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Änderung § 30 StFG vom 28.03.2020

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§ 16 StFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.03.2020 geltenden Fassung
§ 30 StFG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 543

(Text alte Fassung)

§ 16 Rechtsweg


(Text neue Fassung)

§ 30 Rechtsweg


(Textabschnitt unverändert)

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art nach diesem Gesetz. Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte unberührt. Dabei entscheidet der Bundesgerichtshof in erster und letzter Instanz.