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§ 8 - Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes (UStGemAntV k.a.Abk.)

V. v. 25.09.2008 BGBl. I S. 1928 (Nr. 45); aufgehoben durch § 7 V. v. 28.09.2011 BGBl. I S. 1951
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 605-1-12-4 Gemeindefinanzen
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§ 8


§ 8 ändert mWv. 1. Januar 2009 UStGemAntV

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach den §§ 5a und 5b des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 24. Februar 2000 (BGBl. I S. 163) außer Kraft.