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§ 10 - Wirtschaftssicherstellungsverordnung (WiSiV)

V. v. 12.08.2004 BGBl. I S. 2159; zuletzt geändert durch Artikel 266 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 18.08.2004; FNA: 705-1-9 Leistungspflicht der Wirtschaft
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§ 10 Zuteilungsnachweis



Für Zwecke der Zuteilung und des Bezuges von Waren der gewerblichen Wirtschaft zur Deckung des persönlichen Bedarfs kann ein Zuteilungsnachweis eingeführt werden. Über seine Einführung und Ausgestaltung entscheidet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Benehmen mit den Ländern.



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Frühere Fassungen von § 10 WiSiV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 266 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 379 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 WiSiV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 WiSiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WiSiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 WiSiV Zuständige Behörde (vom 08.09.2015)
... gemäß § 9 Abs. 1 sowie ggf. die Ausgabe des Zuteilungsnachweises nach § 10. (2) Sind die Behörden nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 aus tatsächlichen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 379 9. ZustAnpV Wirtschaftssicherstellungsverordnung
... I S. 2159) wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Satz 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1 und § 14 Abs. 2 werden jeweils die Wörter ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 266 10. ZustAnpV Änderung der Wirtschaftssicherstellungsverordnung
... die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt. 3. In § 10 Satz 2, § 12 Absatz 1 Nummer 1 und § 14 Absatz 2 werden jeweils die Wörter ...