Gesetz zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilisierungsgesetz - FMStG)

G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418
Geltung ab 18.10.2008, abweichend siehe Artikel 7
| |
Eingangsformel
Artikel 1 Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarktstabilisierungsfonds
Artikel 2 Gesetz zur Beschleunigung und Vereinfachung des Erwerbs von Anteilen an sowie Risikopositionen von Unternehmen des Finanzsektors durch den Fonds „Finanzmarktstabilisierungsfonds - FMS"
Artikel 3 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 4 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 5 Änderung der Insolvenzordnung
Artikel 6 Weitere Änderungen des Kreditwesengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Insolvenzordnung
Artikel 7 Inkrafttreten

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 1 Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarktstabilisierungsfonds


Artikel 1 ändert mWv. 18. Oktober 2008 StFG

(gesamter Text siehe Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz - FMStFG)

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 2 Gesetz zur Beschleunigung und Vereinfachung des Erwerbs von Anteilen an sowie Risikopositionen von Unternehmen des Finanzsektors durch den Fonds „Finanzmarktstabilisierungsfonds - FMS"


Artikel 2 ändert mWv. 18. Oktober 2008 WStBG

(gesamter Text siehe Gesetz zur Beschleunigung und Vereinfachung des Erwerbs von Anteilen an sowie Risikopositionen von Unternehmen des Finanzsektors durch den Fonds „Finanzmarktstabilisierungsfonds - FMS")

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 3 Änderung des Kreditwesengesetzes


Artikel 3 ändert mWv. 18. Oktober 2008 KWG § 36

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), wird wie folgt geändert:

Dem § 36 Abs. 1a werden folgende Sätze angefügt:

 
„Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die Ersatzpflicht des Sonderbeauftragten auf 1 Million Euro für eine Tätigkeit bei einem Institut. Handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht im Sinne des Satzes 6 auf 4 Millionen Euro. Die Beschränkungen nach den Sätzen 6 und 7 gelten auch, wenn dem Sonderbeauftragten die Befugnisse mehrerer Organe übertragen worden sind oder er mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen hat."

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 4 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. Oktober 2008 VAG § 83a

Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), wird wie folgt geändert:

Dem § 83a wird folgender Absatz 3 angefügt:

 
„(3) Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die Ersatzpflicht des Sonderbeauftragten auf 1 Million Euro für eine Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen. Handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht im Sinne des Satzes 1 auf 4 Millionen Euro. Die Beschränkungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten auch, wenn dem Sonderbeauftragten die Befugnisse mehrerer Organe übertragen worden sind oder er mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen hat."

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 5 Änderung der Insolvenzordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Oktober 2008 InsO § 19

§ 19 Abs. 2 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich."

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 6 Weitere Änderungen des Kreditwesengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Insolvenzordnung


Artikel 6 hat 3 frühere Fassungen und wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) (aufgehoben)

(2) (aufgehoben)

(3) (aufgehoben)


Text in der Fassung des Artikels 18 Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften G. v. 5. Dezember 2012 BGBl. I S. 2418; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 m.W.v. 12. Dezember 2012

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 7 Inkrafttreten


Artikel 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 6 Absatz 1 und 2 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Artikel 6 Absatz 3 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.




---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. Oktober 2008.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen G. v. 24. September 2009 BGBl. I S. 3151 m.W.v. 30. September 2009



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed