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Anlage 7 - Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (FSPersAV)

V. v. 10.10.2008 BGBl. I S. 1931 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 32 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 17.10.2008; FNA: 96-1-50 Luftverkehr
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Anlage 7 (zu § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 1, 3 und 4) Betriebliche Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2


Anlage 7 wird in 8 Vorschriften zitiert

1.
Ausbildungsstruktur

In der betrieblichen Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 sind an der für den Einsatz vorgesehenen Flugsicherungsstelle im jeweiligen Verwendungsbereich zwei Trainingsabschnitte erfolgreich zu durchlaufen.

Der erste Trainingsabschnitt ist eine allgemeine Einweisung mit einem organisatorischen und einem fachlichen Teil; der zweite Trainingsabschnitt umfasst das praktische Training zum Erwerb der Berechtigung(en) für einen Arbeitsplatz oder eine Gruppe von Arbeitsplätzen.

Das Training im zweiten Trainingsabschnitt wird grundsätzlich in drei Trainingsphasen (Start-, Mittel- und Endphase) unterteilt. Nach erfolgreichem Abschluss dieser Phasen (Erbringen aller Leistungsnachweise) wird (werden) die Berechtigungsprüfung(en) durchgeführt.

2.
Ausbildungsinhalte der Trainingsabschnitte; Leistungsnachweise

2.1
Erster Trainingsabschnitt (Allgemeine Einweisung)

a)
Ausbildungsinhalte

Organisatorische Inhalte, insbesondere:

 
-
Organisation der Flugsicherungsstelle

-
Arbeitsbereiche und Verantwortlichkeiten in der Flugsicherungsstelle

-
Zusammenarbeit mit anderen Firmen/Institutionen

-
Administrative Verfahren

-
Erforderliche Berechtigungen und zugehörige Arbeitsplätze

-
Simulations- und Selbstlerneinrichtungen

-
Trainingsteam und Ausbilder

-
Trainingsplan

Abschnittsübergreifende fachliche Inhalte, insbesondere:

 
-
Örtliche Luftraumordnung

-
Örtliche Zuständigkeitsbereiche und Arbeitsplätze

-
Örtliche betriebliche Regelungen und Verfahren

-
Allgemeine technische Ausrüstung

b)
Leistungsnachweise

Zum Abschluss der allgemeinen Einweisung ist ein schriftlicher Leistungsnachweis über die fachlichen Ausbildungsinhalte der allgemeinen Einweisung zu erbringen. Dieser Leistungsnachweis kann mit dem Leistungsnachweis über die fachliche Einweisung des zweiten Trainingsabschnitts nach Nummer 2.2 Buchstabe b zusammengefasst werden.

2.2
Zweiter Trainingsabschnitt

a)
Ausbildungsinhalte

Abschnittsbezogene fachliche Einweisungsinhalte, insbesondere:

 
-
Zuständigkeitsbereiche und Arbeitsplätze des Trainingsabschnitts

-
Besondere betriebliche Regelungen und Verfahren für diese Arbeitsplätze

-
Technische Ausrüstung dieser Arbeitsplätze

Praktische Trainingsinhalte:

Praktische Betriebsdurchführung auf den zum Trainingsabschnitt gehörenden Arbeitsplätzen (einschließlich Training an örtlichen Simulations- und Selbstlerneinrichtungen) unter Aufsicht und Verantwortung von Ausbildern in drei Trainingsphasen mit den für jeden Arbeitsplatz und jede Trainingsphase örtlich festgelegten Ausbildungszielen und -inhalten.

b)
Leistungsnachweise

Zum Abschluss der abschnittsbezogenen fachlichen Einweisung ist ein schriftlicher und zum Abschluss jeder Trainingsphase ein praktischer Leistungsnachweis (Phasenbericht) zu erbringen. Damit umfasst der zweite Trainingsabschnitt vier Leistungsnachweise.

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Zitierungen von Anlage 7 FSPersAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 7 FSPersAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FSPersAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 FSPersAV Erteilung der Fluglotsenlizenz
...  3. die über ein gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis nach § 7 verfügen; 4. die eine ausreichende Sprachkompetenz nach § 10 Abs. 2 und 3 ...
§ 16 FSPersAV Ausnahmeregelungen
... hat. Satz 1 gilt entsprechend auch für medizinische Tauglichkeitszeugnisse, die nach § 7 Abs. 2 erteilt wurden. Die Aufsichtsbehörde tauscht auf Antrag des Lizenzinhabers seinen ...
§ 25 FSPersAV Gültigkeit, Verlängerung, Ruhen, Widerruf und Erneuerung von Auszubildendenlizenzen
... Auszubildendenlizenz, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, nach denen die nach § 7 erforderliche medizinische Tauglichkeit des Lizenzinhabers voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ... auf Antrag erneuert werden, wenn die Voraussetzungen des § 6 entsprechend sowie des § 7 vorliegen, die Sprachkompetenz nach § 10 Abs. 2 und 3 nachgewiesen und sichergestellt ist, ...
§ 26 FSPersAV Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung von Berechtigungen, Betriebliche Kompetenzprogramme
... wurde, 3. ein gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis des Lotsen nach § 7 vorliegt, 4. die Sprachkompetenz nach § 10 Abs. 2 und 3 nachgewiesen worden ist ... eines Jahres erneuert werden, wenn die Voraussetzungen des § 6 entsprechend sowie des § 7 vorliegen, die Sprachkompetenz nach § 10 Abs. 2 und 3 nachgewiesen ist und durch ... wird erteilt, wenn die Voraussetzungen des § 6 entsprechend sowie des § 7 vorliegen, die Sprachkompetenz nach § 10 Abs. 2 und 3 nachgewiesen und sichergestellt ist, ...
§ 27 FSPersAV Überprüfung der Kompetenz, Ruhen und Widerruf von Fluglotsenlizenzen
... innehat, oder 2. tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, nach denen die nach § 7 erforderliche medizinische Tauglichkeit des Lizenzinhabers voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ...
§ 37 FSPersAV Leistungsnachweise in der betrieblichen Ausbildung
... der Leistungsnachweise sind für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 in Anlage 7 , für flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3 in Anlage 8 festgelegt.  ...
§ 38 FSPersAV Prüfung zum Erwerb und Erteilung der Berechtigungen
... Prüfung zum Erwerb einer Berechtigung erfolgt nach Abschluss der Trainingsphasen nach Anlage 7 oder Anlage 8 dieser Verordnung. Für die Flugsicherungsbetriebsdienste in den ... durchgeführt werden. (3) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer alle in der Anlage 7 oder Anlage 8 dieser Verordnung vorgeschriebenen Leistungsnachweise erbracht hat. (4) ... erbracht hat. (4) Die Prüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 7 oder Anlage 8 vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte. Die Prüfung soll mindestens zwei und ...
§ 47 FSPersAV Übergangsvorschriften
... als anerkannte flugmedizinische Zentren oder anerkannte Flugmediziner im Sinne des § 7 Abs. 1 und 6. Tauglichkeitszeugnisse sind spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser ... sind spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Form des Musters nach § 7 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 10 auszustellen. (12) Ein Prüferlehrgang nach ...