

1. Die landesrechtliche Abwicklungsanstalt darf keine Geschäfte betreiben, die einer Zulassung nach der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1) oder der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung bedürfen.

vorherige Änderung nächste Änderung

2. 1 Auf die landesrechtliche Abwicklungsanstalt können bis zum 30. September 2012 erworbene Risikopositionen sowie nichtstrategienotwendige Geschäftsbereiche einer übertragenden Gesellschaft durch Rechtsgeschäft oder Umwandlung zum Zwecke der Abwicklung übertragen werden. 2 § 8a Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.



2. 1 Auf die landesrechtliche Abwicklungsanstalt können Risikopositionen, die bis zum 31. Mai 2014 erworben wurden, sowie nichtstrategienotwendige Geschäftsbereiche einer übertragenden Gesellschaft durch Rechtsgeschäft oder Umwandlung zum Zwecke der Abwicklung übertragen werden. 2 § 8a Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

3. Für die Übernahme von Risikopositionen und nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereichen durch die landesrechtliche Abwicklungsanstalt gelten die Bedingungen nach § 8a Absatz 4 Nummer 5, 6 und 8 Satz 1 entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor, gelten für landesrechtliche Abwicklungsanstalten die Bestimmungen des § 3a Absatz 4 Satz 1 und 4 bis 6 sowie § 8a Absatz 5, 7 und 9 entsprechend. 2 Die Aufsicht nach § 8a Absatz 5 Satz 3 erstreckt sich auch auf die Bedingungen nach Absatz 1 Nummer 1.



(2) 1 Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor, gelten für landesrechtliche Abwicklungsanstalten die Bestimmungen des § 3a Absatz 4 Satz 1, 4 und 5 sowie § 8a Absatz 5, 7 und 9 entsprechend. 2 Die Aufsicht nach § 8a Absatz 5 Satz 3 erstreckt sich auch auf die Bedingungen nach Absatz 1 Nummer 1.

(3) Für Verbindlichkeiten und Zahlungsverpflichtungen einer landesrechtlichen Abwicklungsanstalt im Sinne des Absatzes 1 kann das Land eine § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1b Satz 1 entsprechende Haftung vorsehen.



§ 13 Befristung und Länderbeteiligung


vorherige Änderung

(1) 1 Stabilisierungsmaßnahmen des Fonds einschließlich der Maßnahmen nach den §§ 6a und 8a sind bis zum 31. Dezember 2014 möglich. 2 Anschließend ist der Fonds abzuwickeln und aufzulösen. 3 Für den Fonds ist ein Schlussergebnis zu ermitteln. 4 Dabei sind Ergebnisse für die bis zum 31. Dezember 2012 gewährten Maßnahmen und die nach dem 31. Dezember 2012 gewährten Maßnahmen separat auszuweisen. 5 Dem Ergebnis für bis zum 31. Dezember 2012 gewährte Maßnahmen werden dabei auch die Ergebnisse von Maßnahmen nach den Absätzen 1a und 1b zugerechnet, soweit sie Anschlussmaßnahmen nach den Absätzen 1a und 1b zu bis zum 31. Dezember 2012 ergriffenen Maßnahmen sind.

(1a) Der Fonds kann sich auch nach dem 31. Dezember 2014 an Unternehmen des Finanzsektors gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung beteiligen, an denen er auf Grund von Maßnahmen nach § 7 bereits beteiligt ist, soweit dies erforderlich ist, um den Anteil seiner Kapitalbeteiligung an dem Unternehmen aufrechtzuerhalten oder gewährte Stabilisierungsmaßnahmen abzusichern.

(1b) 1 Die Übernahme von Garantien durch den Fonds nach § 8a Absatz 10 Satz 1 ist nach dem in Absatz 1 genannten Datum möglich. 2 Gleiches gilt für eine Übertragung von Risikopositionen sowie nichtstrategienotwendiger Geschäftsbereiche der übertragenden Gesellschaft auf eine bereits errichtete Abwicklungsanstalt durch Rechtsgeschäft oder Umwandlung zum Zwecke der Abwicklung und in diesem Zusammenhang die Übernahme von Verlustausgleichspflichten durch den Fonds nach § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 1a. 3 Im Falle einer nachträglichen Übertragung nach Satz 2 können abweichend von § 8a Absatz 1 Satz 1 auch Risikopositionen übertragen werden, die nach dem 30. September 2012 erworben wurden. 4 Für die Entscheidung der Anstalt über die nachträgliche Übertragung sowie die näheren Bedingungen gilt § 8a Absatz 3 und 4 entsprechend. 5 Bei der Festlegung von Bedingungen nach § 8a Absatz 4, insbesondere einer Verlustausgleichspflicht oder Haftung nach § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 1a, bleiben Anteile, die der Fonds nach Errichtung der Abwicklungsanstalt an der übertragenden Gesellschaft erworben hat, außer Betracht.



