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Änderung § 7d WStBG vom 09.04.2009

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§ 7d WStBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2009 geltenden Fassung
§ 7d WStBG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 07.04.2009 BGBl. I S. 725
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7d Ausschluss der aktienrechtlichen Vorschriften über verbundene Unternehmen


vorherige Änderung

 


Die Vorschriften des Aktiengesetzes über herrschende Unternehmen sind auf den Fonds, den Bund und die von ihnen errichteten Körperschaften, Anstalten und Sondervermögen sowie die ihnen nahe stehenden Personen oder sonstige von ihnen mittelbar oder unmittelbar abhängigen Unternehmen nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Anwendung von Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat eines vom Fonds beherrschten Unternehmens.

 (keine frühere Fassung vorhanden)