Änderung § 10 WiSiV vom 08.09.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 WiSiV, alle Änderungen durch Artikel 266 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie der WiSiV

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§ 10 WiSiV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 10 WiSiV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 266 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Zuteilungsnachweis


(Text alte Fassung)

Für Zwecke der Zuteilung und des Bezuges von Waren der gewerblichen Wirtschaft zur Deckung des persönlichen Bedarfs kann ein Zuteilungsnachweis eingeführt werden. Über seine Einführung und Ausgestaltung entscheidet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Benehmen mit den Ländern.

(Text neue Fassung)

Für Zwecke der Zuteilung und des Bezuges von Waren der gewerblichen Wirtschaft zur Deckung des persönlichen Bedarfs kann ein Zuteilungsnachweis eingeführt werden. Über seine Einführung und Ausgestaltung entscheidet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Benehmen mit den Ländern.

(heute geltende Fassung) 



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