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Änderung § 29 StFG vom 28.03.2020

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§ 15 StFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.03.2020 geltenden Fassung
§ 29 StFG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 543

(Text alte Fassung)

§ 15 Sofortige Vollziehbarkeit


(Text neue Fassung)

§ 29 Sofortige Vollziehbarkeit


(Textabschnitt unverändert)

Ein Widerspruch ist ausgeschlossen. Die Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen hat keine aufschiebende Wirkung.