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§ 19 - Stabilisierungsfondsgesetz (StFG)

Artikel 1 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 406
Geltung ab 18.10.2008; FNA: 660-3 Bundesbürgschaften
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§ 19 Kostendeckung und Kostenerstattung; Verordnungsermächtigung



(1) Die §§ 3d und 3e gelten hinsichtlich der Kosten der Finanzagentur entsprechend.

(2) Für Auslagen, die dem Bundesministerium der Finanzen oder dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie den nach diesem Gesetz vorgesehenen Gremien für Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 21 und 22 dieses Gesetzes entstehen, können das Bundesministerium der Finanzen oder das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz von den jeweiligen Adressaten eine Erstattung, auch in Form von Kostenpauschalen, nach Maßgabe der nach Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung verlangen.

(3) Die §§ 3d und 3e Absatz 1 bis 3 gelten hinsichtlich der Kosten der Kreditanstalt für Wiederaufbau entsprechend.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen

1.
zur Kostenerstattung und zu Kostenerstattungsverfahren sowie zu den Zahlungspflichtigen nach § 3e und nach den Absätzen 1 bis 3;

2.
mit sonstigen Regelungen, die zur Deckung der Kosten entsprechend der Maßgabe der §§ 3d und 3e sowie der Absätze 1 bis 3 erforderlich sind, die bei der Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Wirtschaftsstabilisierung anfallen.

(5) In der nach Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass sie auch auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden ist, soweit zu diesem Zeitpunkt die Kostenerstattung nicht bereits festgesetzt ist.



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Frühere Fassungen von § 19 StFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.11.2022Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes zur Reaktivierung und Neuausrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds
vom 28.10.2022 BGBl. I S. 1902
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
vom 20.12.2021 BGBl. I S. 5247
aktuell vorher 29.12.2020Artikel 9 Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
vom 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
aktuell vorher 17.07.2020Artikel 2 Gesetz zur Gewährleistungsübernahme im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken infolge des COVID-19-Ausbruchs und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sowie erforderliche Folgeänderungen
vom 10.07.2020 BGBl. I S. 1633
aktuell vorher 28.03.2020Artikel 1 Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz (WStFG)
vom 27.03.2020 BGBl. I S. 543
aktuellvor 28.03.2020Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19 StFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 StFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverordnung (WSF-KostV)
V. v. 01.10.2020 BGBl. I S. 2051; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.11.2022 BGBl. I S. 2063
Sonstige
Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverordnung
V. v. 17.11.2022 BGBl. I S. 2063
 
Zitat in folgenden Normen

Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverordnung (WSF-KostV)
V. v. 01.10.2020 BGBl. I S. 2051; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.11.2022 BGBl. I S. 2063
§ 1 WSF-KostV Kostenschuldner
... Zur Erstattung der nach § 19 des Stabilisierungsfondsgesetzes zurechenbaren Kosten ist verpflichtet, wer die Verpflichtung zur Kostenerstattung durch ...

Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Übertragungsverordnung (WSF-ÜV)
V. v. 01.10.2020 BGBl. I S. 2055
§ 4 WSF-ÜV Antragsbearbeitung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau
... der Grundlage des Stabilisierungsfondsgesetzes, dieser Verordnung oder auf der Grundlage der nach § 19 Absatz 2 , § 21 Absatz 2, § 25 Absatz 3 und § 26 Absatz 3 des Stabilisierungsfondsgesetzes ...
§ 5 WSF-ÜV Entscheidungsvorschläge des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
...  5. eine Begründung, wenn der Vorschlag Ausnahmen von Vorgaben der auf Grund von § 19 Absatz 2 , § 21 Absatz 2, § 22 Absatz 3, § 25 Absatz 3 und § 26 Absatz 3 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
Artikel 6 AbwMechG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
...  i) Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe angefügt: „ § 19 Übergangsregelungen zur Umlageerhebung". 2. Dem § 1 wird folgende ... „Teil 5 Übergangs- und Schlussvorschriften". 12. Folgender § 19 wird angefügt: „§ 19 Übergangsregelungen zur Umlageerhebung ... 12. Folgender § 19 wird angefügt: „ § 19 Übergangsregelungen zur Umlageerhebung (1) Für das Umlagejahr 2015 gelten ...

Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
G. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5247
Artikel 1 StFGuaÄndG Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes
... und wird die Angabe „nach den §§ 6 bis 8a oder" gestrichen. 2. In § 19 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Satz 2" gestrichen. 3. In § 21 Absatz 1 Satz 1 ...

Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes zur Reaktivierung und Neuausrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds
G. v. 28.10.2022 BGBl. I S. 1902
Artikel 1 StFGÄndG Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes
... „und § 1 Absatz 2b" eingefügt. 5. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. b) ... § 4 Absatz 3 Satz 1, § 16 Absatz 4, § 18 Absatz 1 Satz 4 und 5 und Absatz 2 Satz 1, § 19 Absatz 4 , § 20 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 bis 4, Absatz 5 Satz 1 und 3 und Absatz 6 Satz 1, ...

Gesetz zur Gewährleistungsübernahme im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken infolge des COVID-19-Ausbruchs und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sowie erforderliche Folgeänderungen
G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1633
Artikel 2 CovStMG Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes
... besteht; die Aufstellung einer Vermögensrechnung ist nicht erforderlich." 3. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz (WStFG)
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 543
Artikel 1 WStFG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
...  § 18 Institutioneller Rahmen; Verordnungsermächtigung § 19 Kostendeckung und Kostenerstattung; Verordnungsermächtigung Teil 2 ... der inländischen Gebietskörperschaft errichtete Finanzagentur entsprechend. § 19 Kostendeckung und Kostenerstattung; Verordnungsermächtigung (1) Die §§ ...