§ 15 StFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.03.2020 geltenden Fassung | § 29 StFG n.F. (neue Fassung) in der am 28.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 543 |
---|---|
(Text alte Fassung)§ 15 Sofortige Vollziehbarkeit | (Text neue Fassung)§ 29 Sofortige Vollziehbarkeit |
(Textabschnitt unverändert) Ein Widerspruch ist ausgeschlossen. Die Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen hat keine aufschiebende Wirkung. |