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§ 15 - Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (FSPersAV)

V. v. 10.10.2008 BGBl. I S. 1931 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 32 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 17.10.2008; FNA: 96-1-50 Luftverkehr
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§ 15 Erteilung der Fluglotsenlizenz



(1) Die Aufsichtsbehörde erteilt die Fluglotsenlizenz an Personen,

1.
die mindestens 21 Jahre alt sind; ausnahmsweise kann die Aufsichtsbehörde eine niedrigere Altersgrenze zulassen;

2.
die Inhaber einer Auszubildendenlizenz sind, einen genehmigten betrieblichen Ausbildungsplan absolviert und die Prüfung oder fortlaufenden Beurteilungen nach § 14 zum Erwerb mindestens einer Berechtigung im Rahmen der erteilten Erlaubnis und Befugnisse erfolgreich abgeschlossen haben;

3.
die über ein gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis nach § 7 verfügen;

4.
die eine ausreichende Sprachkompetenz nach § 10 Abs. 2 und 3 nachgewiesen haben und

5.
bei denen § 6 Abs. 1 Nr. 6 entsprechend nicht entgegensteht.

(2) Der Fluglotsenlizenzschein wird dem Fluglotsen ausgehändigt.

(3) Das Innehaben der Fluglotsenlizenz berechtigt den Inhaber, selbstverantwortlich Flugverkehrskontrolldienste im Rahmen der einen Teil der Fluglotsenlizenz bildenden Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Sprachvermerke zu erbringen.



 

Zitierungen von § 15 FSPersAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 FSPersAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FSPersAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 FSPersAV Ausnahmeregelungen
... Fluglotsenlizenzen werden nur anerkannt, wenn der Lizenzinhaber das Mindestalter nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 erreicht hat. Satz 1 gilt entsprechend auch für medizinische ...
§ 17 FSPersAV Erteilung der Ausbildererlaubnis
... Fluglotsenlizenz, die 1. seit mindestens zwei Jahren eine Fluglotsenlizenz nach § 15 innehaben, 2. mindestens für die Dauer eines Jahres unmittelbar vor der Erteilung ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Anlage LuftKostV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 17.12.2021)
... und zusätzlicher Berechtigungen für Flug- lotsen (§§ 14 und 15 FSPersAV ), Erteilung der Berechtigungen für das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal und ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Anhang 6. LuftKostVÄndV zu Artikel 1 Nummer 6
... und zusätzlicher Berechtigungen für Fluglotsen (§§ 14 und 15 FSPersAV), Erteilung der Berechtigungen für das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
Artikel 5 LuftPersAnpEUV Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
... und zusätzlicher Berechtigungen für Flug- lotsen (§§ 14 und 15 FSPersAV), Erteilung der Berechtigungen für das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal ...