StFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.10.2022 geltenden Fassung | StFG n.F. (neue Fassung) in der am 29.10.2022 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Zweck des Fonds | |
(1) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds dient der Stabilisierung von Unternehmen der Realwirtschaft durch Überwindung von Liquiditätsengpässen und durch Schaffung der Rahmenbedingungen für eine Stärkung der Kapitalbasis von Unternehmen, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft, die technologische Souveränität, Versorgungssicherheit, kritische Infrastrukturen oder den Arbeitsmarkt hätte. (2) Unternehmen der Realwirtschaft nach Absatz 1 (Unternehmen) sind Wirtschaftsunternehmen, die nicht Unternehmen des Finanzsektors nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und keine Kreditinstitute oder Brückeninstitute nach § 2 Absatz 1 Satz 2 sind und die in den letzten beiden bereits bilanziell abgeschlossenen Geschäftsjahren vor dem 1. Januar 2020 mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllt haben: 1. eine Bilanzsumme von mehr als 43 Millionen Euro, 2. mehr als 50 Millionen Euro Umsatzerlöse sowie 3. mehr als 249 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt. | |
(Text alte Fassung) (3) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist ein Sondervermögen im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes. (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist der zuständige Ansprechpartner für die Unternehmen der Realwirtschaft. | (Text neue Fassung) (3) Unabhängig von der Erfüllung der Voraussetzungen von Absatz 2 Nummer 1 bis 3 gelten als Unternehmen der Realwirtschaft auch die in § 23 Absatz 2 genannten Unternehmen. (4) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist ein Sondervermögen im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes. (5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist der zuständige Ansprechpartner für die Unternehmen der Realwirtschaft. |
§ 23 Refinanzierung der Sonderprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau | |
1 Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann der Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehen zur Refinanzierung der ihr von der Bundesregierung als Reaktion auf die so genannte Corona-Krise zugewiesenen Sonderprogramme gewähren. 2 Die näheren Bedingungen der Darlehensgewährung legt der Wirtschaftsstabilisierungsfonds im Einzelfall fest. | (1) 1 Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann der Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehen zur Refinanzierung der ihr von der Bundesregierung als Reaktion auf die so genannte Corona-Krise zugewiesenen Sonderprogramme gewähren. 2 Die näheren Bedingungen der Darlehensgewährung legt der Wirtschaftsstabilisierungsfonds im Einzelfall fest. (2) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann der Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehen zur Refinanzierung der ihr von der Bundesregierung aufgrund des § 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau zugewiesenen Geschäfte zur Sicherung der Liquidität von Unternehmen der Energiewirtschaft, insbesondere zur Sicherung der Energieversorgung oder zum Erhalt der dazu notwendigen Infrastruktur, gewähren. |