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Änderung § 10 WiSiV vom 08.11.2006

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§ 10 WiSiV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 10 WiSiV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 266 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Zuteilungsnachweis


(Text alte Fassung)

Für Zwecke der Zuteilung und des Bezuges von Waren der gewerblichen Wirtschaft zur Deckung des persönlichen Bedarfs kann ein Zuteilungsnachweis eingeführt werden. Über seine Einführung und Ausgestaltung entscheidet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Benehmen mit den Ländern.

(Text neue Fassung)

Für Zwecke der Zuteilung und des Bezuges von Waren der gewerblichen Wirtschaft zur Deckung des persönlichen Bedarfs kann ein Zuteilungsnachweis eingeführt werden. Über seine Einführung und Ausgestaltung entscheidet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Benehmen mit den Ländern.