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Synopse aller Änderungen des StFG am 23.07.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Juli 2009 durch Artikel 10 des BürgEntlG-KV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des StFG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

StFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2009 geltenden Fassung
StFG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Errichtung des Fonds
§ 2 Zweck des Fonds
§ 3 Stellung im Rechtsverkehr
§ 3a Finanzmarktstabilisierungsanstalt - Errichtung, Name, Rechtsform, Stellung im Rechtsverkehr
§ 4 Entscheidung über Stabilisierungsmaßnahmen; Verwaltung
§ 5 Vermögenstrennung, Bundeshaftung
§ 5a Anteilserwerb
§ 6 Garantieermächtigung
§ 7 Rekapitalisierung
§ 8 Risikoübernahme
§ 9 Kreditermächtigung
§ 10 Bedingungen für Stabilisierungsmaßnahmen
§ 10a Gremium zum Finanzmarktstabilisierungsfonds
§ 11 Jahresrechnung und parlamentarische Unterrichtung
§ 12 Verwaltungskosten
§ 13 Befristung und Länderbeteiligung
§ 14 Steuern
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 14a Anwendungsvorschrift
§ 15 Sofortige Vollziehbarkeit
§ 16 Rechtsweg
§ 17 Verkündung von Rechtsverordnungen

§ 14 Steuern


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(1) Der Fonds unterliegt nicht der Gewerbesteuer oder der Körperschaftsteuer. Er ist kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.

(2) Auf Kapitalerträge des Fonds ist ein Steuerabzug nicht vorzunehmen; ist Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete die Steueranmeldung insoweit zu ändern. Zahlungen des Fonds unterliegen keinem Kapitalertragsteuerabzug. Für Zwecke der Doppelbesteuerungsabkommen gilt der Fonds als in Deutschland ansässige Person, die der deutschen Besteuerung unterliegt.

(3) § 8c des Körperschaftsteuergesetzes und § 10a letzter Satz des Gewerbesteuergesetzes sind bei Erwerb von Stabilisierungselementen durch den Fonds oder deren Rückübertragung durch den Fonds nicht anzuwenden. Satz 1 ist auf Maßnahmen im Sinne des Rettungsübernahmegesetzes entsprechend anzuwenden.

(4) Die zur Wahrnehmung der dem Fonds zugewiesenen Aufgaben als Erwerber vorgenommenen Rechtsakte und dessen Erwerbe als Enteignungsbegünstigter sind von der Grunderwerbsteuer befreit. Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes des § 1 Absatz 2a des Grunderwerbsteuergesetzes bleiben Erwerbe von Anteilen durch den Fonds außer Betracht.



(1) 1 Der Fonds unterliegt nicht der Gewerbesteuer oder der Körperschaftsteuer. 2 Er ist kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.

(2) 1 Auf Kapitalerträge des Fonds ist ein Steuerabzug nicht vorzunehmen; ist Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete die Steueranmeldung insoweit zu ändern. 2 Zahlungen des Fonds unterliegen keinem Kapitalertragsteuerabzug. 3 Für Zwecke der Doppelbesteuerungsabkommen gilt der Fonds als in Deutschland ansässige Person, die der deutschen Besteuerung unterliegt.

(3) 1 § 8c des Körperschaftsteuergesetzes und § 10a letzter Satz des Gewerbesteuergesetzes sind bei Erwerb von Stabilisierungselementen durch den Fonds oder deren Rückübertragung durch den Fonds nicht anzuwenden. 2 Satz 1 gilt auch für den Erwerb von Stabilisierungselementen oder deren Rückübertragung durch eine andere inländische Gebietskörperschaft oder einer von dieser errichteten, mit dem Fonds vergleichbaren Einrichtung, wenn die Stabilisierungsmaßnahmen innerhalb der in § 13 Absatz 1 genannten Frist durchgeführt werden. 3 Satz 1 ist auf Maßnahmen im Sinne des Rettungsübernahmegesetzes entsprechend anzuwenden.

(3a) 1 Sofern Abspaltungen im Sinne des § 15 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes eine notwendige Vorbereitung von Stabilisierungsmaßnahmen im Sinne der §§ 6 bis 8 dieses Gesetzes darstellen, ist § 15 Absatz 3 des Umwandlungssteuergesetzes in der Fassung des Artikels 5 Nummer 2 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) nicht anzuwenden. 2 Verrechenbare Verluste, verbleibende Verlustvorträge, nicht ausgeglichene negative Einkünfte und ein Zinsvortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes verbleiben bei der übertragenden Körperschaft.

(4) 1 Die zur Wahrnehmung der dem Fonds zugewiesenen Aufgaben als Erwerber vorgenommenen Rechtsakte und dessen Erwerbe als Enteignungsbegünstigter sind von der Grunderwerbsteuer befreit. 2 Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes des § 1 Absatz 2a des Grunderwerbsteuergesetzes bleiben Erwerbe von Anteilen durch den Fonds außer Betracht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 14a (neu)




§ 14a Anwendungsvorschrift


vorherige Änderung

 


§ 14 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 3a in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum und Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden.