§ 44 - Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (FSPersAV)

V. v. 10.10.2008 BGBl. I S. 1931 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 32 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 17.10.2008; FNA: 96-1-50 Luftverkehr
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§ 44 Überprüfung, Ruhen und Widerruf von Berechtigungen


§ 44 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Aufsichtsbehörde kann in von ihr zu bestimmenden zeitlichen Abständen oder aus begründetem Anlass im Einzelfall die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Berechtigungsinhaber von einem Prüfungsausschuss nach § 41 überprüfen lassen.

(2) Bestehen Zweifel an der sicheren Betriebsabwicklung oder der ordnungsgemäßen Inbetriebhaltung durch den Berechtigungsinhaber oder ist er vorübergehend medizinisch nicht tauglich, kann die Aufsichtsbehörde das Ruhen der Berechtigungen anordnen. Die Berechtigungen werden widerrufen, wenn von einem Prüfungsausschuss nach § 41 festgestellt wird, dass der Berechtigungsinhaber nicht mehr die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten besitzt oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, nach denen die nach § 31 erforderliche medizinische Tauglichkeit voraussichtlich auf Dauer nicht mehr gegeben ist. Der Widerruf wird im Erlaubnisschein eingetragen.

(3) Die Überprüfung ist nicht öffentlich. Die Aufsichtsbehörde kann Vertreter zur Beobachtung der Überprüfung entsenden und anderen Personen die Anwesenheit bei der Überprüfung gestatten.

(4) Das Ergebnis der Überprüfung wird mit „bestanden" oder „nicht bestanden" bewertet. Eine nicht bestandene Überprüfung kann unter den von der Aufsichtsbehörde bestimmten Voraussetzungen wiederholt werden.

(5) Der Prüfungsausschuss fertigt einen Überprüfungsbericht.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung V. v. 23. Dezember 2009 BGBl. I S. 3972 m.W.v. 31. Dezember 2009

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Frühere Fassungen von § 44 FSPersAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2009Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung
vom 23.12.2009 BGBl. I S. 3972

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 44 FSPersAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 FSPersAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FSPersAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung
V. v. 23.12.2009 BGBl. I S. 3972
Artikel 1 1. FSPersAVÄndV
... 5 und für flugsicherungstechnisches Personal nach Anlage 6." 3. In § 44 Absatz 2 Satz 2 werden die Angabe „§ 7" durch die Angabe „§ 31" ...


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