Änderung § 31 StFG vom 28.03.2020

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§ 17 StFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.03.2020 geltenden Fassung
§ 31 StFG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 543

(Text alte Fassung)

§ 17 Verkündung von Rechtsverordnungen


(Text neue Fassung)

§ 31 Verkündung von Rechtsverordnungen


(Textabschnitt unverändert)

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.






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