(1) 1 Stabilisierungsmaßnahmen des Fonds einschließlich der Maßnahmen nach den §§ 6a und 8a sind bis zum 31. Dezember 2015 möglich. 2 Anschließend ist der Fonds abzuwickeln und aufzulösen. 3 Für den Fonds ist ein Schlussergebnis zu ermitteln. 4 Dabei sind Ergebnisse für die bis zum 31. Dezember 2012 gewährten Maßnahmen und die nach dem 31. Dezember 2012 gewährten Maßnahmen separat auszuweisen. 5 Dem Ergebnis für bis zum 31. Dezember 2012 gewährte Maßnahmen werden dabei auch die Ergebnisse von Maßnahmen nach den Absätzen 1a und 1b zugerechnet, soweit sie Anschlussmaßnahmen nach den Absätzen 1a und 1b zu bis zum 31. Dezember 2012 ergriffenen Maßnahmen sind.

(1a) Der Fonds kann sich auch nach dem 31. Dezember 2015 an Unternehmen des Finanzsektors gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung beteiligen, an denen er auf Grund von Maßnahmen nach § 7 bereits beteiligt ist, soweit dies erforderlich ist, um den Anteil seiner Kapitalbeteiligung an dem Unternehmen aufrechtzuerhalten oder gewährte Stabilisierungsmaßnahmen abzusichern.

(1b) 1 Die Übernahme von Garantien durch den Fonds nach § 8a Absatz 10 Satz 1 ist nach dem in Absatz 1 genannten Datum möglich. 2 Gleiches gilt für eine Übertragung von Risikopositionen sowie nichtstrategienotwendiger Geschäftsbereiche der übertragenden Gesellschaft auf eine bereits errichtete Abwicklungsanstalt durch Rechtsgeschäft oder Umwandlung zum Zwecke der Abwicklung und in diesem Zusammenhang die Übernahme von Verlustausgleichspflichten durch den Fonds nach § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 1a. 3 Im Falle einer nachträglichen Übertragung nach Satz 2 können abweichend von § 8a Absatz 1 Satz 1 auch Risikopositionen übertragen werden, die nach dem 31. Mai 2014 erworben wurden. 4 Für die Entscheidung der Anstalt über die nachträgliche Übertragung sowie die näheren Bedingungen gilt § 8a Absatz 3 und 4 entsprechend. 5 Bei der Festlegung von Bedingungen nach § 8a Absatz 4, insbesondere einer Verlustausgleichspflicht oder Haftung nach § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 1a, bleiben Anteile, die der Fonds nach Errichtung der Abwicklungsanstalt an der übertragenden Gesellschaft erworben hat, außer Betracht.

(2) 1 Nach Abwicklung des Fonds wird das verbleibende Ergebnis für bis zum 31. Dezember 2012 gewährte Maßnahmen zwischen Bund und Ländern im Verhältnis 65:35 aufgeteilt. 2 Die Beteiligung der Länder ist auf einen Höchstbetrag von 7,7 Milliarden Euro begrenzt. 3 Die Aufteilung auf die einzelnen Länder erfolgt zur Hälfte nach Einwohnern (Stand 30. Juni 2008) und zur Hälfte nach dem Bruttoinlandsprodukt 2007 in jeweiligen Preisen.

(2a) 1 Das verbleibende Ergebnis für die nach dem 31. Dezember 2012 gewährten Maßnahmen wird zwischen Bund und Ländern im Verhältnis 65:35 aufgeteilt, soweit es positiv ist. 2 Sofern dieses Ergebnis negativ ist, ist der Restrukturierungsfonds im Sinne des § 1 des Restrukturierungsfondsgesetzes gegenüber dem Fonds zum Ausgleich verpflichtet.

(3) 1 Soweit Landesbanken oder Zweckgesellschaften, die deren Risikopositionen übernommen haben, durch Maßnahmen des Fonds unterstützt werden, tragen hieraus resultierende finanzielle Lasten die Länder entsprechend ihren Anteilen an den Landesbanken oder Zweckgesellschaften zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes. 2 Der Bund trägt gemäß seinem Anteil zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes die Lasten der Finanzinstitutionen nach § 2, an denen er beteiligt ist.

(4) Die Einzelheiten der Abwicklung und Auflösung des Fonds bestimmt die Bundesregierung jeweils durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates bedarf.

(5) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnungen nach Absatz 4 unverzüglich zu unterrichten.