Änderung § 7e WStBG vom 09.04.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7e WStBG, alle Änderungen durch Artikel 2 FMStErgG am 9. April 2009 und Änderungshistorie des WStBG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 7e WStBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2009 geltenden Fassung
§ 7e WStBG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 07.04.2009 BGBl. I S. 725
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7e Kapitalmaßnahmen durch Dritte im Zusammenhang mit einer Stabilisierungsmaßnahme


vorherige Änderung

 


Die §§ 7 bis 7d gelten bis zum 31. Dezember 2009 entsprechend für Kapitalmaßnahmen im Zusammenhang mit einer Stabilisierungsmaßnahme nach den §§ 6 bis 8 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, bei denen die neuen Aktien auch oder ausschließlich durch Dritte gezeichnet werden. Dies gilt insbesondere, wenn durch die Kapitalmaßnahmen die Voraussetzung für eine Maßnahme nach § 6 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes geschaffen werden soll.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed