(1) Die Schlüsselzahlen sind auf neun Stellen hinter dem Komma zu runden.
(2) In Fällen, in denen die Landessumme der Gemeindeschlüsselzahlen von dem Wert Eins abweicht, wird die Schlüsselzahl der Gemeinde, auf die der größte Anteil in dem jeweiligen Land entfällt, so geändert, dass die Landessumme der Gemeindeschlüsselzahlen den Wert Eins ergibt. Bei Abweichungen der Bundessumme der Länderschlüsselzahlen von dem Wert Eins wird die Schlüsselzahl des Landes, auf das der größte Anteil entfällt, so geändert, dass die Bundessumme der Länderschlüsselzahlen den Wert Eins ergibt.