§ 4 WStBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung | § 4 WStBG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2012 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 206 |
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(Text alte Fassung) § 4 Anrechnung auf bestehendes genehmigtes Kapital | (Text neue Fassung)§ 4 (aufgehoben) |
In dem Umfang, in dem das Grundkapital in Anwendung der Bestimmungen des § 3 erhöht wird, reduziert sich der Nennbetrag, bis zu dem der Vorstand das Grundkapital aufgrund ihm zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eingeräumter Ermächtigungen erhöhen kann. |