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Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach §§ 5a und 5b des Gemeindefinanzreformgesetzes (UStGemAntV k.a.Abk.)

V. v. 24.02.2000 BGBl. I S. 163; aufgehoben durch § 8 V. v. 25.09.2008 BGBl. I S. 1928
Geltung ab 01.01.2000 bis 31.12.2008; FNA: 605-1-12-3 Gemeindefinanzen
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Eingangsformel



Auf Grund des § 5a Abs. 2 Satz 1 und des § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes, die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2590, 2597) eingefügt worden sind, und des § 15a Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes, der durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2590, 2598) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:


§ 1



(1) Der Anteil an der Umsatzsteuer nach § 5a Abs. 1 Satz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes verteilt sich auf die genannten Länder nach folgenden Schlüsselzahlen:

Baden-Württemberg0,1598209
Bayern0,1742299
Berlin (West)0,0359757
Bremen0,0123147
Hamburg0,0444119
Hessen0,1133334
Niedersachsen0,0911985
Nordrhein-Westfalen0,2796884
Rheinland-Pfalz0,0471734
Saarland0,0125294
Schleswig-Holstein0,0293238.


(2) Der Anteil an der Umsatzsteuer nach § 5a Abs. 1 Satz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes verteilt sich auf die genannten Länder nach folgenden Schlüsselzahlen:

Berlin (Ost)0,0877011
Brandenburg0,1656702
Mecklenburg-Vorpommern0,1031544
Sachsen0,3322951
Sachsen-Anhalt0,1650445
Thüringen0,1461347.



§ 2



(1) Für die Ermittlung der Schlüsselzahlen nach § 5a Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie nach § 5b Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 4 des Gemeindefinanzreformgesetzes zu Grunde zu legende Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sind die Ergebnisse der Statistik sozialversicherungspflichtig Beschäftigter für die Jahre 1990 bis 1997 gemäß § 6 Abs. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970) geändert worden ist, und für das Jahr 1998 gemäß § 281 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626) geändert worden ist, jeweils mit Stand vom 30. Juni maßgebend.

(2) Dem Schlüssel werden aus der Statistik sozialversicherungspflichtig Beschäftigter die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten insgesamt ohne die nach dem Verzeichnis der Wirtschaftszweige für die Statistik der Bundesanstalt für Arbeit den Wirtschaftszweigen mit den Systematik-Nummern 561, 702, 712, 742, 745, 748, 752, 755, 758, 762, 773, 783, 784, 822, 841, 843, 845, 910, 911, 912, 920, 921, 930, 940 zugeordneten Beschäftigten von Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen zu Grunde gelegt.

(3) Die durchschnittliche Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten wird als arithmetisches Mittel der einzubeziehenden Jahre errechnet und in Zehnerrundung dargestellt.

(4) Der Durchschnitt der örtlichen Hebesätze 1995 bis 1998 nach § 5b Abs. 2 Satz 4 des Gemeindefinanzreformgesetzes wird als arithmetisches Mittel der einzubeziehenden Jahre errechnet.


§ 3



(1) Die Schlüsselzahlen sind auf acht Stellen hinter dem Komma zu berechnen und auf sieben Stellen zu runden.

(2) In Fällen, in denen die Landessumme der Gemeindeschlüsselzahlen von dem Wert Eins abweicht, wird die Schlüsselzahl der Gemeinde, auf die der größte Anteil in dem jeweiligen Land entfällt, so geändert, dass die Landessumme der Gemeindeschlüsselzahlen den Wert Eins ergibt.


§ 4



Ergibt sich für eine Gemeinde wegen negativen Gewerbesteueraufkommens in den Referenzjahren eine Schlüsselzahl mit negativem Vorzeichen, wird für die Ermittlung des Gemeindeschlüssels nach § 5b des Gemeindefinanzreformgesetzes von einem Gewerbesteueraufkommen von Null ausgegangen.


§ 5



(1) In den Fällen kommunaler Neugliederung sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden von dem auf die Neugliederung folgenden Jahr ab neu festzusetzen. Tritt die Neugliederung mit Beginn des Jahres in Kraft, ist die Schlüsselzahl ab diesem Zeitpunkt neu festzusetzen. Bei der Neufestsetzung sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden den neu- oder umgebildeten Gemeinden im Verhältnis der in sie aufgenommenen Einwohner zuzurechnen. Die Länder können in den Fällen der kommunalen Neugliederung, die in den Zeitraum vor der Erstfestsetzung der Schlüsselzahlen fallen, die Jahresergebnisse der zu Grunde gelegten Daten auf die aufnehmenden Gemeinden im Verhältnis der Einwohnerzahl aufteilen.

(2) In den Fällen der Umgliederung von Gemeinden zwischen Ländern sind die der Erstermittlung der Schlüsselzahlen zu Grunde zu legenden Angaben zum Gewerbesteueraufkommen, zur Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und zum mit dem durchschnittlichen örtlichen Hebesatz gewichteten Gewerbesteuer-Messbetrag nach dem Gewerbekapital der betroffenen Gemeinden dem Land zuzurechnen, in das die Gemeinden umgegliedert wurden. Bei der Umgliederung von Gemeindeteilen zwischen den Ländern gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend.

(3) Wird vor der Erstfestsetzung der Schlüsselzahlen eine Gemeinde von einem in § 5a Abs. 1 Satz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes genannten Land in ein in § 5a Abs. 1 Satz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes genanntes Land umgegliedert, kann das Land, in das die Gemeinde umgegliedert wird, das für die Erstfestsetzung der Schlüsselzahl für diese Gemeinde für die Jahre 1990 bis 1997 zu Grunde zu legende Gewerbesteueraufkommen aus dem Achtfachen des Durchschnitts der Jahre errechnen, in denen die Gemeinde dem in § 5a Abs. 1 Satz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes genannten Gebiet während des gesamten Jahres zugehörig ist. Für die Berechnung des Durchschnitts der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ist entsprechend zu verfahren. Für die Berechnung des Gewerbesteuer-Messbetrages nach dem Gewerbekapital für das Veranlagungsjahr 1995 ist der entsprechende Wert anzusetzen, sofern die Gemeinde im Veranlagungsjahr einem in § 5a Abs. 1 Satz 1 genannten Land angehörte; in allen anderen Fällen ist der Wert mit Null anzusetzen.


§ 6



Für die länderweise Verteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer für Dezember 1999 sowie für die Abrechnung des Länderfinanzausgleichs für die Jahre 1998 und 1999 sind die Schlüsselzahlen der Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 18. Juni 1998 (BGBl. I S. 1505) anzuwenden.


§ 7



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.