Änderung § 19 StFG vom 28.03.2020

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§ 19 StFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.03.2020 geltenden Fassung
§ 19 StFG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 543
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 19 Kostendeckung und Kostenerstattung; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

 


(1) Die §§ 3d und 3e gelten entsprechend.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen

1. zur Kostenerstattung und zu Kostenerstattungsverfahren sowie zu den Zahlungspflichtigen nach § 3e;

2. mit sonstigen Regelungen, die zur Deckung der Kosten entsprechend der Maßgabe der §§ 3d und 3e erforderlich sind, die bei der Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Wirtschaftsstabilisierung anfallen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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